OLG Koblenz entscheidet: Kein Schadensersatz für Krankenhauspatientin, deren Zahnprothese versehentlich

…. im Müll entsorgt wurde.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 13.04.2021 – 8 U 1596/20 – in einem Fall, in dem während des Krankenhausaufenthalts einer 

  • an einer Pneumonie erkrankten 

Patientin, von einer Bekannten, 

  • bei einem Krankenbesuch 

einige von der bettlägrigen Patientin benutzte Papiertaschentücher, 

  • die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten, 

entsorgt worden waren, darunter auch, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese der Patientin, 

  • die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte, 

darauf hingewiesen, dass die Patientin,

  • wegen des Verlustes der Zahnprothese,

keinen Schadensersatz von ihrer Bekannten verlangen kann.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befunden habe, 

nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere Anhaltspunkte, 

  • dass die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerkt werden müssen, 

sich nicht ergeben hätten und es der Bekannten der Patientin auch nicht vorgeworfen werden könne, dass sie die benutzten Taschentücher, 

  • um diese möglichst wenig berühren zu müssen, 

zum Entsorgen im „Paket“ aufgenommen und ohne es auf wertvolle Gegenstände zu untersuchen, in den Müll geworfen habe.

Das bedeutet, wer Abfall 

  • ohne vorherige Sichtung 

entsorgt, handelt dann nicht fahrlässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich 

  • unter gesammeltem Abfall auch 

persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).