Tag unzulässig

Neues zum Dieselgate: Was Käufer eines Diesel-PKWs mit einem sog. Thermofenster über den Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der ihnen

…. gegen den Fahrzeughersteller zustehen kann, wissen sollten.

Mit Urteil vom 20.07.2023 – III ZR 267/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Autohaus einen 

  • mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüsteten

gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, 

  • dem die EG-Typgenehmigung für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt worden war, 

erworben und von der

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Dieselgate: BGH entscheidet, wann (auch) der Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, wegen

…. Verwendung eines Thermofensters oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug vom Fahrzeugkäufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. 

Nachdem der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 – entschieden hat, dass 

  • Käufer eines Dieselfahrzeugs, 

in dem

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Dieselgate: BGH entscheidet, wann und wie Fahrzeughersteller die Käufer von Diesel-PKWs mit Thermofenster oder einer anderen 

…. unzulässigen Abschalteinrichtung (auch) dann entschädigen müssen, wenn sie nicht im Sinne von §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben.

Mit Urteilen vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer eines 

  • Dieselfahrzeugs,

das vom Fahrzeughersteller mit einem 

  • Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung  

ausgestattet wurde,

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, wann eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig ist, mit

…. der Folge, dass das Arbeitsverhältnis

  • zum Befristungszeitpunkt nicht endet,
  • sondern auf unbestimmte Zeit besteht.

Soll ein Arbeitsvertrag befristet werden, muss dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein(§ 14 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)).

Nach derzeitiger Gesetzeslage ist ohne Vorliegen eines geeigneten sachlichen Grundes allerdings zulässig

  • einekalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren und
  • bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren auch nur eine höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages,

dann, wenn nicht mit demselben Arbeitgeber

  • bereits zuvor

ein

  • befristetes oder
  • unbefristetes

Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG).

Mit Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr,

  • unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung

in einem Fall, in dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • bereits acht Jahre zuvor

ein Arbeitsverhältnis

  • von etwa eineinhalbjähriger Dauer
  • mit einer vergleichbare Arbeitsaufgabe

bestanden hatte, entschieden, dass die

  • gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erfolgte

sachgrundlose kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig war.

Eine Vorbeschäftigung muss danach folglich

  • sehr lange, also mehr als acht Jahre, zurückliegen,
  • ganz anders geartet oder
  • von sehr kurzer Dauer gewesen sein,

wenn die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässig sein soll (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 23.01.2019).