Tag Unfall

BGH entscheidet: Bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens sind die Kosten für eine Reparaturbestätigung grundsätzlich nicht erstattungsfähig

Wählt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, den Weg der fiktiven Schadensabrechnung,

  • verlangt er also von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Gutachtenbasis Ersatz der fiktiven Reparaturkosten,

sind,

  • wenn (nachträglich) eine Reparatur des Fahrzeugs (in Eigenregie) erfolgt und
  • der Geschädigte sich die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur von einem Sachverständigen bestätigen lässt,

die für diese Reparaturkostenbestätigung angefallenen Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig,

  • weil es sich bei den Kosten für eine Reparaturbestätigung nicht um Kosten handelt, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind.

Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.

Etwas anderes könnte nur dann gelten,

  • wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens, weil die Reparaturbescheinigung – ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt – dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich wäre zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder
  • im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten.

Allerdings bleibt es einem Geschädigten,

  • wenn die konkreten Kosten einer – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten,
  • wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer,

den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag übersteigen,

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16 – hingewiesen.

LG Köln entscheidet wann bei einem Unfall der Beweis des ersten Anscheins gegen den Linksabbieger spricht

Mit Urteil vom 08.02.2017 – 9 S 157/16 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Köln entschieden, dass, wenn es zu einer Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Kraftfahrzeug und

  • dem durchgehenden oder
  • dem nachfolgenden Verkehr kommt,

jeweils der Beweis des ersten Anscheins zunächst gegen den Linksabbieger spricht,

  • der diesen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis entkräften muss.

Bei einer Kollision mit einem ihn links überholenden Fahrzeug, ist, so die Kammer, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nämlich davon auszugehen, dass der Linksabbieger die ihn nach § 9 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) treffenden Pflichten nicht erfüllt hat (so auch Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 10.09.2009 – 12 U 216/08 – sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 24.01.2014 – 13 S 168/13 –; anderer Ansicht Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2015 –1 U 107/14 –).

  • Zum einen ist davon auszugehen, dass der nachfolgende Verkehr nicht zu einem Überholmanöver angesetzt hätte, wenn der Linksabbieger seine Abbiegeabsicht ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt hätte.
  • Zum anderen ist davon auszugehen, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Linksabbieger seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wäre.
    Denn in diesem Fall hätte ihm die Überholabsicht des nachfolgenden Verkehrs regelmäßig rechtzeitig auffallen müssen.

Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Überholende dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne – zwei Fahrzeuge sind hierfür ausreichend – in einem Zuge überholt und dann mit einem aus der Kolonne ausscherenden Fahrzeug kollidiert ist.

Wichtig zu wissen für Autofahrer: Auf welchen Straßen muss eine Kommune im Winter streuen

… und wann kann nach einem Unfall aufgrund Glatteisbildung ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Kommune bzw. die für das Räumen und Streuen zuständige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht kommen?

Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht

  • nicht schon wenn vereinzelt Glättestellen vorhanden sind,
  • sondern erst bei allgemeiner Glättebildung,

wobei dann

  • zunächst die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen sind
  • und erst danach die weniger bedeutende Straßen- und Wegestrecken.

Außerhalb geschlossener Ortslagen muss gestreut werden,

  • nur an den für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen und
  • auf Straßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung, abgesehen von besonders gefährlichen Stellen, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen kann, gar nicht.

Ergibt sich danach eine Räum- und Streupflicht, steht sie bei Kommunen allerdings

  • sowohl in räumlicher
  • als auch in zeitlicher Hinsicht

unter dem Vorbehalt des Zumutbaren,

  • so dass es auch auf ihre Leistungsfähigkeit ankommt.

Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.11.2016 – 11 U 17/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.02.2017).

Wichtig zu wissen für Autofahrer deren Fahrzeug vollkaskoversichert ist

Wann zahlt die Vollkaskoversicherung wenn beim Überfahren einer Bodenwelle ein Schaden am Fahrzeug entsteht und wann zahlt sie nicht?

Sehen die Versicherungsbedingungen eines vollkaskoversicherten Kraftfahrzeugs vor, dass versichert sind Unfälle des Fahrzeugs und

  • als Unfall ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis gilt sowie
  • nicht als Unfallschäden insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden gelten, wozu z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung zählen oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs,

und entsteht am Fahrzeug dadurch eine Schaden,

  • dass eine quer zur Fahrbahn vorhandene Bodenwelle deshalb zu schnell überfahren wird,
  • weil sie bei der Annäherung aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Sichtverhältnisse nicht erkennbar war und mit einer derartigen Bodenschwelle auch nicht gerechnet werden konnte und musste,

handelt es sich

  • um einen Unfallschaden und
  • nicht um einen – nach den Versicherungsbedingungen vom (Vollkasko-)Versicherungsschutz nicht umfassten – Betriebsschaden.

Das hat das Landgericht (LG) München II mit Urteil vom 13.01.2017 – 10 O 3458/16 – entschieden.

Danach liegt in einem solchen Fall ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, weil

  • das Überfahren der Bodenwelle ein von außen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis mit mechanischer Gewalt darstellt und
  • dieses Ereignis für den Fahrer plötzlich (überraschend) ist,

wenn die Bodenwelle nicht erkennbar war und mit einer derartigen Gefahrenquelle nicht gerechnet werden musste (so auch LG Bochum, Urteil vom 29.06.2012 – 4 O 477/11 –).

Wann haften Kraftfahrzeughalter und -führer bei einem berührungslosen Unfall?

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden,

  • ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,

haften für den daraus entstandenen Schaden dem Verletzten gegenüber

  • gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Kraftfahrzeughalter sowie
  • gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG aus vermutetem Verschulden der Fahrer.

Bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu dem schädigenden Ereignis,

  • dass über die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an bzw. in der Nähe der Unfallstelle hinaus,
  • das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat,
    • mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

So geht auf einer Bundesautobahn von einem verhältnismäßig sperrigen und langsam überholenden Fahrzeug oder auch nur einem Fahrverhalten, das als Beginn des Überholvorgangs oder seine Ankündigung aufgefasst werden kann, eine typische Gefahr für auf der Überholfahrbahn nachfolgende schnellere Verkehrsteilnehmer aus, die durch eine misslingende Abwehrreaktion zu Schaden kommen.

Eine typisch mit dem Betrieb eines Sattelschleppers verbundene Gefahr wirkt sich aus, wenn ein von diesem überholter Fahrer eines Motorfahrrades unsicher wird und deshalb stürzt.

In zurechenbarer Weise durch ein Kraftfahrzeug (mit-)veranlasst ist ein Unfall bei seinem Herannahen an entgegenkommenden Fahrradverkehr, wenn der Verkehrsraum zu eng zu werden droht und einer der Fahrradfahrer bei einem Ausweichmanöver stürzt.

Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- und Ausweichreaktion ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion – beispielsweise durch einen kleinen Schlenker aus seiner Fahrspur hinaus – ausgelöst hat.

  • Dagegen rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines anderen im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle für sich allein noch nicht die Annahme, dass ein in seinem Ablauf ungeklärter Unfall bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15 – hingewiesen.

Wer haftet, wenn es auf einem Parkplatz beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen zur Kollision kommt?

Steht bei einem Parkplatzunfall,

  • der sich beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes ereignet hat,

fest, dass es beim Rückwärtsfahren zur Kollision gekommen ist, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt also noch nicht stand,

  • so spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat,
  • was im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile zu berücksichtigen ist.

Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig dann nicht vor,

  • wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist,
  • aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass
    • sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand,
    • als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.

Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt,

  • dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat,
  • die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht.
Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können.
Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt.

Aber auch dann, wenn der Anscheinsbeweis zu Lasten eines der beiden Rückwärtsausparkenden eingreift, führt das allein noch nicht dazu, dass dieser zu 100 % für den Schaden des Anderen haftet.
Vielmehr können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16 – hingewiesen.

Was Reisende, die eine Pauschalreise mit Transfer zum Hotel gebucht haben, wissen sollten

Ist im Reisepreis einer gebuchten Pauschalreise der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen

  • muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis erstatten,

wenn

  • es beim Transfer zum Hotel zu einem Verkehrsunfall kommt, der Reisende dabei verletzt wird und
  • deswegen die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann.

Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren mit Urteilen vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – und – X ZR 118/15 – entschieden.

Danach ist in Fällen, in denen es dem Reiseveranstalter nicht gelingt, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen können,

  • die Reiseleistung insgesamt mangelhaft (§§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • muss vom Reiseveranstalter der Reisepreis auch dann erstattet werden, wenn er schuldlos an dem Unfall ist, weil er die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.12.2016 – Nr. 223/2016 –).

Was Geschädigte wissen sollten, die den Unfallschaden an ihrem PKW nicht beheben sondern sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen wollen

Ein Geschädigter, dessen PKW bei einem Unfall beschädigt worden ist und der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gebrauch macht,

  • d.h., der den Schaden nicht im Wege der Reparatur,
  • sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will,

kann vom dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtvericherung aus § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i. V. m. § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • Ersatz des Wiederbeschaffungswertes verlangen,
  • abzüglich des Restwertes.

Als Restwert anzusetzen ist dabei grundsätzlich der Wert,

  • den ein von dem Geschädigten eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten,
  • das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt,

für das beschädigte Fahrzeug auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Veräußert der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug zu diesem Preis

  • hat er bei der Verwertung des Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge getan,
  • sofern ihm zum Zeitpunkt der Veräußerung für sein beschädigtes Fahrzeug von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung (noch) kein höheres verbindliches Ankaufsangebot vorgelegt worden ist.

Erzielt der Geschädigte bei dem Verkauf des beschädigten PKWs

  • einen über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegenden Mehrerlös,
  • ist dieser Mehrerlös zu berücksichtigten,
    • wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15 – hingewiesen.

Danach ist in einem solchen Fall ein Geschädigter unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und
    • dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder
    • einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen,
  • noch gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

Während eines Toilettenaufenthalts genießen Beamte Dienstunfallschutz, Arbeitnehmer aber keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Sucht ein Beamter während seiner regulären Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf und stößt er dort mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters, handelt es sich um einen vom Dienstunfallschutz erfassten Dienstunfall, während ein Arbeitnehmer, der bei der Nutzung der betrieblichen Toilettenanlage dort mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters stößt, nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Ein Beamter steht nämlich, wie das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 – entschieden hat, bei Unfällen,

  • die sich an dem zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehörenden Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, ereignen,

unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, weil

  • Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, dem Dienstherrn zuzurechnen sind und
  • zwar unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist.

Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 17.11.2016 – 95/2016 –).

Dagegen handelt es sich, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf der Toilette seiner Firma einen Unfall erleidet, regelmäßig um keinen Arbeitsunfall, so dass der Arbeitnehmer wegen eines solchen Unfalls keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.
Denn ein Arbeitnehmer genießt gesetzlichen Unfallversicherungsschutz lediglich auf den Hinweg zur und dem Rückweg von der betrieblichen Toilette, regelmäßig aber nicht während des Aufenthalts in der Toilette selbst (so Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 06.05.2003 – L 3 U 323/01 –).

Was privat Unfallversicherte wissen sollten

Unterhält Jemand eine private Unfallversicherung ist der Versicherer nach § 178 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

  • bei einem Unfall des Versicherten, also wenn dieser durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, oder
  • bei einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis,

verpflichtet die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen

  • Unfallereignis und
  • Gesundheitsbeeinträchtigung

besteht nach der Äquivalenz- sowie der Adäquanztheorie, wenn

  • der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele,
    • das Unfallereignis also an der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung mitgewirkt hat,
    • wobei Mitursächlichkeit ausreichend ist und
  • die Mitwirkung des Unfallereignisses an der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, also zur Herbeiführung der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung geeignet ist.

Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist – anders als im Sozialversicherungsrecht – nicht zu verlangen.

  • Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden bei dem Versicherten für sich genommen die Kausalität nicht aus.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.10.2016 – IV ZR 521/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem bei der privat unfallversicherten Klägerin nach einem Sturzunfall, bei dem sie sich mit den Händen abgefangen hatte, festgestellt worden war,

  • dass die bei ihr aufgetretenen Beeinträchtigen nicht auf den Sturz, sondern eine Facettengelenksarthrose zurückzuführen waren, für die der Sturz keine richtungsweisende Verschlimmerung dargestellt hatte, sondern die dadurch nur aktiviert worden war,

entschieden, dass die Kausalität des Unfallgeschehens für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin dann zu bejahen ist, wenn

  • die bei dem Sturz auf die Klägerin einwirkenden Kräfte – mögen sie auch gering gewesen sein – die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Facettengelenksarthrose bewirkt und damit die Beschwerden ausgelöst haben.