Was Wohnungseigentümer und Verwalter über die Aufstellung und Ausgestaltung einer Hausordnung wissen sollten

Ist in einer Teilungserklärung (§ 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)) geregelt, dass der Verwalter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat eine geeignete Hausordnung aufzustellen hat, kann,

  • wenn das noch nicht geschehen ist,

jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 WEG verlangen, dass von der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • eine Hausordnung aufgestellt wird, in der inhaltlich eine Mehrzahl von Verhaltensvorschriften klar geregelt werden.

Dieser Anspruch kann nicht dadurch erfüllt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft darauf hin lediglich beschließt, dass

  • „in der Hausordnung steht, dass die gesetzlichen Regelungen gelten“,

da ein solch bloßer Verweis auf gesetzlich bereits geltende Regelungen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.

Vielmehr muss eine Hausordnung, weil

  • darunter im Wesentlichen eine Mehrzahl von Verhaltensvorschriften zu verstehen ist, mit denen
    • der Schutz des Gebäudes,
    • die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und
    • die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden sollen

und

  • darin Regelungen
    • über den Gebrauch des Sondereigentums und
    • des Gemeinschaftseigentums getroffen werden können, soweit dies nach § 15 Abs. 2 WEG möglich ist,

sich zumindest bemühen, Regelungen aufzustellen,

  • die diesen Zwecken entsprechen und
  • auf die Situation der jeweiligen Wohnanlage und ihre Bewohner abgestimmt sind.

Nicht verlangen kann ein Wohnungseigentümer allerdings, dass ein von ihm erstellter Entwurf einer Hausordnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss für verbindlich erklärt wird.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 16.09.2016 – 73 C 33/16 – hingewiesen.