Tag Untermieter

Wohnungsmieter sollten wissen, wann sie für ihre Untermieter bei illegalen Downloads (nicht) haften

Kann der Inhaber eines Internetanschlusses nachweisen,

  • dass er seine Mietwohnung zu der Zeit, zu der über seinen Anschluss illegale Downloads vorgenommen worden sind, untervermietet hatte und
  • die Wohnung in diesem Zeitraum ausschließlich von dem Untermieter genutzt wurde,

muss er für die durch illegale Downloads verursachten Kosten nicht haften.

Das hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg mit Urteil vom 24.05.2016 – 214 C 170/15 – entschieden und in einem Fall, in dem über einen in einer Mietwohnung befindlichen Internetanschluss,

  • zu einer Zeit als der Mieter und Internetanschlussinhaber die Wohnung nachweislich nicht selbst genutzt, sondern untervermietet hatte, Musikdaten eingespielt worden waren, die von anderen Nutzern heruntergeladen werden konnten und
  • von dem Rechteinhaber deshalb der Wohnungsmieter als Internetanschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt sowie auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war,

die Klage des Rechteinhabers abgewiesen.

Danach ist,

  • wenn zu dem vom Rechteinhaber darzulegenden Zeitpunkt, zu dem die Daten hochgeladen wurden,
  • die Wohnung nachweislich ausschließlich von dem Untermieter genutzt worden ist,

die tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, widerlegt und

  • ein volljähriger Untermieter muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass illegale Uploads nicht erfolgen dürfen.

Wann ist der Wohnungsvermieter, wann der Mieter und wann der Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers?

Überlässt der Mieter einer Wohnung diese einem Untermieter zur alleinigen Nutzung wird in der Regel

  • nicht der Mieter,
  • sondern der Untermieter

Vertragspartner des Energie- und Wasserversorgungsunternehmens,

  • so dass das Versorgungsunternehmen auch nur den Untermieter und nicht den Mieter auf Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren für die Wohnung in Anspruch nehmen kann.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 04.02.2016 – 222 C 29041/14 – entschieden.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen ist, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt,
  • Empfänger dieser Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt,
  • die tatsächliche Verfügungsgewalt bei einer Vermietung oder Verpachtung entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zusteht, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.10.2014 – VIII ZR 316/13 –; Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 07.10.2014 – 36 O 176/13 –),

demzufolge in Fällen, in denen ein Mieter nicht selbst in der von ihm untervermieteten Wohnung lebt und somit auch keinen Strom und kein Gas aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens entnimmt,

  • auch kein Versorgungsvertrag mit dem Mieter,
  • sondern der Versorgungsvertrag mit dem tatsächlich den Strom- und das Gas entnehmenden Untermieter zustande kommt und

primär derjenige in Anspruch genommen werden soll, dem die Versorgungsleistungen tatsächlich zugutekommen.

Lediglich dann, wenn es an einer Person fehle, der die tatsächliche Entnahme der Versorgungsleistungen zugerechnet werden könne, solle der Eigentümer beziehungsweise Mieter in Anspruch genommen werden können (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.12.2016 – 94/16 –).