Tag Trennung

OLG Oldenburg entscheidet: Nach Trennung von Eheleuten muss Ehemann der Ehefrau die Wohnung überlassen

…. wenn die Ehefrau vom Ehemann in erheblichem Maße bedroht worden ist und für sie aufgrund dessen eine Gefährdungslage besteht.

Trennen Eheleute sich und können sie sich nicht einigen, wer von ihnen die ehemals gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung erhalten soll, kann das Gericht

  • gemäß § 1361b Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, die auch dann gegeben sein kann, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, auf Verlangen eines Ehegatten ihm die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zusprechen,

wobei nach § 1361b Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB in der Regel die gesamte Wohnung dem Ehegatten zur alleinigen Benutzung dann zuzusprechen ist,

  • wenn dieser von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder ihm eine solche Verletzung oder die Verletzung des Lebens widerrechtlich angedroht worden ist und
    • entweder weitere Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind
    • oder dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

In einem Fall, in dem nach der Trennung der Eheleute, der Ehemann, der zunächst aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ausgezogen war,

  • seiner Ehefrau auf dem Anrufbeantworter erheblich gedroht,
  • sowie sich durch Aufbrechen der Terrassentür gewaltsam Zugang zur Wohnung verschafft hatte,

ist deswegen vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg die Wohnung der Ehefrau zugesprochen worden (Beschlüsse vom 31.01.2017 – 4 UFH 1/17 – und vom 29.03.2017 – 4 UF 12/17 –).

Der Senat hielt es nämlich für plausibel, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen könnte und sah es wegen dieser Gefährdungslage für die Ehefrau als verhältnismäßig an, ihr die Wohnung zuzuweisen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 29.05.2017 – Nr. 32/2017 –).

Hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern kann nach der Trennung auf Antrag eines Elternteils angeordnet werden

Das und

  • dass eine solche auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung vom Familiengericht auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden kann,

hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15 – entschieden.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem die Eltern nach der Scheidung gemeinsam sorgeberechtigt waren und der Vater,

  • weil er sich mit der mit seiner geschiedenen Ehefrau getroffenen Umgangsregelung, nach der ihr Sohn sich überwiegend bei ihr aufhält und ihn an den Wochenenden sowie in den Ferien besucht, nicht mehr begnügen wollte,

beim Familiengericht die Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells beantragt hatte,

  • wobei er wollte, dass das Kind im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Mutter und Vater zu sich genommen wird.

Wie der Senat festgestellt hat, ist eine gleichmäßige Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells vom Familiengericht anzuordnen, wenn

  • die geteilte Betreuung durch beide Eltern
  • dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

Gewichtige, bei dieser Entscheidung zu berücksichtigende Gesichtspunkte des Kindeswohls sind,

  • die Erziehungseignung der Eltern,
  • die Bindungen des Kindes,
  • die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie
  • die Beachtung des Kindeswillens.

Auf Seiten des Kindes wird danach ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein,

  • wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht,
  • wofür gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen kann, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren.

Wesentlicher Aspekt ist zudem

  • der vom Kind geäußerte Wille,
  • dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.

Da sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung zwischen den Eltern ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf ergibt, setzt das ferner geeignete äußere Rahmenbedingungen voraus,

  • so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen,
  • aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern.

Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und sich bewusst sein, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf.

Was Eheleute, die sich nach der Trennung über den Verbleib von ihnen gehaltener Hunde nicht einigen können, wissen sollten

Stehen Hunde nicht im Alleineigentum eines Ehegatten, sondern werden sie als Haustiere von Eheleuten in ihrem gemeinsamen Hausstand gehalten, sind sie,

  • auch wenn es sich um Lebewesen handelt,
  • Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und

im Streitfall nach der Trennung der Eheleute gemäß § 1361a Abs. 2 BGB

  • im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen.

Dabei sind, wenn vorrangige Entscheidungskriterien, wie das Affektionsinteresse eines Ehegatten zu keinem eindeutigen Ergebnis führen,

  • gemäß der Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind,

Gesichtspunkte des Tierschutzes, also das körperliche Wohl der Hunde, maßgebend.

Darauf hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 07.12.2016 – 10 UF 1429/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 17.01.2017 – 4/17 –).

Was getrennt lebende Eheleute wissen sollten, die mit einem neuen Partner zusammenziehen

Hat sich nach der Trennung von Eheleuten der bedürftige Ehepartner einem neuen Partner zuwendet, kann dessen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1579 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfallen, wenn er mit dem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

  • Als „verfestigt“ gilt eine neue Lebensgemeinschaft in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren.
  • Allerdings kann in bestimmten Konstellationen auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

Darauf hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Ehefrau in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen war, nachdem

  • sie mit ihrem neuen Partner schon seit einem Jahr liiert,
  • mit ihm nach außen auch bereits als Paar aufgetreten war,
  • die beiden gemeinsame Urlaube verbracht sowie an gemeinsamen Familienfeiern teilgenommen hatten und
  • der neue Partner der Ehefrau von ihrem kleinen Sohn „Papa“ genannt wurde,

dem Antrag des Ehemannes stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

In solch einer Konstellation, so der Senat,

  • also wenn der bedürftige Ehepartner sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben habe, diese nicht mehr zu benötigen und
  • eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sei,

könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 07.12.2016).

Trennen sich Ehegatten, muss der, der in der Ehewohnung verbleibt, an der Mietvertragsentlassung des anderen mitwirken

Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor

  • von ihm oder
  • von beiden Ehegatten gemeinsam

gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er

  • bereits während der Trennung und
  • nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung

verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet,

  • wobei der in der Wohnung bleibende Ehegatte seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen kann, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben.

Das und dass dieser Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 749 oder 723 BGB folgt, hat der 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – entschieden (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2014 – 2 WF 170/14 –).

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich, so der Senat, die – aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.

  • Besteht zwischen Nocheheleuten Einigkeit, dass die Ehewohnung nach ihrer Trennung dem einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung  überlassen werden soll, ist der Grund für diesen einvernehmlich in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen.
  • Der ausgezogene Ehegatte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein.

Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist.

Zwar wird die Änderung des Mietvertrages durch Mitteilung gegenüber dem Vermieter gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Diese Vorschrift hat aber keinen Einfluss auf den Anspruch des ausgezogenen Ehegatten gegen den anderen aus § 1353 BGB. Der Eintritt der Rechtskraft ist vielmehr der späteste Zeitpunkt, zu dem der ausgezogene Ehegatte seine Entlassung aus dem Mietverhältnis erreichen kann. Dieses ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Rechtkraft der Scheidung eine Erklärung des anderen Ehegatten nach § 1568 a BGB vorliegt. Der ausgezogene Ehegatte hat deshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass (spätestens) zeitgleich mit der Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung eintritt und er auf der Grundlage des § 1568a BGB Abs. 3 Nr. 1 aus dem Mietverhältnis ausscheidet.