Tag Verlust

Was Mütter, die Anspruch auf Elterngeld haben, über die Elterngeldberechnung bei vorausgegangenem Arbeitsplatzverlust

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 22.08.2018 – L 2 EG 8/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen darauf hingewiesen, dass bei einer werdenden Mutter, die nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes,

  • wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung,
  • beispielsweise eines Beschäftigungsverbots wegen einer Risikoschwangerschaft,

keinen neuen Job gefunden

  • und bei der sich deswegen ihr Erwerbseinkommen in den Monaten vor der Geburt vermindert

hat, sich der Zeitraum für die Berechnung des Elterngeldes,

  • das sich grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz berechnet(vgl. § 2b Absatz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)),

ausnahmsweise verschieben kann.

Denn, so das LSG, bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen

  • einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und
  • einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens

an, was

  • danach zu beurteilen sei, ob die Mutter ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall einer Hotelfachfrau,

  • der nach langer Mobbingsituation gekündigt worden war,
  • die sich danach um eine neue Anstellung bemüht und
  • bei zwei Arbeitgebern probegearbeitet hatte,

bei der es aber nicht zu einer Einstellung gekommen war,

  • weil sie mit Zwillingen schwanger wurde und
  • ihre Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft ausgesprochen hatte,

die aber ohne die Risikoschwangerschaft nach Auffassung des LSG wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden hätte, erhöhte sich,

  • wegen der vorzunehmenden Verschiebung des Zeitraums für die Elterngeldberechnung,

ihr für die Bemessung des Elterngeldes maßgebliches rechnerisches Durchschnittseinkommen um rund 1.000 Euro (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.09.2018).

Private Darlehensgeber sollten wissen, dass ein steuerlich anzuerkennender Verlust vorliegen kann, wenn der Darlehensnehmer

…. insolvenzbedingt die Tilgungsleistungen nicht vollständig erbringt.

Mit Urteil vom 18.07.2018 – 7 K 3302/17 – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass bei einem privaten Darlehensgeber,

  • wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
  • noch eine zur Insolvenztabelle angemeldete Restdarlehensforderung besteht,

der Ausfall dieser privaten Darlehensforderung,

  • mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht,

als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuerklärung berücksichtigt werden kann.

Denn, so das FG,

  • mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei klar, dass die Insolvenzgläubiger nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters keine Rückzahlungen mehr erhalten würden und
  • auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an (Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf vom 06.09.2018).

 

Wichtig zu wissen für alle von einer Berichterstattung in den Medien Betroffene, die dazu im Vorfeld

…. keine Stellungnahme abgeben möchten.

Mit Beschluss vom 09.04.2018 – 1 BvR 840/15 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darauf hingewiesen, dass, wer

  • nach den Pressegesetzen der Länder oder nach § 56 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) wegen ihn betreffender Tatsachenbehauptungen in einer Berichterstattungeinen Anspruch auf (Abdruck einer) Gegendarstellung hat,

den Anspruch auf Gegendarstellung nicht dadurch verliert, dass er vor der Berichterstattung,

  • obwohl ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war,

keine Stellungnahme zu der geplanten Berichterstattung abgegeben hat,

  • sondern, dass der Anspruch auf Gegendarstellung auch in diesem Fall besteht.

Denn, so die 3. Kammer des Ersten Senats,

  • das Gegendarstellungsrecht solle Betroffenen die Möglichkeit einräumen, Tatsachenbehauptungen in einer Berichterstattung entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen und
  • diesem Schutzzweck des Gegendarstellungsrecht würde ein grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei einer unterlassenen Stellungnahme nicht gerecht (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 25.05.2018).

Autofahrer sollten wissen, wann das Gericht von einem bußgeldrechtlich verwirkten Regelfahrverbot absehen kann

Sieht die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel ein Fahrverbot vor,

  • beispielsweise im Fall der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem PKW (ohne Anhänger)
    • innerorts um mehr als 30 km/h oder
    • außerorts um mehr als 40 km/h,

und hat die Bußgeldstelle im Bußgeldbescheid in einem solchen Fall, neben einer Geldbuße, gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3. ff Tab. 1 BKatV ein Fahrverbot festgesetzt, kann

  • nach Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid

das Amtsgericht von der Anordnung des an sich verwirkten Regelfahrverbots,

  • gegebenenfalls gegen angemessene Erhöhung des als Regelsatz vorgesehehen Bußgeldes (vgl. § 4 Abs. 4 BKatV),

ausnahmsweise u.a. dann absehen, wenn

  • die Ordnungswidrigkeit, also beispielsweise die Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein Augenblicksversagen zurückzuführen ist

oder

  • ein vermeidbarer (Verbots)Irrtum i.S.v. § 11 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) über den Bedeutungsgehalt verkehrsrechtlicher Anordnungen seine Ursache in einem Augenblicksversagen hat

oder

  • bei einer Vollstreckung des Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes droht oder die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht wäre und diese Folge von dem Betroffenen auch durch entsprechende und ihm zumutbare Maßnahmen nicht abgewendet werden kann, wie etwa
    • zumindest teilweise Überbrückung durch Urlaub, Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Fahrdienste von Angehörigen oder notfalls vorübergehender Einstellung eines Fahrer für die Dauer des Fahrverbots.

Ein Augenblicksversagen kann angenommen werden im Falle einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann.

  • Es ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt,
  • kommt also von vornherein nur bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht und
  • scheidet deshalb aus, wenn ein Betroffener vorsätzlich gehandelt hat.

Ein solches Augenblicksversagen kann vorgelegen haben, wenn ein Betroffener

Was Nutzer eines Fernsehkabelanschlusses wissen sollten

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 24.10.2017 – 283 C 12006/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass der vorübergehende Verlust des digitalen Fernsehkabelanschlusses,

  • so dass zeitweise kein Fernsehempfang über den Kabelanschluss möglich ist,

jedenfalls dann

  • gegen den, der sich zur Bereitstellung des Kabelanschlusses verpflichtet hat,

keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründet, wenn

  • entweder ein terrestrischer Fernsehempfang möglich ist
  • oder, sollte das nicht der Fall sein, zumindest ein Internetzugang zur Verfügung steht.

Denn, so das AG, da (auch) über das Internet bspw. über Livestreams der Konsum einer Vielzahl von Programmen ermöglicht werde sowie das Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden könne, stehe in diesen Fällen ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung.

Davon abgesehen, stellt nach Auffassung des AG aber auch der zeitweise Ausfall des Fernsehempfangs (in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren es 32 Tage),

schon mangels signifikanter Auswirkung auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.03.2018).

Eheleute sollten wissen, dass falsche Angaben im Unterhaltsverfahren zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen kann

Mit Beschluss vom 22.08.2017 – 3 UF 92/17 – hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass ein Ehegatte,

  • der nach der Trennung von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangt und
  • im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht eigene Einkünfte verschweigt,

seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann und zwar auch dann, wenn

  • seine Einkünfte nur gering sind und
  • er eigentlich einen Unterhaltsanspruch hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat einer Ehefrau Trennungsunterhalt versagt,

  • von der im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht verschwiegen worden war, dass sie nach der Trennung einen Minijob angenommen hatte,
  • die auf Frage des Gerichts, wovon sie lebe, erklärt hatte, dass Verwandte ihr Geld leihen würden, das sie aber zurückzahlen müsse und

die,

  • nachdem von ihrem Ehemann darauf hingewiesen worden war, dass seine Frau einer Arbeit nachgehe,

ihre Angabe hatte korrigieren müssen.

Begründet worden ist die Versagung des Unterhaltsanspruchs vom Senat damit, dass

  • die Ehefrau zwar eigentlich Anspruch auf (Trennungs)Unterhalt hätte,

aber,

  • da man vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet und
  • darüber hinaus das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei,

wegen der (zunächst) falschen Angabe eine Inanspruchnahme des Mannes grob unbillig wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 16.10.2017 – Nr. 51/2017 –).

Kann ein Wohnungsvermieter wegen beabsichtigter wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks einem Mieter kündigen?

Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann einem Wohnungsmieter von seinem Vermieter

  • wegen eines berechtigtes Interesses an der Beendigung des Wohnraummietverhältnisses

dann gekündigt werden, wenn

  • der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert

und

  • der Vermieter selbst (nicht ein Dritter) dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde,
    • wobei die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, außer Betracht bleibt und
    • der Vermieter sich auch nicht darauf berufen kann, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

Drohen dem Vermieter – aufgrund der von ihm in dem Kündigungsschreiben aufgeführten Gründe (vgl. hierzu § 573 Abs. 3 BGB) – bei Fortbestand des Mietverhältnisses

  • keine erheblichen Nachteile im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB

ist eine Verwertungskündigung unwirksam.

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand des Mietverhältnisses andernfalls ein „erheblicher Nachteil“ entstehen würde, ist zu beachten, dass

  • nicht nur die Rechtsposition des Vermieters,
  • sondern auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters

von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschützt ist.

Das bedeutet einerseits,

  • dass sein Eigentum dem Vermieter keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung oder Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeit gewährt, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspricht

und andererseits,

  • dass die dem Vermieter bei Fortbestand des Mietverhältnisses entstehenden Nachteile keinen Umfang annehmen müssen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsen,
    • also das Kündigungsrecht des Eigentümers bei einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB insbesondere nicht auf Fälle andernfalls drohenden Existenzverlusts reduziert werden darf.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 243/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.09.2017 – Nr. 152 /2017 –).