…. gerechtfertigt sein kann.
Mit Urteil vom 25.08.2017 – 3 Ca 1305/17 – hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass, wenn Arbeitnehmer
- nach Abmahnung ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllen,
- sie also nicht tun, was sie können und nicht so gut, wie sie können,
ihnen verhaltensbedingt gekündigt werden kann.
Allerdings muss,
- wenn die Kündigung in einem solchen Fall vor dem Arbeitsgericht Bestand haben soll,
der Arbeitgeber darlegen,