Mit Urteil vom 09.05.2017 – 11 U 153/16 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass für den Inhalt einer Schulhomepage, die von einem der Dienstaufsicht des Landes unterstehenden Lehrers betreut wird,
- grundsätzlich das Land einstehen muss und
- das Land für Urheberrechtsverstöße haftet, die die die Homepage betreuenden Lehrer durch Veröffentlichungen von Beiträgen, Bildern oder Zeichnungen usw. mit schulbezogenen Inhalten ohne Lizenz begehen.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags berührt,
- die schulische Internetpräsenz eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule darstellt, die ihr individuelles Gesicht vermittele,
prägend pädagogische Aspekte seien, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote und diese Inhalte
- dem Verantwortungsbereich des Landes unterfallen und
- nicht dem des kommunalen Schulträgers, zu dessen Aufgaben allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, u.a. mit einem Internetanschluss zähle.
Demzufolge kann bei Urheberrechtsverstößen in solchen Fällen der Berechtigte wegen Amtspflichtverletzung vom Land Schadensersatz verlangen sowie bei anzunehmender Wiederholungsgefahr auch Unterlassung (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 09.05.2017).