Tag Versicherungsschutz

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein gesetzlicher (Wege)Unfallversicherungsschutz besteht

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 08.01.2018 – L 1 U 900/17 – in einem Fall,

  • in dem eine Arbeitnehmerin auf dem Rückweg von der Arbeit mit dem Zug, den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof verpasst,
  • den Zug daraufhin an der nächsten Haltestelle verlassen hatte und
  • auf dem Weg zu dem auf einem anderen Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug verunfallt war,

entschieden,

  • dass es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Begründet hat das LSG dies damit, dass unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht und für einen Versicherten,

  • sofern nicht ausnahmsweise das Abweichen vom direkten Weg bzw. der Umweg, beispielsweise wegen Ausfalls eines Haltepunktes, erforderlich wird,

kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr besteht, wenn er

  • sich nicht (mehr) auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fortbewegt,
  • sich also auf einem sog. Abweg befindet.

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • erlischt in einem solchen Fall, so das LSG, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird und
  • lebt erst wieder auf, wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist (Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt vom 29.01.2018).

Wer eine Reiserücktrittsversicherung hat, sollte wissen, dass ein Schulwechsel eines Kindes nicht gleichgesetzt werden kann mit

…. einem Arbeitsplatzwechsel und dass eine Reiserücktrittsversicherung,

  • nach deren Allgemeinen Bedingungen bei Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson Versicherungsschutz besteht,

keinen Versicherungsschutz bei einem Schulwechsel eines mitversicherten minderjährigen Kindes bietet, so dass

  • falls wegen eines Schulwechsels des mitversicherten minderjährigen Kindes eine für das Kind gebuchte Reise storniert werden muss,

der Versicherungsnehmer,

  • mangels Vorliegen eines Versicherungsfalles,

keinen Anspruch gegen den Reiserücktrittsversicherer auf Erstattung der entstandenen Stornokosten hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.03.2017 – 273 C 2376/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.10.2017).

Versicherungsnehmer sollten wissen, dass von Versicherungen verwendete Versicherungsbedingungen auch unwirksam sein können

…. und deshalb im Zweifel immer einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate ziehen.

Auch für die von Versicherungen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt nämlich, dass Klauseln nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind,

  • die den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und
  • sich eine solche unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, d.h. gegen das Transparenzgebot verstößt.

Ein solcher Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt

  • nicht nur vor, wenn Klauseln nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner unverständlich sind,
  • sondern auch, wenn sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann,

weil die Rechte und Pflichten des Vertragspartners von dem Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen sind.

Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen,

  • in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und
  • welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden,

weil ein potentieller Versicherungsnehmer nur dann die Entscheidung treffen kann,

  • ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht.

Ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht, braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen.

  • Bei der Beurteilung, ob Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Transparenzgebot entsprechen oder nicht, sind diese so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.

Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, wobei

  • in erster Linie vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen ist und
  • der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 302/16 – hingewiesen und im Fall eines Versicherungsnehmers,

  • der eine, um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung abgeschlossen und
  • mit der Versicherung die Geltung der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung“ sowie die „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflicht KLASSIK“ vereinbart hatte,

entschieden, dass

  • in der Forderungsausfallversicherung die Klausel „Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages“ gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt,
  • soweit durch eine berufliche Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen.

Arbeitsunfähigkeit zur Aufrechterhaltung des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kann durch jeden Arzt festgestellt werden

Mit Urteil vom 20.03.2017 – S 15 KR 3635/15 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschieden, dass Arbeitsunfähigkeit

  • durch jeden Arzt festgestellt werden kann,
  • auch durch einen Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und
  • es sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln muss.

Danach liegt auch dann, wenn beispielsweise

  • der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.03.2017 bescheinigt hatte,
  • am 13.03.2017 eine persönliche Untersuchung durch Gutachter des MDK erfolgt war, der ausführte, dass der Untersuchte nachvollziehbar nicht leistungsfähig sei, um einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in der Bezugstätigkeit nachzugehen und
  • erst am 15.03.2017 vom behandelnde Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde,

eine lückenlos ärztlich festgestellt Arbeitsunfähigkeit vor,

  • die den Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung über den 13.03.2017 hinaus aufrechterhält und
  • zum fortlaufenden Bezug von Krankengeld über den 13.03.2017 hinaus berechtigt.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 16.08.2017

Was Versicherungsnehmer über den Leistungsumfang der Wohngebäudeversicherung

…. bei einem Leitungswasserschaden wissen sollten.

Mit Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn die Allgemeinen Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung vorsehen,

  • dass versicherte Sachen entschädigt werden, die durch bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetretenen Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden (Versicherungsfall),
  • der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen aber nicht erstreckt auf Schäden durch Schimmel,

dieser Leistungsausschluss wohl nicht für Schimmelschäden gilt,

  • die regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser sind,

weil wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers ein Leistungsausschluss für solche Schimmelschäden unwirksam sein dürfte, mit der Folge,

  • dass solche Schimmelschäden vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sind,
  • sondern von der Versicherung im Versicherungsfall reguliert werden müssen.

Denn ein Leistungsausschluss auch für Schimmelschäden, die regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser sind, gefährde, so der Senat, den Vertragszweck, weil

  • der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung sich vorwiegend auch vor solchen Schimmelschäden schützen wolle und
  • der Versicherer sich aber durch die Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde.

Wer eine Hausratversicherung hat sollte wissen, dass er den Versicherungsschutz verlieren kann, wenn er

…. nicht genügend auf seine Wohnungsschlüssel aufpasst und mit deren Hilfe bei ihm ein Einbruchsdiebstahl begangen wird.

Darauf hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.02.2017 – 20 U 174/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung vorsahen, dass

  • ein Einbruchsdiebstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hat, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat

und der Versicherungsnehmerin ihre Handtasche mit den Hausschlüsseln,

  • als sie diese für wenige Minuten unbeaufsichtigt im Einkaufskorb ihres Fahrrades gelassen hatte,

von einem Unbekannten gestohlen worden, dieser mit Hilfe des entwendeten Orginalschlüssels in ihre Wohnung gelangt war und daraus u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops mitgenommen hatte, entschieden, dass

  • dies nach den Versicherungsbedingungen kein versichertes Ereignis dargestellt und
  • die Versicherungsnehmerin deshalb auch keinen Anspruch auf Entschädigung aus ihrer Hausratversicherung hat.

Denn, so der Senat, dadurch, dass die Versicherungsnehmerin die Tasche mit dem Hausschlüssel unbeaufsichtigt in ihrem Fahrradkorb gelassen habe, habe sie sich,

  • da die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen sei und
  • somit jederzeit die Möglichkeit der Entwendung der Tasche bestanden habe,

sorgfaltswidrig verhalten.

Darauf, dass die Tasche nicht entwendet werden würde, so der Senat weiter, habe die Versicherungsnehmerin nicht darauf vertrauen können. Vielmehr sei die Gefahr des Diebstahls für sie nicht nur erkennbar, sondern auch objektiv vermeidbar gewesen, weil sie die Tasche ohne weitere s hätte am Körper bei sich führen können.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auf dem Nachhauseweg von der Arbeit jede privat motivierte Tätigkeit

…. und schon der geringste Umweg zu diesem Zweck ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beenden kann.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Landshut hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer auf dem Nachhauseweg von der Spätschicht, weil er noch nach seiner Katze Ausschau halten wollte,

  • den neben dem Gehweg zu seiner Haustür befindlichen Rasen betreten hatte,
  • dort gestürzt war und
  • sich dabei eine Schulterverletzung zugezogen hatte,

entschieden, dass

  • der Arbeitnehmer, als er stürzte, nicht (mehr) gesetzlich unfallversichert war.

Denn, so das SG, unversichert sei in einem solchen Fall bereits der erste Schritt zum Zweck der Suche nach der Katze (Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut vom 31.07.2017).

Wer eine Reiserücktrittsversicherung abschließt sollte vor dem Abschluss prüfen

…. welche Sachverhalte nach den Versicherungsbedingungen als versicherte Ereignisse angeboten werden.

Mit Urteil vom 11.11.2016 – 191 C 17044/16 – hat das Amtsgerichts (AG) München nämlich entschieden, dass Versicherungsschutz bei einer Reiserücktrittskostenversicherung nur für die

  • in den Versicherungsbedingungen
  • konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse

besteht und die Klage gegen eine Reiserücktrittsversicherung auf Erstattung der ihm vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Stornokosten in einem Fall abgewiesen, in dem von einem blinden, auf seinen Blindenführerhund angewiesen Kläger,

  • eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom 18.06.2016 bis 27.06.2016 abgeschlossen und

die Reise nachfolgend,

  • wegen eines akuten epileptischen Anfalls sowie dadurch bedingter Flugunfähigkeit seines Blindenführerhundes,

storniert worden war.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit,

  • dass der Reiserücktrittsversicherer in seinen Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten hat,
  • deshalb nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz besteht und

das streitgegenständliche Ereignis, weil es unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt war, deshalb auch nicht Vertragsbestandteil geworden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.07.2017 – 53/17 –).

Bei Hausratversicherung kann Versicherungsschutz für Stellplatz in Sammelgarage ausgeschlossen sein

Entsprechende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Hausratversicherers ist zulässig.

Sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung vor, dass

  • „Versicherungsort die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers ist,
  • zur Wohnung auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück gehören und
  • Versicherungsschutz auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes besteht, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden …“,

ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst der Hausrat,

  • der in einer Sammelgarage, wie bei Mehrfamilienhäusern üblich, gelagert wird und

zwar auch dann nicht, wenn

  • der in einer Sammeltiefgarage mit mehreren Plätzen von dem Versicherungsnehmer angemietete Stellplatz zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 20.12.2016 – 275 C 17874/16 – hingewiesen.

Denn, so das AG, dadurch,

  • dass in diesen Fällen, auch im Fall des Doppel-Stellplatzes durch den zweiten Mieter, weitere dem Versicherungsnehmer nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz haben,

unterlägen die vom Versicherungsnehmer eingebrachten Dinge nicht mehr allein seinem Zugriff und seinem Verantwortungsbereich (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.07.2017 – 51/17 –).

Private Krankenversicherung muss für eine im europäischen Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht zahlen

…. wenn nach den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz sich zwar auf Heilbehandlungen in Europa erstreckt, die Versicherungsbedingungen aber auch vorsehen, dass der Umfang des Versicherungsschutzes sich u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt und das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt.

Das hat der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 141/16 – in einem Fall entschieden, in dem eine kinderlose Frau,

  • nachdem sie in der Tschechischen Republik in einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF) eine künstliche Befruchtung mittels Eizellspende hatte durchführen lassen und
  • diese zu ihrer Schwangerschaft sowie schließlich zur Entbindung geführt hatte,

ihren privaten Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für diese Behandlung verklagt hatte.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass die Versicherungsbedingungen so zu verstehen sind,

  • dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen im europäischen Ausland zu ersetzen hat,
  • die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind,

so dass,

  • da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz),

für diese Behandlung der Frau in der Tschechischen Republik,

  • obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist,

kein Versicherungsschutz besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2017 – Nr. 91/2017 –).