Was Frachtführer und deren Auftraggeber (Absender) wissen sollten

Wird ein abgeschlossener Frachtvertrag (§ 407 Handelsgesetzbuch (BGH)),

  • beispielsweise ein Vertrag über die Beförderung von Umzugsgut,

vom Absender aus Gründen gekündigt, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind,

  • beispielweise deshalb, weil der Umzug nicht stattfinden kann,

kann der Frachtführer

  • entweder nach § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen verlangen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt,
  • oder nach § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).

Diese beiden in § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geregelten, wahlweise gegebenen Ansprüche stellen bloße Modifikationen des Entschädigungsanspruchs dar, so dass ein Frachtführer,

  • der im Rechtsstreit zunächst den Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB geltend gemacht hat,
  • nachfolgend stattdessen noch die Fautfracht gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB beanspruchen kann,

ohne dass es sich hierbei um eine Klageänderung handelt.

Das Wahlrecht für den Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht so lange, bis der geltend gemachte Anspruch erfüllt ist.

Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 252/15 – entschieden.