Tag Untersuchungen

Ärzte und Patienten sollten wissen, wann ein Arzt wegen eines Befunderhebungs- und wann wegen eines Diagnosefehlers

…. für einen eingetretenen Gesundheitsschadens haften kann.

Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn

  • von einem Arzt die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde,

die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund also bereits darin hatte, dass der Arzt

  • die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen (erst) gar nicht veranlasst hat,
  • er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt ist, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären,

bzw. wenn mehrere Krankheitsbilder in Betracht kommen oder sich nach einer Erstdiagnose eine darauf gegründete Therapie keine Wirkung zeigt oder sich weitere Krankheitserscheinungen zeigen, die für die diagnostizierte Erkrankung untypisch sind und

  • (differentialdiagnostische) Untersuchungsmaßnahmen unterblieben sind, durch die weiterer Aufschluss hätte gewonnen werden können.

Auch kann das Unterlassen der Wiedereinbestellung eines Patienten zu einer medizinisch gebotenen weiteren Diagnostik bzw. des gebotenen Rates zu einer zweifelsfrei bzw. medizinisch gebotenen diagnostischen Maßnahme,

  • nicht nur einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung, sondern

einen Befunderhebungsfehler darstellen.

Hat der Arzt dagegen

  • alle medizinisch notwendigen Befunde erhoben, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen,
  • jedoch die erhobenen oder sonst vorliegenden Befunde falsch interpretiert und
  • deswegen nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergriffen,

liegt ein Diagnoseirrtum vor.

Bei einem Diagnoseirrtum unter diesen Voraussetzungen,

  • also einer bei einem Patienten, nach Erhebung aller medizinisch notwendigen Befunde, aufgrund einer Fehlinterpretation, gestellten objektiv unrichtigen Diagnose

ist,

  • bei einem vorwerfbaren Diagnosefehler, der nicht bzw. nicht mehr vertretbar ist,
    • ein einfacher Behandlungsfehler und
  • bei einem vorwerfbaren Diagnosefehler, der nicht nur unvertretbar, sondern schlechterdings unverständlich ist,
    • ein grober Behandlungsfehler

gegeben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 146/14 – und Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2018 – 7 U 32/17 –).