Tag Versicherung

Wer einen Versicherungsvertrag kündigt, muss wissen, dass die Kündigung den Vertrag auch dann wirksam beendet, wenn

…. die Versicherungsgesellschaft die Kündigung nicht bestätigt.

Mit Beschluss vom 02.09.2019 – 11 U 103/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin

  • den von ihr abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrag gekündigt sowie
  • in der Folgezeit keine weiteren Beiträge mehr bezahlt hatte und

von der Versicherung,

  • nachdem ihr Fahrzeug ca. eineinhalb Jahre später bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war,

den Fahrzeugschaden ersetzt haben wollte, darauf hingewiesen, dass ihr,

  • wegen der wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrages vor dem Schadensereignis aufgrund ihrer Kündigung,

den Versicherungsschutz verloren hat und ihr deswegen kein Entschädigungsanspruch zusteht.

Denn, so der Senat, die Versicherungsgesellschaft habe gegenüber der Versicherungsnehmerin

  • weder bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe,
  • noch dass sie diese als wirksam anerkenne

und

  • da die Versicherungsnehmerin den Vertrag gekündigt habe, sei die Versicherungsgesellschaft auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf den fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Vielmehr hätte die Versicherungsnehmerin, so der Senat weiter, bei Zweifeln daran, ob noch Versicherungsschutz besteht oder nicht, selbst bei der Versicherung nachfragen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat sich die Fahrzeughalterin wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung strafbar gemacht.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auch nach Verlassen des direkten Arbeitsweges Unfallversicherungsschutz

…. dann vorliegt, wenn dies der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist.

Mit Urteil vom 16.05.2019 – S 19 U 123/18 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück in einem Fall, in dem eine bei einem Juwelier Angestellte, die regelmäßig kurz vor dem Juweliergeschäft zu einem ca. 180 m entfernten Parkhaus abbog,

  • um sich dort mit ihrer Kollegin, der ihr gegenüber weisungsbefugten Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft, zu treffen,
  • aus Sicherheitsgründen dann den Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft gemeinsam zurückzulegen und
  • auch gemeinsam das Juweliergeschäft aufzuschließen,

auf dem Weg zum Parkhaus verunfallt war, entschieden, dass

  • es sich hierbei um einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Wegeunfall gehandelt hat.

Dass der Weg zum Parkhaus

  • der versicherten Beschäftigung der verunfallten Angestellten zuzurechnen und somit auch

als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzusehen ist, hat das SG damit begründet, dass

  • der unmittelbare Weg von der Angestellten nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen wurde, sondern

für das Verlassen des unmittelbaren Weges ein objektiv sinnvoller, aus Sicherheitsaspekten dem Unternehmen dienender Grund,

  • nämlich durch die Begleitung der Schlüsselträgerin der Gefahr eines Überfalls zu begegnen,

vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück).

AG München entscheidet: Reisegepäckversicherung muss nicht zahlen, wenn das Gepäck von einem Transportfahrzeug

…. überrollt und dadurch beschädigt wird.

Mit Urteil vom 05.10.2018 – 111 C 12296/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn nach den Bedingungen eines Reisegepäckversicherungsvertrages mitgeführtes Reisegepäck während der Reise versichert ist

  • gegen Abhandenkommen

oder

  • Beschädigung durch
    • Straftat eines Dritten,
    • Unfall des Transportmittels,
    • Feuer- oder Elementarereignisse

kein Versicherungsfall vorliegt, wenn

  • Reisegepäck im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen vor der Hoteleinfahrt am Boden stehendes Reisegepäck vom Fahrer des Transportfahrzeugs versehentlich mit einem Vorderreifen überrollt und
  • dabei beschädigt wird.

Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall, da

  • eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung nicht strafbar ist

und auch, unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert wurde,

  • allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt sei und
  • keine plötzliche Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel, wodurch erst das Gepäck beschädigt worden sei,

so dass

  • weder eine Straftat eines Dritten,
  • noch ein Unfall des Transportmittels

vorliege (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.06.2019).

Wer über seine Kreditkarte gegen Reiserücktrittskosten versichert ist, sollte wissen, wann eine den Versicherungsschutz ausschließende

…. Vorerkrankungsklausel unwirksam ist, mit der Folge, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen kann und

  • wegen Erkrankung angefallene Reisestornierungskosten erstatten muss.

Mit Urteil vom 13.05.2019 – 3330/18 (24) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine in den Versicherungsbedingungen einer Versicherung,

  • bei der Kreditkatenbesitzer über ihre Kreditkarte gegen das Risiko abgesichert sind, eine Reise wegen Krankheit stornieren zu müssen,

enthaltene Klausel, die „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ vom Versicherungsschutz ausschließt, dann

  • intransparent und deswegen unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wenn

in den Versicherungsbedingungen der Begriff „Vorerkrankung“ definiert ist, als

  • „ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C… Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie,
    • während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,
    • innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,
    • alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,
    • die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten haben“.

Dass diese Vorerkrankungsklausel,

  • nicht klar und nicht verständlich ist und

den Anforderungen an das Transparenzgebot,

  • welches verlangt, dass, wenn der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt wird, dem durchschnittlichen Versicherten deutlich vor Augen geführt werden muss, in welchen Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht,

nicht genügt, hat das AG damit begründet,

  • dass der Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt ausgeschlossen wird,
    • ohne dass, im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“, für einen durchschnittlichen Versicherten erkennbar sei, was einen „medizinischen Zustand“ ausmache und
    • ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls ist,
  • dass ebenfalls nicht klar sei, ob die durch Aufzählungszeichen gegliederten Umschreibungen lediglich Regelbeispiele darstellen oder als abgeschlossener Katalog gelten sollen

und

  • ein Versicherter auch die – nach den ersten drei Aufzählungszeichen der Klausel genannten – Ausschlusszeiträume nicht festlegen könne, da es unklar bleibe, ob diese
    • an den Buchungszeitpunkt anknüpfen oder
    • an den Eintritt des Versicherungsfalls, der seinerseits zeitlich gestreckt durch Krankheit, Arztbesuch und Stornierung ist.

Warum Grundstückseigentümer auch dann, wenn sie für ihr Wohngebäude eine Versicherung u.a. gegen Feuerschäden unterhalten

…. bei windigem Wetter das Abflammen von Unkraut mit Gasbrenner unterlassen sollten.

Wird nämlich bei windigem Wetter

  • auf einer gepflasterten Fläche vor einem Wohngebäude,

von dem Grundstückseigentümer oder einem von diesem dazu Beauftragten, Unkraut mit einem Gasbrenner abgeflammt, kann,

  • sollte es dabei durch Funkenflug zu einem Brand kommen und
  • das Feuer auf das Gebäude übergreifen,

der Gebäudeversicherer die Entschädigungsleistungen aus der Versicherung möglicherweise kürzen.

Darauf hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 09.11.2017 – 8 U 203/17 – hingewiesen.

Zwar liegt in einem solchen Fall ein Versicherungsfall vor.

Jedoch wird der Gebäudeversicherer eventuell erfolgreich einwenden können, dass der Versicherungsnehmer,

  • weil ihm die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen hätte einleuchten müssen,

den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat und

  • hätten beispielsweise während des Abflammens des Unkrauts Windstärken von 5 Beaufort (frischer Wind) geherrscht,

wäre gemäß § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Kürzung der Leistungen durch den Versicherer

  • um 30% bis 40%

gerechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 19.02.2019).

Wann tritt, wenn eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall eines „Rohrbruchs

…. innerhalb des versicherten Gebäudes“ gewährt, dieser Versicherungsfall ein?

Ein Rohrbruch innerhalb des versicherten Gebäudes liegt vor, bei jeder nachteiligen Veränderung des,

  • innerhalb des Bereiches zwischen den Fundamentmauern, auch im Erdreich, befindlichen,

Rohrmaterials, die dazu führt, dass,

  • infolge einer Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung,

die darin befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können, beispielsweise weil

  • das Material des Rohres einschließlich Dichtungen, Verschraubungen und anderen dazugehörigen Teilen ein Loch oder einen Riss bekommen hat.

Nicht ausreichend sind Einwirkungen

  • ohne Substanzbeeinträchtigung,

die lediglich

  • zu einer Funktionsveränderung

der intakten Rohrleitung führen.

Auch Korrosion oder mechanische Zerstörungen, wie sie etwa bei Bau- oder sonstigen Arbeiten am Gebäude hervorgerufen werden können, werden von der Rohrbruchversicherung erfasst.

  • Voraussetzung ist freilich, dass das Rohr im Zeitpunkt der Beschädigung grundsätzlich seine Funktion als Zu- oder Ableitungsrohr erfüllt;
  • wird es erst nach dem Ausbau beschädigt, liegt kein bedingungsgemäßer Rohrbruch vor.

Begrenzt wird die Eintrittspflicht des Versicherers durch

  • vertragliche oder gesetzliche Risikoausschlüsse, insbesondere wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)), und
  • durch vertragliche Obliegenheiten, die dem Erhalt der versicherten Sache dienen, sofern diese zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wirksam vereinbart worden sind.

In zeitlicher Hinsicht haftet der Versicherer nur,

  • wenn der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt

und eingetreten ist der Versicherungsfall, wenn Versicherungsschutz u.a.

  • für den Fall des „Rohrbruchs“ und
  • damit „für ein meist punktuelles Ereignis“

gewährt wird,

  • mit dem Rohrbruch als solchem

und anders als im Fall eines „Leitungswasserschadens“ (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15 –) nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden.

Für den Versicherungsfall „Rohrbruch“ muss folglich zu dem Zeitpunkt des Rohrbruchs der materielle Versicherungsschutz bereits bestanden haben.

Bestehen Anhaltspunkte dafür,

  • dass die Schädigung des Rohres, also der Versicherungsfall, schon vor Abschluss des Vertrages vorlag,

muss der Versicherungsnehmer beweisen,

  • dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt (Saarländisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 19.12.2018 – 5 U 4/18 –).

Versicherungsnehmer sollten beachten, dass es vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen abhängen kann

…. ob eine Versicherung zahlen muss oder nicht.

Diese bittere Erfahrung musste ein Versicherungsnehmer machen, der, nachdem eine auf seinem Grundstück stehende Scheinzypresse hatte gefällt werden müssen,

  • weil ein Sturm ihren Wurzelballen derart gelockert hatte, dass sie in Schieflage geraten war und drohte, auf das Haus zu fallen,

die Kosten für die Fällung des bruchgefährdeten Baumes von seiner Wohngebäudeversicherung ersetzt haben wollte.

Die Versicherung lehnte unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen, nach denen zu ersetzten (nur) sein sollten,

  • Schäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm (…), Bäume (…) auf versicherte Sachen wirft oder
  • Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht halten durfte,

eine Schadensregulierung ab und bekam vom Amtsgericht (AG) München Recht.

Dieses entschied mit Urteil vom 06.04.2017 – 155 C 510/17 –, dass ein Versicherungsfall nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung deshalb (noch) nicht vorgelegen habe, weil

  • der Baum durch das Sturmereignis nicht auf das Haus des Versicherungsnehmers geworfen, sondern, ohne das Gebäude zu beschädigen, lediglich über diesem in Schieflage geraten und
  • die Fällung auch nicht erfolgt sei
    • wegen eines unmittelbar bevorstehenden erneuten Sturms und dem dann gerade und nur dadurch drohenden Umbruch oder Bruch des Baumes,
    • sondern wegen des aufgrund der eigenen Schwerkraft des Baumes oder anderer (nicht versicherter) Umwelteinflüsse drohenden Umstürzens oder Brechens (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.10.2017).

Der Fall zeigt, dass es in Versicherungsfragen stets empfehlenswert ist, die Beratung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen.

Wer durch eine Elementarschadenversicherung sein Haus gegen Wasserschäden durch Rückstau versichert hat oder versichern möchte, sollte wissen

…. wie der Begriff „Rückstau“ nach den Versicherungsbedingungen zu verstehen sein

kann und was dann Voraussetzung für den Versicherungsfall eines Rückstaus ist.

Heißt es in den „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“, dass

  • „Rückstau vorliegt, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austrittʺ,

ist ein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen

  • nämlich nicht gegeben, wenn Niederschlagswasser nicht mehr von der Rohrleitung des Gebäudes aufgenommen werden, d.h. nicht mehr abfließen kann,
  • sondern nur dann, wenn das Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt.

Darauf und dass es sich in einem solchen Fall demzufolge

  • um keinen Wasserschaden durch Rückstau handelt,

wenn beispielsweise (Regen)Wasser von der Dachterrasse im Obergeschoss in das Gebäude eindringt,

  • weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation (wegen vollgelaufener dahinterliegender Kanäle) die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen kann,
  • ohne dass es dabei zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr, also zu keinem Herausdrücken von Wasser aus diesem kommt,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 26.04.2017 – 20 U 23/17 – hingewiesen.

Private Krankenversicherung muss für eine im europäischen Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht zahlen

…. wenn nach den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz sich zwar auf Heilbehandlungen in Europa erstreckt, die Versicherungsbedingungen aber auch vorsehen, dass der Umfang des Versicherungsschutzes sich u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt und das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt.

Das hat der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 141/16 – in einem Fall entschieden, in dem eine kinderlose Frau,

  • nachdem sie in der Tschechischen Republik in einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF) eine künstliche Befruchtung mittels Eizellspende hatte durchführen lassen und
  • diese zu ihrer Schwangerschaft sowie schließlich zur Entbindung geführt hatte,

ihren privaten Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für diese Behandlung verklagt hatte.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass die Versicherungsbedingungen so zu verstehen sind,

  • dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen im europäischen Ausland zu ersetzen hat,
  • die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind,

so dass,

  • da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz),

für diese Behandlung der Frau in der Tschechischen Republik,

  • obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist,

kein Versicherungsschutz besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2017 – Nr. 91/2017 –).

Was, wer eine Forderungsausfallversicherung abgeschlossen hat bzw. abschließen will, wissen sollte

Mit Beschluss vom 15.02.2017 – IV ZR 202/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass einem Forderungsausfallversicherungsvertrag zugrunde liegende Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), die

  • unter „Was ist Versicherungsstand“, „Was ist generell nicht versichert“ sowie „Versicherungsfall Nichtzahlung“

bestimmen, dass

  • der Versicherer dem Versicherungsnehmer ersetzt Ausfälle an einredefreien Forderungen aus ……..,
  • vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sind: Bestrittene Forderungen; …….. und
  • Versicherungsfall die Nichtzahlung versicherter Forderungen ist, der eintritt, wenn der Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der betreffenden versicherten Forderung den Versicherer mittels Interventionsauftrag unwiderruflich mit dem Einzug sämtlicher zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen beauftragt hat und diese Forderung drei Monate nach fristgemäßem Zugang des Interventionsauftrages beim Versicherer nicht oder nicht vollständig erfüllt ist ……..

wirksam sind und

  • vom Versicherungsschutz generell jede Art von bestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers ausschließen.

Darauf, ob der Schuldner des Versicherungsnehmers dessen Forderung mit Substanz oder nur pauschal bestritten hat, kommt es danach nicht an.
Ebenso wenig ist durch den Versicherer nachzuprüfen, ob das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner berechtigt ist oder nicht.

  • Für die Frage ob Versicherungsschutz besteht ist allein entscheidend, ob der Schuldner die Forderung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestritten hat.

Eine Forderungsausfallversicherung gewährt in einem solchen Fall

  • somit keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderungen des Versicherungsnehmers,
  • sondern sichert lediglich das Risiko eines Versicherungsnehmers ab,
    • der eine einredefreie und unbestrittene Forderung gegen den Schuldner nicht durchzusetzen vermag,
    • weil dieser seiner bestehenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.