Tag Verhältnis

Wohnungseigentümer sollten wissen, dass sie (auch) die Möglichkeit haben, einzelne oder bestimmte Arten der Gemeinschaftskosten nach Sondereigentumseinheiten,

…. also abweichend vom Verhältnis des Miteigentumsanteils, zu verteilen.

Durch das am 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist 

  • Satz 1 von § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) lediglich redaktionell geändert,

neu aber 

  • Satz 2 

hinzugefügt worden.

Danach kann von den Wohnungseigentümern, abweichend von dem Grundsatz, dass

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Von wem kann ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat,

…. Erstattung seiner Aufwendungen verlangen? 

Ein Wohnungseigentümer, 

  • der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
  • eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld oder 
  • an Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, um eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu gewährleisten, selbst Verträge mit Dritten (z.B. mit Versorgern und Versicherern) abgeschlossen und die hierauf beruhenden Zahlungsansprüche

getilgt hat, kann Ersatz seiner Aufwendungen

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Was Wohnungseigentümer, die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft getilgt haben, wissen sollten

Mit Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 254/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, 

  • der Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft oder
  • eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld tilgt

oder

  • an Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, um eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu gewährleisten, 
    • selbst Verträge mit Dritten (z.B. mit Versorgern und Versicherern) schließt und 
    • die hierauf beruhenden Zahlungsansprüche tilgt,

Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, 

  • von der Wohnungseigentümergemeinschaft (dem Verband), 
  • nicht jedoch (anteilig unmittelbar) von den anderen Wohnungseigentümern

und dass dies auch gilt 

  • in einer (zerstrittenen) Zweier-Gemeinschaft, 
  • in der ein Verwalter nicht bestellt ist und 
  • in der wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 288/19 –).

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Wohnungseigentümer der eine Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft tilgt, für die Wohnungseigentümerschaft tätig wird, weshalb auch ein etwaiger Bereicherungsausgleich in diesem Verhältnis zu erfolgen hat,
  • diese Überlegungen in gleicher Weise gelten, wenn ein Wohnungseigentümer nicht Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft tilgt, sondern an ihrer Stelle selbst die Verträge mit Dritten (z.B. mit Versorgern und Versicherern) schließt und die hierauf beruhenden Zahlungsansprüche tilgt, um eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu gewährleisten, weil 
    • auch insoweit der Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft tätig wird, so dass insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten sind 

und 

  • für solche Verbindlichkeiten des Verbands, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten), der einzelne Wohnungseigentümer auch nicht aus der wohnungseigentumsrechtlichen Vorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG aF bzw. seit dem 01.12.2020 des § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 279/17 –). 

VG Münster entscheidet, dass, wer (Jung-) Rinder in einem Liegeboxenstall hält, für jedes Rind

…. einen Liegeplatz vorhalten muss.

Mit Beschluss vom 09.08.2019 – 11 L 469/19 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass bei

  • der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenstall

grundsätzlich

  • ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1

gewährleistet sein muss und die in einem Fall von einer Kreisverwaltung gegenüber einem Landwirt getroffene Anordnung,

  • die Zahl der in seinem Boxenstall gehaltenen Rinder der Anzahl der im Stall vorhandenen und nutzbaren Liegeboxen so anzupassen, dass eine Liegebox pro Tier vorhanden ist,

für rechtmäßig erklärt.

Begründet hat das VG dies mit den sich aus

  • 2 Tierschutzgesetz sowie
  • der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV)

ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren.

Da danach, so das VG, derjenige, der Tiere

  • hält, betreut oder zu betreuen hat,

das Leben und Wohlbefinden der Tiere dadurch schützen müsse, dass er die Tiere

  • ihrer Art und
  • ihren Bedürfnissen

entsprechend

  • angemessen ernährt,
  • pflegt und
  • verhaltensgerecht unterbringt,

sei bei jedem Rind jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung zu stellen.

Denn Rinder verbrächten – je nach Alter – mindestens 50% der Tageszeit im Liegen und

  • nachdem sie regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhten und
  • um Verletzungen durch das Liegen auf einer harten Fläche zu vermeiden,

dazu eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage benötigen, drohten Rindern, wenn sie keinen Liegeplatz fänden,

  • entweder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegezeiten
  • oder Verletzungen durch Ruhen auf harten Liegeflächen

und eine solche Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere sei nur auszuschließen bei Einhaltung eines

  • nach dem Stand der Technik möglichen

Tier-Liegeplatz-Verhältnisses von mindestens 1:1 (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster).

Staat ist, wenn er das Eigentum von Bürgern verwahrt, verpflichtet, dieses zu schützen gegen Zerstörung, Beschädigung

…. sowie Verlust und bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig.

Mit Urteil vom 29.05.2019 – 11 U1/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem

  • von einer ehemaligen Sportschützin bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt abgegeben worden war, um sie später zu verkaufen und
  • sich aufgrund unsachgemäßer Lagerung der Waffe an dieser Rostanhaftungen gebildet hatten,

entschieden, dass,

  • als Ersatz des dadurch der ehemaligen Sportschützin entstandenen Schadens,

ihr die Stadt 800 Euro zahlen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass durch die Übernahme der Waffe,

  • mit der die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt habe,

ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Sportschützin und der Stadt zustande gekommen sei, die Stadt ihre sich aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebende Verpflichtung, das ihr in Obhut Gegebene gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen,

  • durch die unsachgemäße Lagerung der Waffe

verletzt habe und dies der Stadt,

  • da vom Inhaber einer Waffenkammer erwartet werden könne, dass er weiß, wie eine Waffe zu lagern ist,

auch vorzuwerfen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).