…. und Nichtanzeige der Überschreitung Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt.
Mit Urteil vom 01.09.2021 – 16 S 2/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer seinen PKW kaskoversichert und der Kaskoversicherer, als er Kenntnis davon erlangte, dass die
- bei Versicherungsabschluss vereinbarte maximale Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr,
- ohne dies anzuzeigen,
überschritten worden war,
- auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB)
von dem Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe von 500 Euro verlangt hatte, entschieden, dass eine
- Vertragsstrafenregelung in den AKB
die eine Vertragsstrafe von 500 Euro bei Nichtanzeige der Überschreitung der jährlichen Fahrleistung vorsieht,
- wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
dann unwirksam ist, wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro allgemein
- bei einer bloßen schuldhaften Nichtanzeige und
- damit auch bei (einfachen) fahrlässigem Verhalten
vorgesehen und nicht beschränkt ist auf eine
Nichtanzeige.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass eine Vertragsstrafenregelung in den AKB, die für die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro auf eine bloß
der Überschreitung der vereinbarten maximalen Jahresfahrleistung abstellt, damit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe auch
- bei (einfach) fahrlässigem Verhalten
vorsieht und bei einem einfach fahrlässigen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro,
- die dann schon bei einer fahrlässigen Nichtanzeige von einer Überschreitung der Jahresfahrleistung von nur einem Kilometer verwirkt sein könnte,
im Hinblick auf das ggf. geringe Gewicht des Vertragsverstoßes außer Verhältnis zu dessen Folgen steht (Quelle: juris Das Rechtsportal).
Fazit:
Ob, wenn
- die im Versicherungsvertrag vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschritten und
- dies nicht angezeigt
worden ist, eine von der Versicherung verlangte Vertragsstrafe gezahlt werden muss, hängt danach ab,
- von der Formulierung der entsprechenden Vertragsstrafenregelung.