Tag unfallversichert

BSG entscheidet: Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichteten Firmen-Fußball-Turnier ist das 

…. kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall. 

Mit Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 14/22 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein bei einem europaweit tätigen Unternehmen 

  • – mit über 11.000 Mitarbeitern in 115 Niederlassungen – 

Angestellter (im Folgenden: Kläger) bei der Beteiligung an einem jährlich stattfindenden,

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LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass ehrenamtliche Pflegekräfte bei der Besorgung von Medikamenten und Nahrungsmitteln

…. unfallversichert sind. 

Mit Urteil vom 16.12.2020 – L 1 U 1664/20 – hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall, in dem 

  • Eltern von ihrer bei der Pflegekasse angemeldeten Tochter 

gepflegt wurden und die Tochter, 

  • als sie mit dem Fahrrad bei einem befreundeten Arzt privat sowohl ein Schmerzmedikament für ihren Vater als auch eine kleine Menge Wildfleisch besorgt hatte, 

auf dem Rückweg mit dem Fahrrad gestürzt war und sich dabei schwer verletzt hatte, entschieden, dass 

  • der Fahrradunfall 

als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Begründet hat das LSG dies damit, dass es sich

  • sowohl bei der Medikamenten-,
  • als auch der Nahrungsmittelbeschaffung 

um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson handelt, so dass dahinstehen könne,

Was Arbeitssuchende wissen sollten, wenn sie bei einem Unternehmen, um dort eine dauerhafte Beschäftigung

…. zu erlangen, einen „Probearbeitstag“ ohne Bezahlung verrichten.

Mit Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass ein Arbeitssuchender, der

  • in einem fremden Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und

sich bei der Verrichtung verletzt,

  • auch dann, wenn noch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat,

gesetzlich unfallversichert ist.

Danach stehen Arbeitssuchende in solchen Fällen,

  • in denen von ihnen eine dem Unternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird,
  • die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist,

gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als „Wie-Beschäftigte“ unter Versicherungsschutz (Quelle: Pressemitteilung des BSG).

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie, wenn sie in der Mittagspause Spazierengehen, in der Regel nicht unfallversichert sind

Darauf hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 14.06.2019 – L 9 U 208/17 – hingewiesen.

Danach liegt kein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) vor, wenn

  • ein Arbeitnehmer in der Mittagspause das Firmengebäude verlässt um einen Spaziergang zu machen,
  • während dieses Spaziergangs beispielsweise über eine Steinplatte stolpert, stürzt und sich dabei an Handgelenken und Knie verletzt

und

  • der Arbeitnehmer zuvor keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt war, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den unternommenen Spaziergang begründen kann.

Denn, so der Senat, Spazierengehen sei,

  • nachdem es sich dabei normalerweise weder um eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten handle,
  • noch prinzipiell eine arbeitsrechtliche Verpflichtung bestehe, durch gesundheitsfördernde Handlungen, wie etwa Spaziergänge, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten,

eine privatnützige Verrichtung,