Tag Täter

Jugend(straf)recht: Bei wem wird es angewandt und welche Ahndungsmöglichkeiten sieht das Jugendrecht vor?

Eine Ahndung nach Jugendrecht kommt in Betracht bei Tätern, die bei Begehung der angeklagten Tat(en) 

  • vierzehn Jahre alt waren und 
  • mindestens eine der angeklagten Taten vor ihrem einundzwanzigsten Geburtstag begangen haben (§ 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)).

Das Jugendstrafrecht wird, 

  • im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht 

vom Erziehungsgedanken geleitet, hat zum Ziel

  • Nacherziehung und Integration, 
  • d.h. die Herbeiführung einer Einstellungs- und Verhaltensänderung 

und setzt demzufolge auch wesentlich auf 

  • normverdeutlichende, fördernde und Defizite ausgleichende, sowie helfende Maßnahmen.

Heranwachsende, d.h. Täter, die bei Begehung der angeklagten Tat(en) 

  • bereits achtzehn, 
  • aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt waren,

werden nur dann nach Jugendrecht geahndet, wenn 

  • entweder die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr.1 JGG bei ihnen vorlagen, 
    • d.h. die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat(en) nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch Jugendlichen gleichstanden
  • oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der begangenen Tat um eine Jugendverfehlung i.S.v. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat, d.h. um eine Tat, 
    • die entweder schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist oder 
    • die durch die Motivation bzw. die Veranlassung als typische Jugendverfehlung gekennzeichnet wird.

Als Ahndungsmöglichkeiten sind im JGG vorgesehen,

  • die Erteilung von Erziehungsmaßregeln nach §§ 9 bis 12 JGG in Form 
    • von Weisungen und 
    • der Anordnung Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen,
  • Zuchtmittel nach §§ 13 bis 16 JGG in Form 
    • einer Verwarnung, 
    • der Erteilung von Auflagen und/oder 
    • der Verhängung von Jugendarrest, als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen,
  • die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG 
    • für die Dauer von nicht unter einem Jahr und nicht über zwei Jahren (§ 28 Abs. 1 JGG), wobei 
    • der Täter für die Dauer oder eines Teils der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wird und 
    • ihm Weisungen und Auflagen nach §§ 29 Satz 2, 23 JGG erteilt werden können,
  • die Verhängung von Jugendstrafe nach §§ 17 Abs. 2, 18 JGG 

sowie

  • die Erteilung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 Abs. 1 JGG in Form  
    • der Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus (§ 61 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)),
    • der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 2 StGB), 
    • der Führungsaufsicht§ 61 Nr. 4 StGB und 
    • der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 61 Nr. 5 StGB). 

Jugendstrafe darf nach § 17 Abs. 2 JGG nur verhängt werden, wenn 

  • wegen schädlicher Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln (vgl. §§ 9 – 12 JGG) oder Zuchtmittel (vgl. §§ 13 – 16 JGG), die gemäß § 8 Abs. 1 JGG, von der dort genannten Ausnahme abgesehen, auch nebeneinander angeordnet werden können, zur Erziehung nicht ausreichen 

oder 

  • wegen der Schwere der Schuld und (überdies) aus erzieherischen Gründen, Jugendstrafe erforderlich ist.

Wird Jugendstrafe verhängt, 

  • deren Mindestmaß sechs Monate sowie 
  • deren Höchstmaß 
    • fünf Jahre und 
    • zehn Jahre dann beträgt, wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt (§ 12 Abs. 1 StGB) handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist (§ 18 Abs. 1 JGG), 

ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass sie die 

  • erforderliche erzieherische Einwirkung 

ermöglicht (§ 18 Abs. 2 JGG). 

Zur Bewährung ausgesetzt wird die Vollstreckung einer verhängten Jugendstrafe (§ 21 JGG) 

  • von nicht mehr als einem Jahr, wenn 
    • die Sozialprognose günstig ist, d.h., zu erwarten ist, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird

sowie bei einer solchen günstigen Sozialprognose, auch eine verhängte Jugendstrafe

  • die ein Jahr, 
  • aber nicht zwei Jahre übersteigt, wenn 
    • die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen nicht geboten ist.

Bei einer Strafaussetzung 

  • beträgt die Bewährungszeit mindestens zwei und höchstens drei Jahre (§ 22 Abs. 1 Satz 2 JGG),
  • wird der Täter in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (§ 24 Abs. 1 Satz 1JGG) und
  • sollen ihm Weisungen und/oder Auflagen nach § 23 JGG erteilt werden.

Neben 

  • der Aussetzung der Verhängung oder der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung,

kann nach § 16a Abs. 1 JGG Jugendarrest verhängt werden, wenn dies geboten ist,

  • um, unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen, dem Täter seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,
  • um den Täter zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten 

oder

  • um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Täter zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

Wird eine Jugendstrafe verhängt, 

  • die zwei Jahre übersteigt, 

ist eine Aussetzung zur Bewährung nicht möglich.

Führt bei einem Vergewaltigungsopfer ein Deal im Strafverfahren zugunsten des Täters zu einer weiterer Traumatisierung

…. kann dies als Folgeschaden der Tat nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) anzuerkennen sein.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart mit Urteil vom 07.12.2017 – L 6 VG 6/17 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Frau

  • nachts auf dem Heimweg vergewaltigt worden war,
  • sie aufgrund dessen in der Folge unter einer, nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit einem Schädigungsfolgengrad (GdS) von 20 zu bemessenden, posttraumatischen Belastungsstörung litt

und sich diese posttraumatische Belastungsstörung bei ihr dadurch verstärkt hatte,

  • dass sie im Strafverfahren nicht angehört und der Täter aufgrund eines rechtlich zulässigen sog. „Deals“ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt sowie aus der Untersuchungshaft entlassen worden war,

das Landesversorgungsamt verurteilt,

  • dem Vergewaltigungsopfer gemäß § 31 Absatz 1 BVG eine Beschädigtenrente nach einem GdS von 30 zu zahlen.

Begründet hat das LSG dies damit, dass,

  • nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG erhält,
  • wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat und

der hiernach erforderliche Ursachenzusammenhang (Kausalität) zwischen dem vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff und der gesundheitlicher Schädigung vorliegt,

  • wenn bei einem Vergewaltigungsopfer ein Deal im Strafverfahren zugunsten des Täters und eine fehlende Aufarbeitung und Genugtuung für das Opfer für eine hinzugetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands verantwortlich sind,

da es ohne die Vergewaltigung nicht zu den sich anschließenden weiteren traumatisierenden Erlebnissen im Strafprozess gekommen wäre (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 18.12.2017).

Wann kann einem zur Tatzeit alkoholisiertem Straftäter eine Strafmilderung gewährt werden und wann nicht?

Nach § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann die Strafe bei einem Täter gemildert werden, wenn bei Begehung der Straftat seine Steuerungsfähigkeit aufgrund vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war.

  • Versagt werden kann dem Täter eine solche Strafmilderung allerdings dann, wenn die Verminderung des Schuldgehalts durch den in § 21 StGB beschriebenen Defektzustand durch andere schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird.
  • Dies ist insbesondere bei selbstverschuldeter Trunkenheit der Fall, jedenfalls dann, wenn sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung für den Täter vorhersehbar erhöht hat.

Voraussetzung für die Versagung der Strafmilderung ist jedoch stets, dass dem Täter die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann.

  • Nicht zum Vorwurf gemacht werden kann die Alkoholaufnahme einem Täter in der Regel, wenn er alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht.
  • Lediglich dann, wenn der Täter vorwerfbar ihm angebotene Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Sucht unterlässt oder sich der Täter in eine Situation begibt, in der sich das Risiko alkoholbedingter Straftaten vorhersehbar deutlich erhöht, kann auch bei bestehender Alkoholabhängigkeit die Strafmilderung versagt werden.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 27.12.2016 – 2 (10) Ss 656/16 – hingewiesen.

Wann liegt wegen gemeinschaftlicher Begehung mit einem anderen Beteiligten eine gefährliche Körperverletzung vor?

Wer vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, ist schuldig der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wird die Körperverletzung begangen,

  • durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung oder
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich,

liegt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB vor, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird.

  • Gemeinschaftliche Begehungsweise mit einem anderen Beteiligten setzt dabei weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft voraus.
  • Ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung der Körperverletzung (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 210/02 – sowie Beschluss vom 08.03.2016 – 3 StR 524/15 –).

Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Qualifikationstatbestandes, wonach durch ein solches Zusammenwirken – nicht anders als durch mittäterschaftliche Begehung – eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 210/02 –).

Allerdings ist eine gemeinschaftliche Begehung in dieser Beteiligungsform regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe

  • die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2005 – 4 StR 347/05 –) – bewusst in einer Weise verstärkt,
  • welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.

Dies wird in der Regel vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite

  • insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird,
  • dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 21.04.2016 – 2 StR 394/15 – hingewiesen.

Wer Opfer einer Körperverletzung geworden ist, ist, wenn der Täter ein Erwachsener oder Heranwachsender war, befugt, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht dem Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger anzuschließen.
Ferner kann der Verletzte unter Vorlage der erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragen, ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren und er kann, auch wenn er sich dem Verfahren nicht als Nebenkläger anschließt, im Strafverfahren wegen der Tat Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend machen.

Was ein Internetanschlussinhaber wissen sollte wenn er wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird

Wer als Inhaber eines Internetanschlusses von einem Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung nach § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgemahnt und/oder nach § 97 UrhG auf Unterlassung und/oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, beispielsweise weil über die, seinem Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse, widerrechtlich ein Musikalbum zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt worden ist, muss wissen,

Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist,

Daraus wiederum folgt, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen, eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers,

  • der, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat, geltend machen muss,
  • dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben müsse.

Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt,

  • ob andere Personen und
  • wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen;
  • in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare).

Hat der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt und

  • durch schlüssigen Gegenvortrag die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung dafür erschüttert, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist – wofür schlüssiger Gegenvortrag ausreicht -,
  • ist es – wenn also keine tatsächliche Vermutung (mehr) für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spricht – wiederum Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Aus den neueren Urteilen des BGH vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 –, – I ZR 7/14 – und – I ZR 75/14 – folgt nichts anderes.

Übrigens:
Als sog. Störer auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden kann ein Anschlussinhaber, der nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung haftet, nur, wenn er Prüfpflichten verletzt hat, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit ihm als Störer nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus und Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – wonach den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 08.06.2016 – 231 C 65/16 – hingewiesen.