Tag Versicherungsbedingungen

Wer eine Versicherung abschließt, sollte nicht nur die Versicherungsbedingungen genau lesen, sondern auch

…. wissen, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind.

Auszulegen sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei

  • verständiger Würdigung,
  • aufmerksamer Durchsicht und
  • unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs

versteht.

Dabei kommt es

  • auf die Verständnismöglichkeiten und
  • auch auf die Interessen

eines Versicherungsnehmers

  • ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse

an, wobei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen (Ausschlussklauseln), da

  • das Versicherteninteresse in der Regel dahin geht, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet und
  • der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen braucht, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht,

eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.

Auszugehen bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist

  • in erster Linie stets vom Bedingungswortlaut.

Zusätzlich sind,

  • soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind,

zu berücksichtigen,

  • der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck sowie
  • der Sinnzusammenhang der Klauseln.

Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn

  • die Rechtssprache

mit dem verwendeten Ausdruck eindeutig

  • einen fest umrissenen Begriff begrifflich festgelegten Inhalt

verbindet.

In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen, außer

Nachdem es über die Auslegung der Versicherungsbedingungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern häufig zum Streit kommt, ist es empfehlenswert sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt, insbesondere einem Anwalt der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, beraten zu lassen.

Wer über seine Kreditkarte gegen Reiserücktrittskosten versichert ist, sollte wissen, wann eine den Versicherungsschutz ausschließende

…. Vorerkrankungsklausel unwirksam ist, mit der Folge, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen kann und

  • wegen Erkrankung angefallene Reisestornierungskosten erstatten muss.

Mit Urteil vom 13.05.2019 – 3330/18 (24) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine in den Versicherungsbedingungen einer Versicherung,

  • bei der Kreditkatenbesitzer über ihre Kreditkarte gegen das Risiko abgesichert sind, eine Reise wegen Krankheit stornieren zu müssen,

enthaltene Klausel, die „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ vom Versicherungsschutz ausschließt, dann

  • intransparent und deswegen unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wenn

in den Versicherungsbedingungen der Begriff „Vorerkrankung“ definiert ist, als

  • „ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C… Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie,
    • während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,
    • innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,
    • alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,
    • die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten haben“.

Dass diese Vorerkrankungsklausel,

  • nicht klar und nicht verständlich ist und

den Anforderungen an das Transparenzgebot,

  • welches verlangt, dass, wenn der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt wird, dem durchschnittlichen Versicherten deutlich vor Augen geführt werden muss, in welchen Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht,

nicht genügt, hat das AG damit begründet,

  • dass der Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt ausgeschlossen wird,
    • ohne dass, im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“, für einen durchschnittlichen Versicherten erkennbar sei, was einen „medizinischen Zustand“ ausmache und
    • ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls ist,
  • dass ebenfalls nicht klar sei, ob die durch Aufzählungszeichen gegliederten Umschreibungen lediglich Regelbeispiele darstellen oder als abgeschlossener Katalog gelten sollen

und

  • ein Versicherter auch die – nach den ersten drei Aufzählungszeichen der Klausel genannten – Ausschlusszeiträume nicht festlegen könne, da es unklar bleibe, ob diese
    • an den Buchungszeitpunkt anknüpfen oder
    • an den Eintritt des Versicherungsfalls, der seinerseits zeitlich gestreckt durch Krankheit, Arztbesuch und Stornierung ist.

Was man wissen und ggf. beachten sollte, wenn man eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat oder

…. abschließen möchte.

Der Beginn des Versicherungsschutzes kann in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für bestimmte Fälle um bestimmte Zeiträume hinausgeschoben sein.
So ist beispielsweise,

eine Klausel, die vorsieht, dass

  • „eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht versichert und
  • die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit nur versichert ist, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat,“

jedenfalls dann wirksam, wenn

  • die Klausel sich unter der Überschrift „Einschränkungen und Ausschlüssen der Leistungspflicht“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet.

Denn, so der Senat,

  • die Klausel findet sich in den Versicherungsbedingungen dann nicht an unerwarteter Stelle und
  • eine solche Klausel ist auch deswegen nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil sie ihrem materiellen Inhalt nach mit der Regelung einer Wartezeit vergleichbar ist,
    • deren grundsätzliche Zulässigkeit vom Gesetzgeber anerkannt (vgl. z.B. § 197 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für die Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung) und in vielen Versicherungszweigen üblich ist,
    • somit also nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers widerspricht.

Auch ist, nach Auffassung des Senats, Gegenstand und Reichweite der Klausel für durchschnittliche Versicherungsnehmer und Versicherte klar erkennbar, die Klausel also

  • weder intransparent,
  • noch unangemessen

im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Da der Versicherer mit der Klausel sein berechtigtes Interesse verfolge, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Versicherungsfälle Versicherungsschutz zu gewähren,

  • benachteilige, so der Senat, die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

und nachdem die Klausel lediglich für einen ganz bestimmten Fall – nämlich des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – den Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit um einen Zeitraum hinausschiebe, der als Wartezeit auch vom Gesetzgeber als zulässig anerkannt worden ist (z.B. § 197 Abs. 1 VVG), werde

  • durch die Klausel auch der Vertragszweck nicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet.

Schließlich liege, so der Senat weiter, mangels gesetzlicher Regelung, von der die Klausel abweichen könnte, auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

Wichtig zu wissen für unverheiratete privat krankenversicherte Frauen, die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erwägen

Mit Urteil vom 13.10.2017 – 12 U 107/17 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass

  • private Krankenversicherungen eine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken dürfen und
  • eine solche Begrenzung der Leistung auf Verheiratete in allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist.

Begründet worden ist dies vom Senat damit, dass

  • private Krankenversicherer ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgen und
  • die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch demzufolge willkürlich sei.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat deswegen auch der Klage einer privat Krankenversicherten stattgegeben,

  • die vor ihrer Heirat einen Versuch zur künstlichen Befruchtung mit In-vitro-Fertilisation hatte durchführen lassen und

die durch diesen Behandlungsversuch verursachten Kosten von ihrer Krankenversicherung erstattet haben wollte,

  • obwohl nach den Versicherungsbedingungen der beklagten privaten Krankenversicherung ein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur dann bestehen sollte,
  • wenn die versicherte Person verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 13.10.2017).

Versicherungsnehmer sollten wissen, dass von Versicherungen verwendete Versicherungsbedingungen auch unwirksam sein können

…. und deshalb im Zweifel immer einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate ziehen.

Auch für die von Versicherungen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt nämlich, dass Klauseln nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind,

  • die den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und
  • sich eine solche unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, d.h. gegen das Transparenzgebot verstößt.

Ein solcher Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt

  • nicht nur vor, wenn Klauseln nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner unverständlich sind,
  • sondern auch, wenn sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann,

weil die Rechte und Pflichten des Vertragspartners von dem Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen sind.

Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen,

  • in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und
  • welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden,

weil ein potentieller Versicherungsnehmer nur dann die Entscheidung treffen kann,

  • ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht.

Ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht, braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen.

  • Bei der Beurteilung, ob Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Transparenzgebot entsprechen oder nicht, sind diese so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.

Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, wobei

  • in erster Linie vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen ist und
  • der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 302/16 – hingewiesen und im Fall eines Versicherungsnehmers,

  • der eine, um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung abgeschlossen und
  • mit der Versicherung die Geltung der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung“ sowie die „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflicht KLASSIK“ vereinbart hatte,

entschieden, dass

  • in der Forderungsausfallversicherung die Klausel „Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages“ gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt,
  • soweit durch eine berufliche Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen.

Wer eine Hausratversicherung abschließt sollte beachten, dass die Entschädigungspflicht eingeschränkt sein kann

…. beispielsweise wenn Wertsachen bei einem Einbruch aus der Wohnung entwendet werden.

Mit Urteil vom 26.07.2017 – 7 U 119/16 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass Versicherungsbedingungen in einer Hausratversicherung, die vorsehen,

  • eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall,
  • dass Wertsachen insbesondere „Schmucksachen“ sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“ sind und
  • sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000,00 € je Versicherungsfall beschränkt, wenn diese Gegenstände sich zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befunden haben,

nicht so ungewöhnlich sind, dass Versicherungsnehmer mit ihnen nicht zu rechnen brauchen, demzufolge wirksam sind und danach auch aus Gold hergestellte (Armband)Uhren

  • unabhängig davon, ob sie als Zeitmesser und damit als Gebrauchsgegenstände verwendet werden,

Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall musste deshalb eine Hausratversicherung ihrem Versicherungsnehmer, dem aus seinem Haus unter anderem

  • eine nicht in einem Tresor befindliche Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie
  • eine ebenfalls außerhalb eines Tresors befindliche mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold

im Wert von rund 80.000,00 € entwendet worden waren,

Wer eine Hausratversicherung hat sollte wissen, dass er den Versicherungsschutz verlieren kann, wenn er

…. nicht genügend auf seine Wohnungsschlüssel aufpasst und mit deren Hilfe bei ihm ein Einbruchsdiebstahl begangen wird.

Darauf hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.02.2017 – 20 U 174/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung vorsahen, dass

  • ein Einbruchsdiebstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hat, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat

und der Versicherungsnehmerin ihre Handtasche mit den Hausschlüsseln,

  • als sie diese für wenige Minuten unbeaufsichtigt im Einkaufskorb ihres Fahrrades gelassen hatte,

von einem Unbekannten gestohlen worden, dieser mit Hilfe des entwendeten Orginalschlüssels in ihre Wohnung gelangt war und daraus u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops mitgenommen hatte, entschieden, dass

  • dies nach den Versicherungsbedingungen kein versichertes Ereignis dargestellt und
  • die Versicherungsnehmerin deshalb auch keinen Anspruch auf Entschädigung aus ihrer Hausratversicherung hat.

Denn, so der Senat, dadurch, dass die Versicherungsnehmerin die Tasche mit dem Hausschlüssel unbeaufsichtigt in ihrem Fahrradkorb gelassen habe, habe sie sich,

  • da die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen sei und
  • somit jederzeit die Möglichkeit der Entwendung der Tasche bestanden habe,

sorgfaltswidrig verhalten.

Darauf, dass die Tasche nicht entwendet werden würde, so der Senat weiter, habe die Versicherungsnehmerin nicht darauf vertrauen können. Vielmehr sei die Gefahr des Diebstahls für sie nicht nur erkennbar, sondern auch objektiv vermeidbar gewesen, weil sie die Tasche ohne weitere s hätte am Körper bei sich führen können.

Wer durch eine Elementarschadenversicherung sein Haus gegen Wasserschäden durch Rückstau versichert hat oder versichern möchte, sollte wissen

…. wie der Begriff „Rückstau“ nach den Versicherungsbedingungen zu verstehen sein

kann und was dann Voraussetzung für den Versicherungsfall eines Rückstaus ist.

Heißt es in den „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“, dass

  • „Rückstau vorliegt, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austrittʺ,

ist ein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen

  • nämlich nicht gegeben, wenn Niederschlagswasser nicht mehr von der Rohrleitung des Gebäudes aufgenommen werden, d.h. nicht mehr abfließen kann,
  • sondern nur dann, wenn das Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt.

Darauf und dass es sich in einem solchen Fall demzufolge

  • um keinen Wasserschaden durch Rückstau handelt,

wenn beispielsweise (Regen)Wasser von der Dachterrasse im Obergeschoss in das Gebäude eindringt,

  • weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation (wegen vollgelaufener dahinterliegender Kanäle) die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen kann,
  • ohne dass es dabei zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr, also zu keinem Herausdrücken von Wasser aus diesem kommt,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 26.04.2017 – 20 U 23/17 – hingewiesen.

Wer eine Reiserücktrittsversicherung abschließt sollte vor dem Abschluss prüfen

…. welche Sachverhalte nach den Versicherungsbedingungen als versicherte Ereignisse angeboten werden.

Mit Urteil vom 11.11.2016 – 191 C 17044/16 – hat das Amtsgerichts (AG) München nämlich entschieden, dass Versicherungsschutz bei einer Reiserücktrittskostenversicherung nur für die

  • in den Versicherungsbedingungen
  • konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse

besteht und die Klage gegen eine Reiserücktrittsversicherung auf Erstattung der ihm vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Stornokosten in einem Fall abgewiesen, in dem von einem blinden, auf seinen Blindenführerhund angewiesen Kläger,

  • eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom 18.06.2016 bis 27.06.2016 abgeschlossen und

die Reise nachfolgend,

  • wegen eines akuten epileptischen Anfalls sowie dadurch bedingter Flugunfähigkeit seines Blindenführerhundes,

storniert worden war.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit,

  • dass der Reiserücktrittsversicherer in seinen Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten hat,
  • deshalb nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz besteht und

das streitgegenständliche Ereignis, weil es unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt war, deshalb auch nicht Vertragsbestandteil geworden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.07.2017 – 53/17 –).

Bei Hausratversicherung kann Versicherungsschutz für Stellplatz in Sammelgarage ausgeschlossen sein

Entsprechende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Hausratversicherers ist zulässig.

Sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung vor, dass

  • „Versicherungsort die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers ist,
  • zur Wohnung auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück gehören und
  • Versicherungsschutz auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes besteht, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden …“,

ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst der Hausrat,

  • der in einer Sammelgarage, wie bei Mehrfamilienhäusern üblich, gelagert wird und

zwar auch dann nicht, wenn

  • der in einer Sammeltiefgarage mit mehreren Plätzen von dem Versicherungsnehmer angemietete Stellplatz zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 20.12.2016 – 275 C 17874/16 – hingewiesen.

Denn, so das AG, dadurch,

  • dass in diesen Fällen, auch im Fall des Doppel-Stellplatzes durch den zweiten Mieter, weitere dem Versicherungsnehmer nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz haben,

unterlägen die vom Versicherungsnehmer eingebrachten Dinge nicht mehr allein seinem Zugriff und seinem Verantwortungsbereich (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.07.2017 – 51/17 –).