Was, wenn für einen Volljährigen vom Gericht ein Berufsbetreuer bestellt werden muss, der Betroffene sowie dessen Angehörige

…. über die Verpflichtung zur Zahlung der Betreuervergütung wissen sollten.

Muss nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Betreuungsgericht für einen Volljährigen, weil 

  • er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und
  • er keine Vorsorgevollmacht erteilt hat,

ein Betreuer bestellt werden, hat der gerichtlich bestellte Betreuer,

  • wenn er die Betreuung berufsmäßig führt,

Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).  

  • Schuldner dieses Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. 

Ist der Betreute mittellos, ist die vom Gericht zu bewilligende Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wobei allerdings dann,

  • mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse

die Vergütungsansprüche 

  • gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB 

auf die Staatskasse übergehen und von dieser im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden können. 

  • Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet. 

Ob und inwieweit die Staatskasse ihn aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist. 

  • Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss – vorbehaltlich eingetretener Verjährung – auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen.

Als mittellos gilt ein Betreuter nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB dann, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen 

  • nicht, 
  • nur zum Teil oder 
  • nur in Raten 

aufbringen kann. 

  • Eine Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. 
  • Sein Vermögen hat ein Betreuter gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Betreuervergütung aufzubringen, wobei ihm 
    • derzeit gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Schonbetrag in Höhe von 5.000 € zusteht und
    • somit nur das diesen Betrag übersteigende Vermögen einzusetzen ist. 

Da § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss hat, ist dem Betroffenen kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 11.09.2019 – XII ZB 42/19 –).  

Hinweis:
Infos über die 

  • Vorsorgevollmacht, 

die die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht entbehrlich machen kann sowie über die 

  • Patientenverfügung, 

mit der man für den Fall, dass man nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte, u.a. auch bestimmen kann, wann welche lebenserhaltenden Maßnahmen nicht (mehr) ergriffen oder (bereits eingeleitete) lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen, 

finden Sie 

  • in unserem gleichnamigen Blog hier.

Wichtig zu wissen: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer für ihn nicht bestellt werden

Nach § 1896 Abs. 1a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf gegen den freien Willen eines Volljährigen für ihn auch dann kein Betreuer bestellt werden,

  • wenn er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Daher muss vor der Bestellung eines Betreuers stets festgestellt werden, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.

Die beiden für eine freie Willensbildung entscheidenden Kriterien sind

  • die Einsichtsfähigkeit eines Betroffenen und
  • dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.

Fehlt es an einem dieser beiden Elemente,

  • liegt kein freier Wille vor,
  • sondern nur ein natürlicher Wille.

Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit eines Betroffenen voraus,

  • im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und
  • gegeneinander abzuwägen.

Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden.

  • Auch ein an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidender Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern.
  • Der Betroffene muss allerdings Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass
    • er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und
    • auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.

Ist ein Betroffener zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein,

Übrigens:
Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und aus einer Alkoholabhängigkeit kann für sich genommen und dem darauf beruhenden Mangel an Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol auch nicht auf ein Unvermögen zur freien Willensbildung geschlossen werden (BGH, Beschlüsse vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16 – und vom 27.04.2016 – XII ZB 7/16 –).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 458/15 – hingewiesen.