Was Arbeitnehmer und Beamte beim Toilettengang während der Arbeitszeit unterscheidet

Ein Arbeitnehmer ist gesetzlich unfallversichert

Das heißt, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitnehmers

  • endet mit dem Durchschreiten der Toilettentür und
  • lebt nach dem Verrichten der Notdurft erst erneut beim Verlassen der Toilette mit dem Durchschreiten der Toilettentür wieder auf.

Handelt es sich um eine provisorische Toilettenanlage lediglich mit Sichtschutzwänden und ohne Toilettentüren

  • setzt das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes eine deutliche räumliche Entfernung von der Toilettenvorrichtung voraus,
  • das Ordnen der Kleider und das Abwenden von der Vorrichtung reicht hierfür nicht aus.

Darauf hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25.10.2016 – L 16/3 U 186/13 – hingewiesen und entschieden,

  • dass, wenn ein nach §§ 2, 3 oder 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Unfallversicherter im Bereich einer provisorischen Toilettenanlage, einer sog. Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt ist, verunfallt,
  • es sich um keinen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII handelt und damit auch kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt.

Ein Beamter steht dagegen grundsätzlich auch während eines Toilettenaufenthalts unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Verunfallt er beim Verrichten der Notdurft handelt es sich in der Regel um einen vom Dienstunfallschutz erfassten Dienstunfall.

Das hat das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 – entschieden.