Tag Trennungsunterhalt

Ehegatten sollten wissen, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch bestehen kann, wenn sie nicht zusammengelebt oder

…. nicht gemeinsam gewirtschaftet haben.

Leben die Ehegatten getrennt, so kann

  • gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

ein Ehegatte von dem anderen

  • nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten

angemessenen Unterhalt verlangen,

  • wobei die Bemessung des Unterhaltsbedarfs entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen erfolgt.

Getrennt leben Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn

  • zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht

und

  • ein Ehegatte sie, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, erkennbar nicht herstellen will.

Dabei kommt es weder darauf an,

  • ob die Ehegatten
    • vorher zusammengelebt und
    • die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder
  • ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben,

noch darauf an,

  • inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist oder
  • ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat

und der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich auch nicht davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall

  • ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des anderen und
  • für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten

  • zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens

eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern

  • mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben.

Als verwirkt

  • gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB

angesehen kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nur ausnahmsweise

  • bei anfänglichem Einvernehmen darüber,

keine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19 –).

Getrennt lebende Eheleute sollten wissen, dass Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

…. bestehen kann.

Mit Beschluss vom 12.07.2019 – 4 UF 123/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass auch dann

  • ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

bestehen kann, wenn

  • die Ehegatten vor der Trennung nicht zusammen gelebt haben und
  • es weder zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen,
  • noch zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist

und dass

  • eine Verwirkung des Anspruch auf Trennungsunterhalt

nur bei einer vor der Eheschließung getroffenen Vereinbarung,

  • nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen,

in Betracht kommt.

Mit dieser Begründung hat das OLG in einem Fall, in dem eine

  • im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland lebende

Frau und ein

  • in Paris als Wertpapierhändler arbeitender

Mann geheiratet und die Eheleute,

  • die über kein gemeinsames Konto verfügt, sondern ihre Einkünfte nach wie vor jeweils für sich selbst verbraucht und
  • nur an den Wochenenden gemeinsam übernachtet hatten, ohne dass es dabei zu sexuellen Kontakten gekommen war,

sich ein Jahr später,

  • entgegen ihrer ursprünglichen Planung in Paris zusammenzuziehen,

getrennt hatten, der Ehefrau Trennungsunterhalt zugesprochen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Dem familienunterhaltsverpflichteten Ehegatten muss, wenn der andere stationär pflegegebedürftig wird, ein angemessener eigener Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden

Ehegatten sind nach § 1360 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

  • Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist ein grundsätzlich wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten und setzt das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus.
  • Haben sich Ehegatten getrennt, tritt der Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB an die Stelle des Familienunterhalts zwischen Ehegatten.

Da Ehegatten erst dann getrennt leben, wenn

  • zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und
  • ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB),

ergibt sich allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ein Getrenntleben der Ehegatten noch nicht. Vielmehr kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten.

  • Daher führt auch die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim für sich genommen nicht zur Trennung der Ehegatten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.01.1989 – IVb ZR 34/88 – ).

Will ein Ehegatte dennoch die Trennung im Sinne von § 1567 BGB herbeiführen, so bedarf es hierzu

  • einer entsprechenden Äußerung oder
  • eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen.

Anders als beim Trennungsunterhalt und abweichend von der regelmäßigen Rechtsnatur des Unterhalts ist beim Familienunterhalt

  • Leistungsfähigkeit grundsätzlich keine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs.

Wird allerdings ein familienunterhaltsberechtigter Ehegatte stationär pflegebedürftig,

  • richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente und
  • setzt der Unterhaltsanspruch, abweichend vom Regelfall, auch die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten voraus.

Dies deshalb, weil dem stationär Pflegebedürftigen in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf entsteht, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird und der das Einkommen der Ehegatten nicht selten erreichen oder sogar übersteigen wird.
Im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens muss dem Unterhaltspflichtigen daher auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden.
Dieser dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
Ergibt sich dadurch eine Deckungslücke hinsichtlich der Heimkosten, ist es Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der gebotenen Existenzsicherung auch für den noch offenen Betrag durch ergänzende Leistungen aufzukommen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 485/14 – hingewiesen.