Mit Urteil vom 17.08.2017 – 32 C 3586/16 (72) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Autofahrer in einer Stadt mit öffentlichem Straßenbahnnetz sein Fahrzeug so geparkt hatte, dass
- eine Straßenbahn nicht mehr fahrplanmäßig fahren konnte und
- deswegen im Zeitraum bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte von dem Betreiber des öffentlichen Straßenbahnnetzes ein Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste eingerichtet worden war,
nämlich entschieden, dass
- der Autofahrer dem Betreiber des öffentlichen Straßenbahnnetzes die durch den Schienenersatzverkehr angefallenen Taxikosten ersetzen muss.
Begründet hat das AG dies damit,
- dass der Autofahrer durch sein Fehlverhalten die bestimmungsmäßige Nutzungsmöglichkeit der Straßenbahngleise vollständig aufgehoben,
- dadurch das Eigentum des Betreibers des öffentlichen Straßenbahnnetzes verletzt hatte
und
- der Betreiber des öffentlichen Straßenbahnnetzes, auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit seiner Beauftragung seitens der Stadt, die Schienenverkehrsleistungen zu erbringen, verpflichtet war für einen Schienenersatzverkehr zu sorgen.