Tag Unkraut

Warum Grundstückseigentümer auch dann, wenn sie für ihr Wohngebäude eine Versicherung u.a. gegen Feuerschäden unterhalten

…. bei windigem Wetter das Abflammen von Unkraut mit Gasbrenner unterlassen sollten.

Wird nämlich bei windigem Wetter

  • auf einer gepflasterten Fläche vor einem Wohngebäude,

von dem Grundstückseigentümer oder einem von diesem dazu Beauftragten, Unkraut mit einem Gasbrenner abgeflammt, kann,

  • sollte es dabei durch Funkenflug zu einem Brand kommen und
  • das Feuer auf das Gebäude übergreifen,

der Gebäudeversicherer die Entschädigungsleistungen aus der Versicherung möglicherweise kürzen.

Darauf hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 09.11.2017 – 8 U 203/17 – hingewiesen.

Zwar liegt in einem solchen Fall ein Versicherungsfall vor.

Jedoch wird der Gebäudeversicherer eventuell erfolgreich einwenden können, dass der Versicherungsnehmer,

  • weil ihm die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen hätte einleuchten müssen,

den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat und

  • hätten beispielsweise während des Abflammens des Unkrauts Windstärken von 5 Beaufort (frischer Wind) geherrscht,

wäre gemäß § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Kürzung der Leistungen durch den Versicherer

  • um 30% bis 40%

gerechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 19.02.2019).

Hobbygärtner, die Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch bekämpfen, sollten wissen

… dass die Anwendung dieser Mittel nicht nach dem Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) verboten ist.

Mit Urteil vom 25.04.2017 – 2 Ss OWi 70/17 – hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass

  • weder Essig
  • noch Salz

Pflanzenschutzmittel sind und einen Betroffenen, gegen den,

  • weil er das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte,

von der Verwaltungsbehörde ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG),

  • der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, verbietet,

verhängt worden war, freigesprochen.

Begründet hat der Bußgeldsenat den Freispruch damit, dass es sich bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des PflSchG handle, weil

  • Essig und Salz Lebensmittel und
  • nach objektiven Gesichtspunkten, worauf es aber nach dem PflSchG ankomme, nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt seien.

Nicht entschieden hat der Bußgeldsenat ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.05.2017 – Nr. 28/2017 –).