Weil Brutplatz eines Rotmilans in der Nähe ist darf Windenergieanlage nicht gebaut werden

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz mit Urteil vom 07.12.2017 – 4 K 455/17.KO – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein Unternehmen der Windenergiebranche die nach 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. Nr. 1.6. des Anhangs 1 der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung erforderliche Genehmigung für den Bau einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 138,4 m, einem Rotordurchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 184,4 m beantragt und
  • der Landkreis den Antrag deswegen abgelehnt hatte, weil beobachtet worden war, dass in der Nähe des Standortes der geplanten Anlage ein Brutplatz des Rotmilans sein muss,

die Klage des Unternehmens auf Erteilung der Genehmigung für den Bau der Windenergieanlage mit der Begründung abgewiesen, dass dem Betrieb der Anlage

  • Belange des Umweltschutzes S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BBauG) und
  • damit „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

entgegen stehen.

Der Rotmilan zähle nämlich, so das VG, zu den besonders geschützten Tierarten,

  • die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) zu fangen, zu verletzen, zu töten, ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören verboten ist

und durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehe für diese Vogelart ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko grundsätzlich dann, wenn

  • der fachlich empfohlene Mindestabstand von 1.000 m zwischen Brutstätte und Anlagenstandort unterschritten werde (Quelle: Pressemitteilung des 22.12.2017 – 48/2017 –).