Schuldner und Gläubiger sollten wissen, wann und wie Verhandlungen die Verjährung hemmen können

Gemäß § 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Lauf einer begonnen Verjährungsfrist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger

  • Verhandlungen über einen Anspruch, der vor Aufnahme der Verhandlungen noch nicht verjährt war, schweben oder
  • die den Anspruch begründenden Umstände,

die Verjährung gehemmt, so dass dieser Zeitraum nach § 209 BGB,

  • bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert,

in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.

Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt,

  • dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will.
  • Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt.

Verhandlungen schweben schon dann,

Gehemmt ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB im Fall schwebender Verhandlungen, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert,

  • wobei es für eine Beendigung der Hemmung ausreicht,
  • wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden,

Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht.
Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab.

Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht.

  • Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt also nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – hingewiesen.