Wichtig zu wissen für Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes, die die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das 

…. Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeuges durch ein ganz bestimmtes Unternehmen vom Vermieter wollen.

Nach § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mieter grundsätzlich einen Anspruch dahingehend, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die 

  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge 

dienen.

Nach dieser vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung darf der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen

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BAG trifft wichtige Entscheidung für berufstätige Frauen, die bei gleicher bzw. gleichwertiger Tätigkeit

…. weniger verdienen als männliche Vergleichskollegen.

Mit Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass, wenn in einem Unternehmen 

  • eine Frau 

weniger verdient 

  • als der Durchschnitt (Median) der maßgeblichen männlichen Vergleichspersonen  

dies regelmäßig die 

  • vom Arbeitgeber widerlegbare

Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau beim Entgelt 

  • wegen des Geschlechts 

erfolgt ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall verlangt eine

  • als Abteilungsleiterin Beschäftigte, 

die durch eine ihr vom Arbeitgeber erteilte Auskunft 

  • nach §§ 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) 

erfahren hatte, dass das Durchschnittsgehalt 

  • der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter 

höher war, als das 

  • der beschäftigten weiblichen Abteilungsleiter,

wegen dieser, 

  • gegenüber der männlichen Vergleichspersonen erfahrenen, 

unmittelbaren Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vom Arbeitgeber Zahlung der Differenz 

  • zwischen ihrer Vergütung und 
  • der höheren Median-Entgelte

und muss das Landesarbeitsgericht (LArbG) nun klären, ob der Arbeitgeber die Vermutung, 

  • dass die Abteilungsleiterin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren hat,

widerlegen kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

VG Koblenz entscheidet, dass auf die Änderung einer bestandskräftigen Platzrundenführung eines Flugplatzes Dritte keinen Anspruch haben

Mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2020 – 4 K 1139/19.KO – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Unternehmen der Windenergiebranche, um 

  • für die beabsichtigte Errichtung von drei Windenergieanlagen auf in der Nähe eines Flugplatzes gelegenen Grundstücken 

die dazu erforderliche luftverkehrsrechtliche Zustimmung 

  • nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 

zu erhalten, bei der hierfür zuständigen Behörde beantragt hatte, den derzeitigen,

  • der Errichtung der Windenergieanlagen entgegenstehenden 

Verlauf der Platzrunde des Flugplatzes entsprechend anzupassen, entschieden, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Änderung der 

  • zur Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr 

bestandskräftig festgesetzten Platzrunde hat. 

Begründet hat die Kammer dies damit, dass 

  • Rechtsgrundlage für die Festlegung von Platzrunden § 22 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist,
  • diese Vorschrift ausschließlich der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr dient und keine diesbezüglichen subjektiv- öffentlichen Rechte Dritter eröffnet und somit 

Dritte jedenfalls grundsätzlich eine (bestandskräftige) Platzrundenführung hinzunehmen haben. 

Abgesehen davon, so die Kammer weiter, werde 

  • die Platzrunde seit Jahren unfallfrei und sicher geflogen

und durch die bestandskräftig festgelegte Platzrundenführung,

  • da durch diese die Grundstücke auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, von vornherein vorbelastet gewesen seien,

auch nicht in rechtswidriger Weise in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsfreiheit des Unternehmens eingegriffen, so dass auch unter diesen Aspekten 

  • kein Anlass für eine Änderung der Platzrunde bestehe.

Corona-Krise: Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten können ab 15.04.2020 KfW-Schnellkredit bei ihrer Hausbank beantragen

Den angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise

  • für mittelständische Unternehmen

von der Bundesregierung beschlossenen

  • KfW-Schnellkredit mit 10 Jahren Laufzeit,
  • bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt,

können Mittelständlern mit mehr als 10 Beschäftigten

  • ab 15.04.2020

bei ihrer Hausbank beantragen.

  • Zur Verfügung steht der Schnellkredit mittelständischen Unternehmen
    • mit mehr als 10 Beschäftigten,
    • die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019,
    • maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
    • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen
    • darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und
    • muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% p.a. mit Laufzeit zehn Jahre,
    • wovon 2 Jahre auf Wunsch tilgungsfrei sind.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

 

Wichtig zu wissen für Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten, die jetzt rasche Unterstützung benötigen

Die Bundesregierung hat angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise für mittelständische Unternehmen beschlossen, für diese einen KfW-Schnellkredit mit 10 Jahren Laufzeit einführen, bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt.

  • Zur Verfügung steht der Schnellkredit mittelständischen Unternehmen
    • mit mehr als 10 Beschäftigten,
    • die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019,
    • maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
    • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen
    • darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und
    • muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% p.a. mit Laufzeit zehn Jahre,
    • wovon 2 Jahre tilgungsfrei sein sollen.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank, die Sparkasse oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
  • Starten kann der KfW-Schnellkredit nach Genehmigung durch die EU-Kommission (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen).

Was von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler über die Möglichkeiten einer Stundung von Steuerschulden

…. sowie die Anpassung von Vorauszahlungen wissen sollten.

Teil des von der Bundesregierung aufgelegten Milliarden-Schutzschilds für Deutschland sind u.a. auch folgende steuerliche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler:

Stundung von Einkommen-, Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuerzahlungen

Zur Unterstützung ihrer Liquidität können Unternehmen jeder Größe,

  • die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können,

bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt beantragen, dass

  • die Steuerzahlungen befristet und zinsfrei gestundet werden,
    • d.h. der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

Dargelegt in dem Antrag werden muss

  • die unmittelbare Betroffenheit von der Corona-Krise,
  • ohne dass es allerdings der Darlegung des Werts der entstandenen Schäden im Einzelnen bedarf.

Anpassung von Vorauszahlungen:

Zur Verbesserung ihrer Liquidität können

  • Unternehmen,
  • Selbständige und
  • Freiberufler

außerdem bei ihrem Finanzamt beantragen,

  • die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer

anzupassen an ihre voraussichtlich geringer werdenden Einkünfte.

Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich

  • geringer

sein werden als

  • vor der Corona-Pandemie

erwartet.

  • Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Ferner werden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt

  • Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet werden.
  • Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.
  • Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen).

Wichtig zu wissen für externe Datenschutzbeauftragte, auch für solche, die zugleich als selbständiger Rechtsanwalt tätig sind

Mit Urteil vom 14.01.2020 – VIII R 27/17 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem

  • beispielweise für verschiedene Unternehmen arbeitenden

externen Datenschutzbeauftragten

  • keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt,

ein externer Datenschutzbeauftragter vielmehr,

  • auch dann, wenn er zugleich als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig ist,

gewerblicher Unternehmer und daher

  • gewerbesteuerpflichtig sowie
  • – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig

ist.

Begründet hat der BFH dies damit, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter arbeitender

  • in interdisziplinären Wissensgebieten berate,

hierfür zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen, aber,

  • anderes als ein Rechtsanwalt,

keine spezifische akademische Ausbildung nachweisen müsse und somit

  • ein externer Datenschutzbeauftragter weder eine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene oder ähnliche Tätigkeit ausübt,
  • noch, mangels Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen, bei einem externen Datenschutzbeauftragten eine selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen ist (Quelle: Pressemitteilung des BFH).

Was man wissen sollte, wenn man gegen die Veröffentlichung seines Fotos in Presseerzeugnissen vorgehen,

…. also ein Medienunternehmen auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch nehmen will.

Ob eine Bildveröffentlichung zulässig ist, beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG).

Danach sind die Verbreitung und die zur Schau Stellung des Bildes einer Person,

  • falls sie nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckt sind (§ 22 Satz 1 KUG),

nur zulässig, wenn es sich handelt, um

  • ein Bild, das dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist,
  • ein Bild, auf dem die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • ein Bild von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder
  • ein Bildnis, das nicht auf Bestellung angefertigt ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

und

  • berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzt werden (§ 23 KUG).

Für die Beurteilung, ob ein Bild

  • dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und
  • die Verbreitung berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG)

ist maßgebend einerseits, dass

  • der Begriff des Zeitgeschehens vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt wird und im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung umfasst, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse,
  • Medien, weil dies zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört,
    • im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht,
    • es Medien im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung grundsätzlich auch frei steht, Textberichte durch Bilder zu illustrieren und
    • Bildaussagen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teilnehmen, dessen Bebilderung sie dienen,

andererseits aber auch, dass ein Informationsinteresse

  • nicht schrankenlos besteht,
  • sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) begrenzt wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass
    • nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit rechtfertigt

und mithin abgewogen werden muss, welcher Rechtsposition,

  • im jeweiligen Einzelfall

der Vorrang einzuräumen ist.

Von Bedeutung bei dieser Abwägung ist neben der Rolle, die dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt, also ob es sich dabei handelt, um

  • einen Politiker,
  • eine sonstige im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person oder
  • eine, einen besonderen Schutz ihres Privatlebens genießende Privatperson,

ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse

  • ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und einen Beitrag mit Informationswert zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet haben oder
  • ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt worden ist,

sowie für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes daneben auch,

  • der Anlass der Berichterstattung,
  • die Umstände unter denen die Aufnahme entstanden ist,
  • in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt worden ist sowie
  • die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16 – hingewiesen.

BayObLG entscheidet: Containern ist jedenfalls dann Diebstahl, wenn die von einem Supermarkt ausgesonderten,

…. mitgenommenen Lebensmittel sich in einem verschlossenen (Abfall)Behälter befunden haben.

Mit Beschluss vom 02.10.2019 – 206 StRR 1013/19; 206 StRR 1015/19 – hat der 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) in einem Fall, in dem zwei Studentinnen

  • in der Anlieferzone eines Supermarktes mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels

einen versperrten Container,

  • in dem Lebensmittel zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden waren,

geöffnet und daraus verschiedene Lebensmittel entwendet hatten, entschieden, dass die beiden Studentinnen

  • sich nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Diebstahls,
    • der sich auf eine geringwertige Sache i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB bezogen hat,

strafbar gemacht haben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die entwendeten Lebensmittel,

  • auch wenn sie als nicht mehr verkehrsfähig angesehen und deswegen ausgesondert worden waren,

zum Zeitpunkt der Wegnahme (noch) im Eigentum des Betreibers des Supermarktes standen,

  • also nicht durch Eigentumsverzicht herrenlos, sondern für Dritte fremd i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB waren,

weil die Aussonderung durch den Betreiber des Supermarktes,

  • der für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen hat,

lediglich zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt war und die Studentinnen,

  • nachdem die Lebensmittel in einem versperrten Container auf dem Firmengelände vor dem Zugriff Dritter geschützt wurden,

auch nicht davon ausgehen durften,

Was Arbeitssuchende wissen sollten, wenn sie bei einem Unternehmen, um dort eine dauerhafte Beschäftigung

…. zu erlangen, einen „Probearbeitstag“ ohne Bezahlung verrichten.

Mit Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass ein Arbeitssuchender, der

  • in einem fremden Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und

sich bei der Verrichtung verletzt,

  • auch dann, wenn noch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat,

gesetzlich unfallversichert ist.

Danach stehen Arbeitssuchende in solchen Fällen,

  • in denen von ihnen eine dem Unternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird,
  • die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist,

gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als „Wie-Beschäftigte“ unter Versicherungsschutz (Quelle: Pressemitteilung des BSG).

Unternehmen die in Städten Fahrradverleihsysteme betreiben, dürfen Kunden, die Fahrräder ausleihen

…. nicht sofort wegen jeder „unsachgemäßen Nutzung“ des Mietfahrrads und auch nicht aus begründetem Anlass von der Nutzung ausschließen.

Entsprechende Klauseln in den Vertragsbedingungen der Unternehmen sind unwirksam.

Das hat das Landgericht (LG) Leipzig mit Urteil vom 19.02.2019 – 08 O 2124/18 – entschieden.

Danach ist die Klausel zur „unsachgemäßen Nutzung“,

  • da sie im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung auch bei Bagatellverstößen,
    • also beispielsweise schon bei einem Verstoß gegen die Bestimmung, den Fahrradkorb mit nicht mehr als fünf Kilogramm zu belasten,
  • und ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietvertrags bzw. Sperre ermöglicht,

unverhältnismäßig und die Klausel,

  • Kunden, auch bei „begründetem Anlass“ von der weiteren Ausleihe ausschließen zu dürfen,

unklar und nicht verständlich (Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom 21.03.2019).