…. Schadensersatzpflichten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen.
Mit Urteil vom 20.12.2018 – 14 U 44/18 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart entschieden, dass der Verkäufer einer Eigentumswohnung, der
- bewusst unzutreffende Angaben zur Wohnungsgröße macht oder
- ohne konkrete Anhaltspunkte Angaben über die Wohnungsgröße ins Blaue hinein macht sowie seine Ungewissheit darüber nicht offenbart,
sich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig macht, wenn
- die Wohnung tatsächlich kleiner ist, als angegeben und falls
es sich um eine Zirkaangabe des Verkäufers gehandelt hat,
- die Abweichung mehr als 5% beträgt.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- eine solche schuldhafte unzutreffende Größenbeschreibung des Kaufgegenstandes dem Rücksichtnahmegebot nach § 241 Abs. 2 BGB widerspricht und
- dadurch das Kaufverhalten beeinflusst wird.
Liegt bei einer Zirkaangabe des Verkäufers
- beispielsweise eine tatsächliche Größenabweichung von 12% vor,
weil vom Verkäufer die Größe der zu einem Kaufpreis von 250.000 Euro verkaufte Eigentumswohnung
- mit ca. 89 m² angegeben worden,
- diese tatsächlich jedoch nur 78,2 m² groß ist,
würde der Schadensersatzanspruch, den der Käufer geltend machen kann, 17.837 Euro betragen.
Vorzugehen bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist wie folgt:
- Von der Zirkaangabe 89 m² muss zunächst die noch zulässige Abweichung von 5% abgezogen werden: 89 m² – 5% von 89 m² = 84,55 m²;
- danach wird die Differenz zwischen den 84,55 m² und der tatsächlichen Wohnungsgröße von 78,2 m², also die Abweichung von der tatsächlichen Wohnungsgröße ermittelt = 6,35 m²;
- sodann werden die 6,35 m² mit dem gezahlten Quadratmeterpreis (= 250.000 Euro dividiert durch 89 m²) multipliziert (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 20.12.2018).