Tag Verlust

Kosten für eine sog. Grafting-OP zur Korrektur einer Penisverkrümmung muss die gesetzliche Krankenversicherung

…. jedenfalls dann nicht übernehmen, wenn die Erektion des Versicherten bislang nur leicht beeinträchtigt ist.  

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall entschieden, in dem ein 59-jähiger gesetzlich krankenversicherter Mann, 

  • der an einer angeborenen induratio penis plastica (Penisverkrümmung) litt, 

von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme von ca. 13.400 Euro für eine sog. Grafting-Operation (OP) bei einem Privatarzt, 

  • unter Verweis auf seinen erheblichen psychischen Leidensdruck und die Dringlichkeit der OP,

verlangt hatte. 

Dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für die OP nicht tragen muss, hat das LSG damit begründet, dass

  • es sich bei der Grafting-Operation um keine anerkannte Behandlungsmethode handle,

eine Kostenübernahme durch die GKV deshalb nur in schweren Ausnahmefällen 

  • wie lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankungen 

in Betracht komme, eine Penisverkrümmung mit einer, wie hier bei dem 59-Jährigen, 

  • bislang nur leichten Beeinträchtigung der Erektion, 
  • einer dadurch bedingten Einschränkung der Lebensqualität und 
  • nicht zwangsläufig zu erwartenden weitergehenden Beeinträchtigungen 

aber

  • weder lebensbedrohlich 
  • noch wertungsmäßig damit vergleichbar

sei und auch nicht als 

  • drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion 

qualifiziert werden könne, zumal auch die OP selbst ein gesteigertes Risiko von 

  • postoperativen Erektionsstörungen 

beinhalte (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen). 

Wer sein Auto verkaufen will und dieses vermeintlichen Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten Probefahrt, auch

…. ohne anderweitige Überwachung, überlässt, sollte wissen, dass und warum er damit ein hohes Risiko eingeht.

Sollte nämlich der vermeintliche Kaufinteressent mit dem Fahrzeug nicht mehr zurückkommen, sondern das Fahrzeug,

  • statt es wieder zurückzubringen, 

durch Vorlage gefälschter Fahrzeugunterlagen an einen Dritten veräußern, kann dieser, 

  • wenn er die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkennt, 

das

  • – von dem vermeintlichen Kaufinteressenten nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) unterschlagene bzw. wenn dieser von vorneherein vorhatte es zu behalten, durch Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB erlangte – 

Fahrzeug 

  • nach §§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

in gutem Glauben erwerben und dadurch der Fahrzeugeigentümer 

  • sein Eigentum 

an dem Fahrzeug verlieren, mit der Rechtsfolge, dass der Dritte, 

  • der bei dem Erwerb des Fahrzeugs in gutem Glauben war, 

als (neuer) Eigentümer das Fahrzeug nicht nur behalten darf, sondern auch 

  • von dem früheren Fahrzeugeigentümer 

die Herausgabe der Original-Fahrzeugpapiere verlangen kann. 

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 – hingewiesen.

Denn, so der Senat,

  • wird ein Kraftfahrzeug durch den Verkäufer einem Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt für eine gewisse Dauer – in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war es eine Stunde – überlassen,

liegt kein unfreiwilliger Besitzverlust und damit kein 

  • einen gutgläubigen Erwerb ausschließendes 

Abhandenkommen des Fahrzeugs im Sinne von § 935 BGB vor,

  • da eine Besitzübertragung, die auf einer Täuschung des Verkäufers durch einen vermeintlichen Kaufinteressenten beruht, nicht schon deshalb unfreiwillig ist

und

  • nachdem der Kaufinteressent während der Probefahrt mangels Weisungsunterworfenheit aus einem über den rechtlichen Bezug zum Fahrzeug hinausgehenden Verhältnis zum Verkäufer auch nicht lediglich Besitzdiener des Verkäufers im Sinne von § 855 BGB ist,

führt die Fahrzeugüberlassung 

  • nicht nur zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern 

zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Übrigens:
Der frühere Fahrzeugeigentümer kann in einem solchen Fall ausschließlich gegen den vermeintlichen Kaufinteressenten, 

  • auf den er hereingefallen ist, 

Schadensersatzansprüche

  • nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 Abs. 1 StGB bzw. § 263 Abs. 1 StGB 

wegen widerrechtlicher Verletzung seines Eigentums geltend machen.  

Berufskraftfahrer sollten wissen, wann, nach Verlust des Arbeitsplatzes wegen Fahrerlaubnisentzugs, auch Sperrzeit

…. für Arbeitslosengeld droht.  

Mit Urteil vom 30.09.2019 – S 3 AL 6956/18 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass, wenn einem als Berufskraftfahrer Beschäftigten, 

  • wegen einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, 
    • wie beispielsweise dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, 

die Fahrerlaubnis entzogen sowie sein Führerschein eingezogen und vom Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, 

  • weil er den Mitarbeiter aufgrund des Führerscheinverlustes nicht mehr (weiter) beschäftigen kann,

Ursache der Arbeitslosigkeit ein arbeitsvertragswidriges Verhalten ist, weswegen grundsätzlich

  • eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld 

eintreten kann. 

Danach kann

  • die Begehung einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, die zum Verlust der für ein Beschäftigungsverhältnis erkennbar notwendigen Fahrerlaubnis führt, 

die Feststellung eines versicherungswidrigen Verhaltens nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 

  • in Form der jedenfalls grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches arbeitsvertragswidriges Verhalten 

rechtfertigen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).

OLG Oldenburg spricht fünfjährigem Jungen wegen der Folgen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers 800.000 Euro

…. Schmerzensgeld zu.

Mit Urteil vom 18.03.2020 – 5 U 196/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg einem Jungen, der, 

  • als er fünf Jahre alt war,

infolge eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Behandlung einer bakteriellen Meningitis,

  • u.a. beide Unterschenkel verloren hatte,
  • der in der Folgezeit wachstumsbedingt fast zwanzig Operationen zur Versorgung der Stümpfe über sich hatte ergehen lassen müssen,
  • der sein gesamtes Leben auf den Rollstuhl angewiesen sein wird und 
  • bei dem aufgrund des massiven Krankheitsverlaufs große Teile der Körperoberfläche durch Nekrosen dauerhaft entstellt sind,

ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro zuerkannt.

Dass hier ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro angemessen ist, hat das OLG mit 

  • der Schwere der Verletzungen, 
  • dem Leiden und dessen voraussichtlicher lebenslanger Dauer, 
  • der subjektiven Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten, 
    • nämlich dem täglich wiederkehrenden Bewusstsein um den lebenslangen Verlust der bisherigen Lebensqualität und 
  • dem Ausmaß des Verschuldens des Schädigers 

begründet.

Danach kann im Fall 

  • schwerster und dauerhafter Schädigungen, die ein Geschädigter in jungen Jahren bewusst erlebt und 
  • von denen anzunehmen ist, dass sie ihn lebenslang in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen werden, 

ein Schmerzensgeld in dieser Höhe gerechtfertigt sein.

Staat ist, wenn er das Eigentum von Bürgern verwahrt, verpflichtet, dieses zu schützen gegen Zerstörung, Beschädigung

…. sowie Verlust und bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig.

Mit Urteil vom 29.05.2019 – 11 U1/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem

  • von einer ehemaligen Sportschützin bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt abgegeben worden war, um sie später zu verkaufen und
  • sich aufgrund unsachgemäßer Lagerung der Waffe an dieser Rostanhaftungen gebildet hatten,

entschieden, dass,

  • als Ersatz des dadurch der ehemaligen Sportschützin entstandenen Schadens,

ihr die Stadt 800 Euro zahlen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass durch die Übernahme der Waffe,

  • mit der die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt habe,

ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Sportschützin und der Stadt zustande gekommen sei, die Stadt ihre sich aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebende Verpflichtung, das ihr in Obhut Gegebene gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen,

  • durch die unsachgemäße Lagerung der Waffe

verletzt habe und dies der Stadt,

  • da vom Inhaber einer Waffenkammer erwartet werden könne, dass er weiß, wie eine Waffe zu lagern ist,

auch vorzuwerfen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Unverheiratete Mütter sollten wissen, dass die Eingehung einer neuen Partnerschaft nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs

…. gegen den Kindsvater führt.

Mit Urteil vom 03.05.2019 – 2 UF 273/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine nichtehelicheMutter

  • ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nach § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

nicht verliert, wenn

  • sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und
  • mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält

und dass eine nichteheliche Mutter insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen ist,

  • bei der eine neue verfestigte Partnerschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann.

Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB ist danach somit nicht auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden.

Vielmehr gilt

  • für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter

allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach für eine Verwirkung,

  • nicht wie bei § 1579 BGB bereits eine „einfache“ Unbilligkeit ausreicht, sondern

eine „grobe“ Unbilligkeit Voraussetzung ist und eine solche ergibt sich nicht schon daraus,

LG Osnabrück entscheidet: Ohne Neuanfertigung einer Zahnprothese kein Anspruch auf Wertersatz

Mit Urteil vom 10.12.2018 – 7 O 1610/18 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück in einem Fall, in dem

  • während des stationären Klinikaufenthalts die Zahnprothese eines in der Klinik verstorbenen Patienten verschwunden sowie nicht mehr auffindbar war und

die Erben des Verstorbenen von dem Träger des Klinikums

  • wegen Verletzung der dem Klinikum obliegenden Obhutspflicht, jedenfalls aber wegen eines Organisationsmangels,
  • für die verloren gegangene, schon in Gebrauch gewesene Zahnprothese, nach Abzug „neu für alt“,

als Schadensersatz einen Teil der ursprünglichen Prothesenherstellungskosten verlangt hatten, die Klage abgewiesen und das damit begründet,

  • dass eine Neuanfertigung der Zahnprothese nicht erfolgt sei und
  • ein Ersatzanspruch der Erben auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese – nicht bestehe.

Nach Auffassung der Kammer wirkt sich der Verlust einer Zahnprothese,

  • da diese wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen diene und
  • es daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit gehe,

in erster Linie auf nicht materieller Ebene aus, so dass,

  • ebenso wie ein bei einem Unfall Verletzter nur dann Heilbehandlungskosten verlangen könne,
    • wenn er sich tatsächlich behandeln lasse,
    • nicht aber „fiktive“ Behandlungskosten geltend machen kann, wenn er eine Behandlung ablehnt,

auch ein Anspruch auf Wertersatz für eine Zahnprothese zweckgebunden ist und nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese besteht (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 12.12.2018).

Teilnehmer am Onlinebanking in Form des mTan-Verfahrens sollten wissen, dass sie für den betrügerischen Verlust

…. ihres Geldes dann selbst verantwortlich sind, wenn sie vor der Eingabe der ihnen auf ihr Mobiltelefon per SMS übersandten TAN die in dieser SMS ebenfalls angegebenen Überweisungsdaten, wie

  • den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und
  • die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN

nicht kontrollieren und nicht überprüfen.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 21.08.2018 – 8 U 163/17 – nämlich darauf hingewiesen, dass Bankkunden,

  • von deren Konto eine tatsächliche Geldüberweisung auf ein ausländisches Konto erfolgt,

das überwiesene Geld von ihrer Bank dann nicht zurück verlangen können, wenn sie die Überweisung dadurch ermöglichen, dass sie

  • nachdem sie sich einen sog. Banking-Trojaner eingefangen haben,

einer von dem Trojaner – vermeintlichen aber von der Onlinebanking-Seite ihrer Bank – erhaltenen Aufforderung nachkommen, eine Testüberweisung

  • (beispielsweise) zur (behaupteten) Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus

vorzunehmen und sie die (Test)Überweisung,

  • in deren Überweisungsmaske in dem in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“ stand,

mit der ihnen zu diesem Zweck per Mobiltelefon übersandten TAN (Transaktionsnummer) bestätigen,

  • ohne die bei der Übermittlung der TAN in der SMS auch mitgeteilten Überweisungsdaten zu kontrollieren und zu überprüfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, wer die in der SMS auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsdaten,

  • insbesondere die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN

nicht überprüft und nicht noch einmal kontrolliert, sondern lediglich auf die ihm übersandte TAN achtet sowie diese in die Computermaske eintippt

  • und dem deshalb auch nicht auffällt, dass er eine Überweisung zu einer ausländischen IBAN freigibt,

grob fahrlässig handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 20.11.2018).

EuGH entscheidet, dass Arbeitnehmer ihre erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil

…. sie keinen Urlaub beantragt haben und

  • dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht untergeht,
  • sondern im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen kann.

Mit Urteilen vom 06.11.2018 in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die ihnen nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG

  • zustehenden Urlaubstage und
  • entsprechend ihren Anspruch auf finanzielle Vergütung

nicht automatisch deshalb verlieren dürfen,

  • weil sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt haben,

sondern das Unionsrecht einem Verlust bzw. Wegfall dieser Ansprüche nur dann nicht entgegen steht, wenn

  • der öffentliche oder private Arbeitgeber des Arbeitsnehmers nachweisen kann, dass

der Arbeitnehmer

  • aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen,
  • obwohl er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer danach für nicht beantragte und genommene Urlaubstage dann noch Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn

  • der Arbeitgeber nicht beweisen kann,
  • dass der Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ihm nach dem Unionsrecht zustehenden bezahlten Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 06.11.2018).

Übrigens:
Besteht beim Tod eines Arbeitnehmers ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub können

  • dessen Erben
  • von dem ehemaligen Arbeitgeber

die finanzielle Vergütung für den von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen und

Wichtig zu wissen für Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben und für die von ihnen als Schlusserben

…. eingesetzten Kinder, wenn das gemeinschaftliche Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel enthält.

Mit Beschluss vom 27.09.2018 – 2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass, wenn

  • Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt

sowie bestimmt haben, dass

  • nach dem Tod des Längstlebenden ihre Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollen,
  • dass aber, falls eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern sollte, es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben soll (sog. Pflichtteilsstrafklausel),

diese Pflichtteilsstrafklausel von einem Kind auch dadurch ausgelöst werden und dieses Kind damit seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren kann, wenn es nach dem Tod des ersten Elternteils

  • Auskunft über den Wert des Nachlasses fordert sowie
  • in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend macht und
  • die geltend gemachte Forderung erfüllt wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils eines der von den Eltern als Schlusserben eingesetzten Kinder

  • zunächst sowohl Auskunft über Bestand sowie Wert des Nachlasses durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses, als auch verlangt hatte, für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ein Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks in Auftrag zu geben,
  • nachfolgend dann aber die Bereitschaft erklärt hatte, gegen eine bestimmte Einmalzahlung, die auf das Erbe angerechnet werden sollte, auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten und
  • von dem überlebenden Elternteil die geforderte Einmalzahlung geleistet worden war,

sah das OLG

  • ein ernsthaftes, zum Verlust der Erbenstellung führendes Verlangen des Pflichtteils,

da

  • die erhobene Forderung nach der Einmalzahlung, nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers, geeignet war, den überlebende Elternteil einer Belastung auszusetzen, vor der ihn die Verwirkungsklausel gerade schützten sollte,
  • er für den Fall der Nichtzahlung mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen und
  • eine Zuwiderhandlung gegen die Pflichtteilsstrafklausel bereits vorliegt, wenn der Pflichtteil bewusst und ernsthaft in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklauseln geltend gemacht wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 18.10.2018).