…. bei windigem Wetter das Abflammen von Unkraut mit Gasbrenner unterlassen sollten.
Wird nämlich bei windigem Wetter
- auf einer gepflasterten Fläche vor einem Wohngebäude,
von dem Grundstückseigentümer oder einem von diesem dazu Beauftragten, Unkraut mit einem Gasbrenner abgeflammt, kann,
- sollte es dabei durch Funkenflug zu einem Brand kommen und
- das Feuer auf das Gebäude übergreifen,
der Gebäudeversicherer die Entschädigungsleistungen aus der Versicherung möglicherweise kürzen.
Darauf hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 09.11.2017 – 8 U 203/17 – hingewiesen.
Zwar liegt in einem solchen Fall ein Versicherungsfall vor.
Jedoch wird der Gebäudeversicherer eventuell erfolgreich einwenden können, dass der Versicherungsnehmer,
- weil ihm die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen hätte einleuchten müssen,
den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat und
- hätten beispielsweise während des Abflammens des Unkrauts Windstärken von 5 Beaufort (frischer Wind) geherrscht,
wäre gemäß § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Kürzung der Leistungen durch den Versicherer
gerechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 19.02.2019).