Tag Unternehmen

Wichtig zu wissen für Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes, die die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das 

…. Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeuges durch ein ganz bestimmtes Unternehmen vom Vermieter wollen.

Nach § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mieter grundsätzlich einen Anspruch dahingehend, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die 

  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge 

dienen.

Nach dieser vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung darf der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen

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BAG trifft wichtige Entscheidung für berufstätige Frauen, die bei gleicher bzw. gleichwertiger Tätigkeit

…. weniger verdienen als männliche Vergleichskollegen.

Mit Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass, wenn in einem Unternehmen 

  • eine Frau 

weniger verdient 

  • als der Durchschnitt (Median) der maßgeblichen männlichen Vergleichspersonen  

dies regelmäßig die 

  • vom Arbeitgeber widerlegbare

Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau beim Entgelt 

  • wegen des Geschlechts 

erfolgt ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall verlangt eine

  • als Abteilungsleiterin Beschäftigte, 

die durch eine ihr vom Arbeitgeber erteilte Auskunft 

  • nach §§ 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) 

erfahren hatte, dass das Durchschnittsgehalt 

  • der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter 

höher war, als das 

  • der beschäftigten weiblichen Abteilungsleiter,

wegen dieser, 

  • gegenüber der männlichen Vergleichspersonen erfahrenen, 

unmittelbaren Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vom Arbeitgeber Zahlung der Differenz 

  • zwischen ihrer Vergütung und 
  • der höheren Median-Entgelte

und muss das Landesarbeitsgericht (LArbG) nun klären, ob der Arbeitgeber die Vermutung, 

  • dass die Abteilungsleiterin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren hat,

widerlegen kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

VG Koblenz entscheidet, dass auf die Änderung einer bestandskräftigen Platzrundenführung eines Flugplatzes Dritte keinen Anspruch haben

Mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2020 – 4 K 1139/19.KO – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Unternehmen der Windenergiebranche, um 

  • für die beabsichtigte Errichtung von drei Windenergieanlagen auf in der Nähe eines Flugplatzes gelegenen Grundstücken 

die dazu erforderliche luftverkehrsrechtliche Zustimmung 

  • nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 

zu erhalten, bei der hierfür zuständigen Behörde beantragt hatte, den derzeitigen,

  • der Errichtung der Windenergieanlagen entgegenstehenden 

Verlauf der Platzrunde des Flugplatzes entsprechend anzupassen, entschieden, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Änderung der 

  • zur Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr 

bestandskräftig festgesetzten Platzrunde hat. 

Begründet hat die Kammer dies damit, dass 

  • Rechtsgrundlage für die Festlegung von Platzrunden § 22 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist,
  • diese Vorschrift ausschließlich der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr dient und keine diesbezüglichen subjektiv- öffentlichen Rechte Dritter eröffnet und somit 

Dritte jedenfalls grundsätzlich eine (bestandskräftige) Platzrundenführung hinzunehmen haben. 

Abgesehen davon, so die Kammer weiter, werde 

  • die Platzrunde seit Jahren unfallfrei und sicher geflogen

und durch die bestandskräftig festgelegte Platzrundenführung,

  • da durch diese die Grundstücke auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, von vornherein vorbelastet gewesen seien,

auch nicht in rechtswidriger Weise in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsfreiheit des Unternehmens eingegriffen, so dass auch unter diesen Aspekten 

  • kein Anlass für eine Änderung der Platzrunde bestehe.

Corona-Krise: Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten können ab 15.04.2020 KfW-Schnellkredit bei ihrer Hausbank beantragen

Den angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise

  • für mittelständische Unternehmen

von der Bundesregierung beschlossenen

  • KfW-Schnellkredit mit 10 Jahren Laufzeit,
  • bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt,

können Mittelständlern mit mehr als 10 Beschäftigten

  • ab 15.04.2020

bei ihrer Hausbank beantragen.

  • Zur Verfügung steht der Schnellkredit mittelständischen Unternehmen
    • mit mehr als 10 Beschäftigten,
    • die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019,
    • maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
    • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen
    • darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und
    • muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% p.a. mit Laufzeit zehn Jahre,
    • wovon 2 Jahre auf Wunsch tilgungsfrei sind.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

 

Wichtig zu wissen für Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten, die jetzt rasche Unterstützung benötigen

Die Bundesregierung hat angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise für mittelständische Unternehmen beschlossen, für diese einen KfW-Schnellkredit mit 10 Jahren Laufzeit einführen, bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt.

  • Zur Verfügung steht der Schnellkredit mittelständischen Unternehmen
    • mit mehr als 10 Beschäftigten,
    • die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019,
    • maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
    • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen
    • darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und
    • muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% p.a. mit Laufzeit zehn Jahre,
    • wovon 2 Jahre tilgungsfrei sein sollen.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank, die Sparkasse oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
  • Starten kann der KfW-Schnellkredit nach Genehmigung durch die EU-Kommission (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen).

Was von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler über die Möglichkeiten einer Stundung von Steuerschulden

…. sowie die Anpassung von Vorauszahlungen wissen sollten.

Teil des von der Bundesregierung aufgelegten Milliarden-Schutzschilds für Deutschland sind u.a. auch folgende steuerliche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler:

Stundung von Einkommen-, Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuerzahlungen

Zur Unterstützung ihrer Liquidität können Unternehmen jeder Größe,

  • die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können,

bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt beantragen, dass

  • die Steuerzahlungen befristet und zinsfrei gestundet werden,
    • d.h. der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

Dargelegt in dem Antrag werden muss

  • die unmittelbare Betroffenheit von der Corona-Krise,
  • ohne dass es allerdings der Darlegung des Werts der entstandenen Schäden im Einzelnen bedarf.

Anpassung von Vorauszahlungen:

Zur Verbesserung ihrer Liquidität können

  • Unternehmen,
  • Selbständige und
  • Freiberufler

außerdem bei ihrem Finanzamt beantragen,

  • die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer

anzupassen an ihre voraussichtlich geringer werdenden Einkünfte.

Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich

  • geringer

sein werden als

  • vor der Corona-Pandemie

erwartet.

  • Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Ferner werden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt

  • Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet werden.
  • Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.
  • Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen).