Was Fluggäste wissen sollten, wenn es bei einem Flug von einem Flughafen in der EU mit Umsteigen zu einer Verspätung erst

…. bei einem Anschlussflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat gekommen ist.

Mit Urteil vom 11.07.2019 hat die Neunte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-502/18 entschieden, dass ein Fluggast, der

  • bei einem Luftfahrtunternehmen

einen einheitlichen Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen sowie Abflug von einem Flughafen in der EU gebucht hat, der,

  • nach dem von dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführten ersten Teilflug ein Umsteigen auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und
  • die anschließende weitere Durchführung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem (anderen) Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft zu einem Flughafen in einem Drittstaat

vorsieht, gegen das Luftfahrtunternehmen,

  • von dem der erste Teilflug durchgeführt worden ist,

auch dann Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) hat, wenn

  • es erst bei der Ankunft des zweiten, von dem (anderen) außerhalb der Gemeinschaft durchgeführten Flugunternehmen, zu einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gekommen ist.

Danach stellt ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen,

  • der Gegenstand einer einzigen Buchung ist,

für die Zwecke des in der FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit dar, so dass ein Flug mit Umsteigen,

  • dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats startet,

in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO fällt und ist, wenn

  • sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union
  • von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird,

als ausführendes Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO

  • das Luftfahrtunternehmen einzustufen,

das den ersten Teilflug des Fluges mit Umsteigen durchgeführt hat.