…. sowie die Anpassung von Vorauszahlungen wissen sollten.
Teil des von der Bundesregierung aufgelegten Milliarden-Schutzschilds für Deutschland sind u.a. auch folgende steuerliche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler:
Stundung von Einkommen-, Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuerzahlungen
Zur Unterstützung ihrer Liquidität können Unternehmen jeder Größe,
- die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können,
bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt beantragen, dass
- die Steuerzahlungen befristet und zinsfrei gestundet werden,
- d.h. der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
Dargelegt in dem Antrag werden muss
- die unmittelbare Betroffenheit von der Corona-Krise,
- ohne dass es allerdings der Darlegung des Werts der entstandenen Schäden im Einzelnen bedarf.
Anpassung von Vorauszahlungen:
Zur Verbesserung ihrer Liquidität können
- Unternehmen,
- Selbständige und
- Freiberufler
außerdem bei ihrem Finanzamt beantragen,
- die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
anzupassen an ihre voraussichtlich geringer werdenden Einkünfte.
Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich
sein werden als
erwartet.
- Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
Ferner werden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt
- Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet werden.
- Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.
- Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen).