Tag Vereinbarung

Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen: Wann ist wer zuständig zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums?

Nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist zuständig zur

  • Instandhaltung und
  • Instandsetzung

des gemeinschaftlichen Eigentums

  • die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

die nach § 16 Abs. 2 WEG auch die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.

  • Soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist, ist gemäß § 14 Nr. 4 WEG jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten.
  • Gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist dem Wohnungseigentümer der Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal durch das Betreten oder die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verursacht worden ist, wozu auch die Verschlechterung des Zustands des Sondereigentums gehört.
  • Dagegen gibt § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind.
  • Die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensursächlichkeit trägt der Wohnungseigentümer, der seinen ersatzfähigen auch fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen kann, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt oder ein Familienangehöriger die Reparatur vorgenommen hat.

Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer von der gesetzlichen Zuständigkeit des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG abweichen,

  • sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen;
  • im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.

Soweit die Zuständigkeit für die

  • Instandhaltung und/oder
  • Instandsetzung

durch Vereinbarung oder in der Gemeinschaftsordnung wirksam auf den Sondereigentümer übertragen ist, muss dieser grundsätzlich sämtliche Kosten der Maßnahmen tragen,

  • wozu auch die Kosten gehören, die dadurch anfallen, dass im Zusammenhang mit der Instandhaltung und/oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in das Sondereigentum eingegriffen und dieses nachteilig verändert wird.
  • Ein Ersatzanspruch nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG besteht in diesem Fall nicht.

Wird in der Gemeinschaftsordnung begrifflich unterschieden zwischen

  • Instandhaltung und
  • Instandsetzung

von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören und

  • weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu,
  • ist die (kostenpflichtige) Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.

In solchen Fällen ist dann, wegen der unterschiedlichen Kostentragungspflicht, die Abgrenzung der Instandhaltung von der Instandsetzung von Bedeutung.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.12.2016 – V ZR 124/16 – hingewiesen.

Was (gehbehinderte) Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn die Wohnungseigentumsanlage keinen Aufzug hat

Ein einzelner

  • gehbehinderter, zur Erreichung seiner Wohnung auf einen Aufzug angewiesener

Wohnungseigentümer

  • darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen,
  • wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen.

Dulden müssen die übrigen Wohnungseigentümer aber

  • die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe,

wenn ein Wohnungseigentümer oder ein Angehöriger von ihm unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet.

Das hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16 – entschieden.

Nach Auffassung es Senats ergibt sich bei Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen,

  • nämlich dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) einerseits, auf das sich jede der Parteien berufen kann und
  • 3 Abs. 3 Satz 2 GG andererseits, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf,

dass den übrigen Wohnungseigentümern

  • durch den nachtäglichen Einbau eines Personenaufzugs, aufgrund der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erwächst, der „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht“,
  • nicht dagegen durch die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe.

Abgesehen davon wäre eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erforderlich,

  • sollte ein einzubauender Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen,
  • weil diesen dann ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt würde.

Ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Wohnungseigentümer dies mit qualifizierter Mehrheit beschließen, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats (Quelle. Pressemitteilung des BGH vom 13.01.2017 – Nr. 5/2017 –).

Wann kann ein Erbverzicht sittenwidrig und damit unwirksam sein?

Gemäß § 2346 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können

  • Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser,
  • der gemäß § 2348 BGB der notariellen Beurkundung bedarf,

auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.

Der Verzichtende ist in diesem Fall von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte.
Er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr, sofern es nicht vom Erbverzicht ausgenommen wird.

Ein solcher Erbverzicht ist als Verfügungsgeschäft grundsätzlich wertneutral, kann aber dann nichtig sein, wenn

  • er gegen eine Abfindung erklärt wird,
  • Abfindungsvereinbarung und Erbverzicht nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Geschäftswillen der Parteien als ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB verknüpft sein sollen und
  • sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung mit der dem Verzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB ergibt,
    • was insbesondere der Fall ist, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden ausweisen.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 08.11.2016 – 10 U 36/15 – hingewiesen und einen zwischen Vater und seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn am 29.10.2013 vereinbarten umfassenden notariell beurkundeten Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchsverzicht für sittenwidrig und damit nichtig erklärt,

  • bei dem der Sohn als Gegenleistung für den Verzicht einem Sportwagen erhalten sollte,
  • jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass er
    • sein 25. Lebensjahr vollendet sowie
    • seine Gesellenprüfung zum Zahntechniker bis zum 31.12.2017 und
    • seine Meisterprüfung zum Zahntechniker bis zum 31.12.2021 jeweils mit der Note 1 bestanden hat.

Wer Dienste von einem ein Handelsgewerbe Betreibenden in Anspruch nimmt sollte wissen

…. dass die, die in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen

  • Geschäfte besorgen oder
  • Dienste leisten,

nach § 354 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) dafür

  • auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern können.

Dieser gesetzliche Provisionsanspruch setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus.

  • Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt.

Ihr liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erbringen will.

Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs. 1 HGB ist

  • neben der Kaufmannseigenschaft und
  • einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB),

dass der Kaufmann mit der ausgeführten Tätigkeit

  • ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners lag und befugtermaßen für diesen geschah.

Deshalb kann es für die Auslösung eines Provisionsanspruchs schon genügen, dass

  • jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt,
  • obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden.

Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung

  • jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie
  • alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art.

Dementsprechend ist unter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15 – hingewiesen.

Was Auftraggeber und Architekten wissen sollten, wenn strittig ist, ob eine Baukostenobergrenze vereinbart war

Hat der Auftraggeber eines Bauvorhabens hinsichtlich der Baukosten mit dem Architekten eine Baukostenobergrenze vereinbart,

Da eine Planungsleistung,

  • die ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind,

nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kann dem Auftraggeber im Falle der Nichteinhaltung einer vereinbarten Baukostenobergrenze somit ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Weise zustehen,

  • dass der Honorarberechnung des Architekten Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden.

Denn der Architekt verhielte sich treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er einen Honoraranspruch durchsetzen wollte, obwohl er verpflichtet wäre, das Erlangte sofort wieder herauszugeben (vgl. zum dolo-agit-Einwand BGH, Urteile vom 09.02.2012 – VII ZR 31/11 – und vom 14.01.2010 – VII ZR 108/08 –).

Ist streitig, ob überhaupt eine Baukostenobergrenze vereinbart war, d.h.,

  • behauptet der Auftraggeber eine Baukostenobergrenzevereinbarung und
  • bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze,

muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre die von ihm behauptete Vereinbarung eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen.

  • Der Auftraggeber, der sich im Streitfall auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze beruft, trägt mithin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

Dies entspricht der Grundregel der Beweislastverteilung, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2014 – VII ZR 289/12 –).

Ist dagegen unstreitig oder bewiesen, dass ursprünglich eine bestimmte Baukostenobergrenze vereinbart war und behauptet eine der Vertragsparteien deren spätere Abänderung,

  • trägt diejenige Partei hierfür die Beweislast, für die sich die Abänderung günstig erweisen würde.
  • Beruft sich also beispielsweise der Architekt auf eine nachträgliche Verständigung über eine Erhöhung der Baukostenobergrenze, hat er die von ihm behauptete Abänderung darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 395/01 –).

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 – hingewiesen.

Ist bei einem gekauften Gebrauchtwagen nach der Übergabe festgestellter Rost (k)ein Sachmangel?

Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der nach § 437 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Nacherfüllung begründen, zum Rücktritt vom Kaufvertrag, zur Minderung des Kaufpreises oder zum Schadensersatz berechtigen kann,

liegt vor, wenn eine gekaufte Sache bei Gefahrübergang

  • nicht die vereinbarte,
  • soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
  • im übrigen nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit

aufweist.

Das bedeutet, werden vom Käufer bei einem gebraucht gekauften PKW nach der Übergabe

  • zum Beispiel An- und Durchrostungen feststellt,

ist,

  • wenn insoweit keine ausdrückliche Vereinbarung beim Kauf getroffen worden ist,

das Fahrzeug dann nicht mangelhaft,

  • wenn die An- und Durchrostungen angesichts von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs
  • der üblichen Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs entsprechen,

weil Korrosion eine typische Abnutzungs- und Alterserscheinung ist.

In einem solchen Fall geht das Rostrisiko somit zu Lasten des Käufers.

Sind dagegen die Rostschäden

  • für den konkreten Fahrzeugtyp ungewöhnlich stark

liegt gemessen an den Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB ein Sachmangel vor (Amtsgericht (AG) Pankow-Weißensee, Urteil vom 11.07.2016 – 4 C 101/16 –).

Kann bei langen Standzeiten zwischen Herstellung und Erstzulassung eines Pkws ein Fahrzeugmangel vorliegen?

Erwarten i. S. v. § 434 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf ein Autokäufer eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung eines Pkws

  • nur beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagen,
  • nicht aber bei älteren Gebrauchtwagen,

weil dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess nur bei neuen Fahrzeugen und noch „jungen Gebrauchtwagen“ besonderes wirtschaftliches Gewicht zukommt.

Welche Standzeiten bei älteren Fahrzeugen üblich sind und ein Käufer – ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten darf, hängt dagegen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung.

War ein erworbenes Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen und ist durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten, verlieren eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess nämlich zunehmend an Bedeutung.

Darauf hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung zu einem Preis von 33.430 € verkauft worden und
  • vor der Erstzulassung 19 ½ Monate beim Händler gestanden war,

entschieden,

  • dass die Standzeit von 19 ½ Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung hier deshalb keinen Fahrzeugmangel begründete,
  • weil sie nicht dazu führte, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Dadurch, dass in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall im Kaufvertragsformular das Baujahr nicht genannt, sondern unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ nur der Tag der Erstzulassung eingetragen war, war, so der Senat, zwischen den Parteien auch keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr zwischen den Parteien getroffen worden (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), da der Verkäufer durch den einschränkenden Zusatz „lt. Fzg.-Brief“ lediglich mitgeteilt hat, aus welcher Quelle er die entsprechenden Angaben entnommen (Wissensmitteilung) und damit deutlich gemacht hat, dass er weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch – darüber hinausgehend – für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs einstehen will (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 109/2016 vom 29.06.2016).

Was Krankenhauspatienten, insbesondere bei Vereinbarung von Chefarztbehandlung, wissen sollten

Nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) werden vollstationäre und teilstationäre Leistungen der DRG-Krankenhäuser nach dem KHEntgG und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet, § 1 Abs. 1 KHEntgG.
Unter den Oberbegriff der Krankenhausleistungen fallen dabei allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen, § 2 Abs. 1 Hs. 2 KHEntgG. Grundsätzlich werden alle voll- und teilstationär erbrachten Krankenhausleistungen durch Pflegesätze vergütet, §§ 17, 2 Nr. 2 KHG.
Detailregelungen zu den Wahlleistungen, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gesondert berechnet werden dürfen, enthält § 17 KHEntgG.

Nach § 17 KHEntgG kann ein Krankenhauspatient eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger treffen und

  • auf diese Weise – gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars – sicherstellen,
  • dass ihm die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation und Erfahrung des von ihm gewählten liquidationsberechtigten Arztes zuteil wird („Chefarztbehandlung“), und
  • zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung auf die Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt angewiesen ist.

Der Kreis der in Betracht kommenden Wahlärzte wird durch §§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG festgelegt.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz KHEntgG ist in der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 schriftlich abzuschließenden Wahlleistungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen

  • sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt,
  • soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Wird in einer Wahlleistungsvereinbarung der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gegenüber den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG erweitert,

  • ist dies unzulässig,
  • mit der Rechtsfolge, dass die Wahlleistungsvereinbarung insgesamt unwirksam ist,
  • was auch die Unwirksamkeit des sog. „Chefarztvertrages“ zur Folge hat.

Darauf hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 04.05.2016 – 13 S 123/15 – hingewiesen und eine Wahlleistungsvereinbarung, in der es hieß,

  • „Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Vereinbarung über zusätzliche wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten Ärztlichen Direktoren/Ärzte, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen durch Ärzte und ärztlich gerichtete Einrichtungen außerhalb des Klinikums erstreckt (Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG)“,

mit der Begründung für unwirksam erachtet,

  • dass der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht zutreffend, sondern dadurch, dass sich in der Formulierung die Einschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses weder wörtlich noch sinngemäß findet, verkürzt wiedergegeben und
  • durch diese unterbliebene Einschränkung der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte in der Wahlleistungsvereinbarung erweitert worden ist, da unter die Regelung insbesondere auch Honorarärzte, welche aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Krankenhaus tätig werden, ohne dort angestellt zu sein, Belegärzte oder Konsiliarärzte gefasst werden können.

Die Folge der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung und damit auch der Unwirksamkeit des sog. „Chefarztvertrages“ war in dem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall wiederum, dass dem behandelnden Arzt kein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zustand.