Tag Vermittler

OLG München entscheidet dass Reisevermittler bei schuldhaft falschen Angaben haften

Mit Urteil vom 15.03.2018 – 29 U 2137/17 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München entschieden, dass Reisevermittler, die zu den vermittelten Leistungen schuldhaft falsche Angaben machen, beispielsweise dadurch, dass sie

  • Angaben des Leistungsträgers unrichtig wiedergeben oder
  • die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergeben, aber ihre Kunden auf ihnen bekannte Unrichtigkeiten nicht hinweisen,

ihren Kunden gemäß § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ersatz des diesen entstandenen Schadens verpflichtet sind und

  • sich Reisevermittler von dieser Haftung in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. auf ihrer Internetseite auch nicht völlig freizeichnen können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • es sich bei einem Reisevermittlungsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat und

eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen,

  • beispielsweise durch den Verweis in den AGB oder auf der Internetseite, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen und
  • keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer darstellen,

unwirksam ist, weil

  • eine solche generelle Haftungsfreizeichnung die Kunden der Vermittler unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Was, wer bei einem Reisebüro oder Automobilklub eine Fährüberfahrt bucht, wissen sollte

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 30.06.2016 – 213 C 3921/16 – entschieden, dass es sich bei einer in einem Reisebüro oder bei einem Automobilklub gebuchten Überfahrt mit einer Fähre in der Regel

  • selbst dann nicht um einen Pauschalreise handelt,
  • wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird.

Vielmehr liege in einem solchen Fall die Buchung einer einzelnen Beförderungsleistung vor,

  • bei der das Reisebüro lediglich vermittelnd tätig und
  • nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrages werde.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Reisender bei einem Automobilclub eine Fährpassage von Genua nach Tunis und zurück gebucht, in der seine Beförderung, die seines PKWs sowie die Übernachtung in einer Kabine enthalten waren.

Nach dem Urteil des AG München können in solchen Fällen somit von Reisenden Ansprüche wegen Schlecht- bzw. Nichterfüllung der Beförderungsleistung

  • regelmäßig nur gegen die Reederei geltend gemacht werden und
  • gegen das Reisebüro bzw. den Automobilklub als Reisevermittler nur, wenn diese ihnen ausnahmsweise obliegende nachvertragliche Informationspflichten verletzt haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München 64/16 vom 19.08.2016).