Tag Teile

Was, wer ein (älteres) gebrauchtes Kraftfahrzeug kauft oder verkauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • von dem Käufer eines gebrauchten, neun Jahre alten PKWs, nach der Übergabe des Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer Mängel des Fahrzeugs – u.a in Form von erheblichen Korrosionsspuren am Auspuff – geltend gemacht worden waren,

darauf hingewiesen, dass 

  • soweit nicht gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine diesbezügliche Beschaffenheit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist (die vom Verkäufer dann auch geschuldet wird),  

ein bei Gefahrübergang vorliegender, 

entsprechender, gewöhnlicher, 

  • die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender

Verschleiß von Teilen eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs,

  • also ein nicht atypischer oder ungewöhnlicher, 
  • sondern ein „normaler“ (üblicher) durch kontinuierliche Abnutzung eingetretener Verschleiß von Kraftfahrzeugteilen, beispielsweise in Form von Rosterscheinungen,
    • sofern dieser nicht sicherheitsrelevante Teile – wie etwa die Bremsanlage – betrifft,

einen Sachmangel

  • wegen Nichteignung bzw. nur eingeschränkter Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung (d.h. für die Verwendung als Fahrzeug im Straßenverkehr) nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB 

nicht begründet und zwar auch dann nicht, wenn 

Übrigens:
Die Vermutung des § 477 Halbs. 1 BGB (früher bis zum 31.12.2017 § 476 Halbs. 1 BGB), 

  • dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt bzw.
  • dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, 

entbindet den Fahrzeugkäufer nicht davon 

  • darzulegen und 
  • erforderlichenfalls zu beweisen, 

dass sich an der Kaufsache 

Fahrzeugeigentümer, die gegen ihre Kaskoversicherung Ansprüche auf Entschädigung wegen Diebstahls geltend machen wollen

…. sollten vor Gericht nicht lügen, weil dies dazu führen kann, dass die für den Versicherungsnehmer streitende „Redlichkeitsvermutung“ widerlegt und ihre Klage deswegen erfolglos sein kann.

Kann ein Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Diebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • weil der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei,

den geltend gemachten Versicherungsfall „Diebstahl“, was der Regelfall sein dürfte, nicht beweisen,

  • muss zumindest das so genannte äußere Bild eines Diebstahls,
  • also beispielsweise bei einem Fahrzeugteilediebstahl, das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer vor einem späteren Auffinden in beschädigtem Zustand,

erwiesen sein.

Kann dies durch Zeugen nicht bewiesen werden, kann das äußere Bild eines Diebstahls

  • zwar auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers bewiesen werden,

allerdings nur, wenn die für ihn streitende Redlichkeitsvermutung nicht erschüttert ist und erschüttert kann diese Redlichkeitsvermutung sein,

  • wenn der Versicherungsnehmer nach Auffassung des Gerichts bewusst die Unwahrheit sagt, um zu versuchen, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen,
  • weil dies dann zu schwerwiegenden Zweifeln an der Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers führen kann.

Das folgt aus dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –.