Tag Untersagung

OVG für das Land Schleswig-Holstein erklärt das durch den Kreis Nordfriesland verfügte Anreiseverbot

…. zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für rechtmäßig.

Mit Beschlüssen vom 02.04.2020 – 3 MB 8/20, 3 MB 11/20 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass der Kreis nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt sei,

  • zur Verhinderung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2Virus die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen,
  • dazu erforderlichenfalls auch in das Grundrecht auf Freizügigkeit einzugreifen,

dass,

  • nachdem es allein im Kreis Nordfriesland mehrere Tausend Ferienwohnungen gebe,

die Untersagung von vorerst jeder Art von vermeidbaren Anreisen ein verhältnismäßiges Mittel darstelle,

  • um die Ausbreitung des neuartigen Virus einzudämmen,
  • die medizinischen Versorgungskapazitäten im Kreisgebiet vor Überlastung zu schützen und
  • um zu verhindern, dass darüber entschieden werden müsse, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen würden

und dass dieses überragende öffentliche Interesse

  • höher einzustufen sei als

das Interesse an einer uneingeschränkten Nutzung einer Nebenwohnung, zumal

  • es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme handele und
  • bei schwerwiegenden – zwingenden gesundheitlichen oder beruflichen – Gründen Ausnahmen möglich seien (Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig).

Schleswig-Holsteinisches VG entscheidet: Untersagung der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 25.03.2020 – 1 B 30/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts (VG), nachdem der Kreis Nordfriesland,

  • als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,

mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung Personen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben,

  • die Anreise in den Kreis Nordfriesland sowie die Nutzung ihrer Nebenwohnung dort aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken untersagt hatte

und von den

  • mit ihrem Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet

Antragstellern,

  • die kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording beabsichtigten,

vorläufiger Rechtsschutzantrag gestellt worden war, entschieden, dass

  • den Antragstellern die Anreise zu Recht untersagt worden ist.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass

  • vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie

die getroffene Anreise- sowie Nutzungsuntersagung erforderlich sowie zumutbar sei, da die dadurch erreichbare

  • Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung zum Schutz der Gesundheit speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland und zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der dort ansässigen Bevölkerung

höher einzustufen ist als

OVG Berlin-Brandenburg entscheidet, dass die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hinsichtlich der Untersagung

…. sonstiger Ansammlungen und des Aufenthaltes im öffentlichen Raum rechtmäßig ist.

Mit Beschluss vom 23.03.2020 – 11 S 12.20 – hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg den Eilantrag eines Potsdamer Bürgers auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg

  • hinsichtlich der Untersagung sonstiger Ansammlungen in § 1 Abs. 1 und
  • hinsichtlich des Aufenthaltes im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung

zurückgewiesen.

Danach finden die angegriffenen Bestimmungen eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz und verletzen den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit, sondern sind,

  • vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und
  • dessen Einstufung als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization – WHO),

geeignete, erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen mit deren Anordnung der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht überschreitet (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg).

Schleswig-Holsteinisches VG entscheidet, dass im Zuge der Corona-Krise die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen

…. rechtmäßig sein kann.

Mit Beschlüssen vom 22.03.2020 – 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) in mehreren Eilverfahren die sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen der Kreise Ostholstein und Nordfriesland mit denen,

  • als Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,

den Antragstellern,

  • die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind,

die Nutzung ihrer in den Kreisen Ostholstein und Nordfriesland gelegen Nebenwohnungen untersagt worden war, entschieden, dass

  • die Nutzungsuntersagungen und
  • die sich daraus für dort aufhältlichen auswärtigen Personen ergebenden unverzüglichen Rückreiseverpflichtungen

rechtmäßig sind.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass das öffentliche Interesse

  • an der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und
  • der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung

höher zu gewichten ist,

BGH entscheidet: Spielen eines Instruments zu Hause einschließlich des dazugehörigen Übens muss von Nachbarn,

…. auch dann, wenn es von ihnen als Lärmbelästigung empfunden wird, zeitlich begrenzt hingenommen werden.

Mit Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 143/17 – hat der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,

  • weil das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung in den eigenen vier Wänden gehört,
  • aber auch den Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten soll

ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen

  • nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden kann,

wobei diesbezüglich

  • ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte hat als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

Danach kommt

  • eine gänzliche Untersagung des Musizierens in den Haupträumen ebenso wenig in Betracht,
  • wie ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende,

sondern richtet sich die zeitliche Regelung des Musizierens – unter Orientierung an den üblichen Ruhezeiten – nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere

  • dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung,
  • der Art des Musizierens und
  • den örtlichen Gegebenheiten,

wobei als grober Richtwert, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, dienen kann,

  • eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen sowie
  • ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen,

allerdings eine zeitlich stärkere Einschränkung des Musizierens in den Haupträumen insbesondere dann geboten sein kann, wenn

  • auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände, wie eine ernsthafte Erkrankung, eine gesteigerte Rücksichtnahme erfordern und
  • die Geräuscheinwirkungen dadurch erheblich verringert werden können, dass in geeigneten Nebenräumen musiziert wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.10.2018).