Unter das sog. „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) beim Autofahren fällt auch das Tippen auf das Touchdisplay einer E-Zigarette

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 25.09.2025 – III-1 ORbs 139/25 – entschieden. 

Danach begehen Autofahrer, die während der Fahrt

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