Tag Totenruhe

BayVGH entscheidet: Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist ausreichend

Mit Urteil vom 31.01.2018 – 4 N 17.1197 – hat der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) entschieden, dass eine gemeindliche Friedhofssatzung, die für Urnenbestattungen

  • eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht und
  • danach eine Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab als möglich zulässt,

gültig ist und eine Umbettung der Urne nach zweijähriger Ruhefrist, wenn sie pietätvoll vollzogen wird,

  • weder gegen den postmortalen Achtungsanspruch verstößt,
  • noch das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe verletzt.

Denn, so der Senat,

  • in einer solchen möglichen Umbettung einer Urne nach zwei Jahren liege keine Herabwürdigung der Person und
  • bei einer Umbettung der Urne werde, im Unterschied zu Erdbestattungen, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein kann, auch nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen (Quelle: Pressemitteilung des VGH München vom 31.01.2018).

Was Totenfürsorgeberechtigte, die einen Verstorbenen umbetten lassen wollen, wissen sollten

Eine Totenfürsorgeberechtigte die,

  • um sich nach ihrem Umzug von Ansbach nach Thüringen besser um das Grab ihrer verstorbenen und feuerbestatteten Mutter kümmern zu können,

die Urne mit deren Asche vom Friedhof in Ansbach auf den Friedhof ihres neuen Wohnortes umbetten lassen wollte,

  • darf die Umbettung nicht vornehmen lassen.

Der Träger des Ansbacher Friedhofs, dessen Erlaubnis für die Umbettung erforderlich gewesen wäre, lehnte die beantragte Umbettung mit der Begründung ab,

  • dass die auf dem Friedhof, auf dem die Verstorbene beigesetzt worden war, geltende Ruhezeit von 10 Jahren noch nicht abgelaufen war und

die dagegen erhobene Klage der Totenfürsorgeberechtigten auf Erteilung der Genehmigung für die Umbettung

  • ist von der 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach am 03.08.2016 – AN 4 K 16.00882 – abgewiesen worden.

Das VG begründete seine Entscheidung damit, dass, auch wenn das Totenfürsorgerecht der Tochter durch ihren Umzug in eine ca. 270 km entfernte Stadt in Thüringen stark eingeschränkt werde, dies eine Urnenumbettung vor Ablauf der Ruhezeit nicht rechtfertige, weil,

  • jedenfalls dann, wenn ein Verstorbener zu Lebzeiten kein klares und nachgewiesenes Einverständnis mit einer späteren Umbettung bzw. einer Überführung seiner sterblichen Überreste erklärt habe,
  • dem Schutz der Totenruhe – der als Ausfluss der Menschenwürde Verfassungsrang genieße und dem allgemeinen Sittlichkeit- und Pietätsempfinden entspreche – Vorrang einzuräumen sei, vor dem Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge (Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 25.08.2016).