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Dieselgate – LG Frankfurt entscheidet: Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Touran hat Schadensersatzanspruch gegen VW AG

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Mit Urteil vom 12.11.2018 – 2-33 O 192/18 – hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt entschieden, dass

  • Käufer eines PKW der Marke Volkswagen, Modell Touran
  • von der VW AG Schadensersatz

verlangen können, wenn in das Fahrzeug ein mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestatteter Dieselmotor eingebaut worden ist,

  • die selbständig erkennt, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfsituation oder im üblichen Straßenverkehr befindet und
  • die bewirkt, dass auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte ausgestoßen werden als beim normalen Fahrbetrieb.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • die VW AG den Käufern solcher Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat und
  • sie nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) deswegen zum Ersatz des den Käufern entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Wie die Kammer ausgeführt hat,

  • liegt der Schaden der Fahrzeugkäufer in solchen Fällen darin, dass diese mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine ungewollte Verpflichtung eingegangen sind, die sie nicht eingegangen wären, wenn sie gewusst hätten, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist und deswegen mit den einschlägigen Vorschriften nicht in Einklang steht,
  • ist das Verhalten des Fahrzeugherstellers sittenwidrig, weil
    • die Entwicklung und der Einbau einer Software in eine erhebliche Anzahl von Fahrzeugen, allein dem Zweck diente die Ergebnisse des behördlichen Prüfverfahrens zu manipulieren sowie über den tatsächlichen Stickoxidausstoß zu täuschen bzw. den wahren Ausstoß zu verschleiern

und

  • muss sich selbst dann, falls dem Vorstand der VW AG ein so wesentlicher Entwicklungsprozess tatsächlich unbekannt geblieben sein sollte, sich die schadensstiftenden Handlungen nach § 31 BGB zurechnen lassen, da
    • über die Entwicklung einer Motorsteuerungs-Software für Motoren, die vielfach verbaut werden sollen und mit der Abgaswerte im behördlichen Prüfverfahren beeinflusst werden sollen, in technischer und finanzieller Hinsicht mit einer Vielzahl von Entscheidungen verbunden ist,
    • nur Mitarbeiter der VW AG entschieden haben können, denen die selbständige und eigenverantwortliche Erfüllung von Führungsaufgaben im Bereich der Motorentwicklung übertragen worden war und die auf diese Weise die VW AG „repräsentierten“.

Als Schadensersatz, so die Kammer weiter, kann ein Käufer verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Täuschung über die Verwendung einer Abschalteinrichtung gestanden hätte, so dass,

  • da er das Fahrzeug dann nicht erworben hätte,
  • die VW AG die Folgen des Kaufs rückgängig machen muss, indem sie dem Käufer den von ihm seinerzeit gezahlten Kaufpreis erstattet.

Allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Käufer im Gegenzug verpflichtet,

  • nicht nur das Fahrzeug der VW AG herauszugeben und zu übereigenen,
  • sondern sich auch für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung auf den von der VW AG zu erstattenden Kaufpreis anrechnen zu lassen.

Dieselgate – LG Augsburg entscheidet: VW AG muss, ohne Nutzungsentschädigung verlangen zu können, vom Abgasskandal

…. betroffenes Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den kompletten Kaufpreis zuzüglich Zinsen erstatten.

Das Landgericht (LG) Augsburg hat mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 14.11.2018 – 21 O 4310/16 –  die VW AG

  • im Fall eines abgasmanipulierten sechs Jahre alten Golf Diesel

verurteilt,

  • das Fahrzeug zurückzunehmen und
  • dem Käufer als Schadensersatz den vollen an den Verkäufer gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen zu erstatten,
    • ohne dass der Käufer für die Zeit der Nutzung des Autos eine Entschädigung zahlen muss.

Nach dieser Entscheidung

  • hat die VW AG, die sich das diesbezügliche Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss, durch den Einbau einer unzulässigen Software, die zur Manipulation der Abgaswerte führte, die Käufer dieser Fahrzeuge nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt

und

  • würde es der Wertung dieses „massenhaft sittenwidrigen Verhaltens“ widersprechen, wenn Käufer der manipulierten Fahrzeuge für die Dauer der Fahrzeugnutzung eine Entschädigung an die VW AG zahlen müssten (Quelle: Legal Tribune Online vom 23.11.2018).

Dieselgate: Landgericht Heilbronn entscheidet, dass die VW AG wegen des Einbaus unzulässiger Abschaltvorrichtungen

…. den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig ist.

Mit Urteil vom 09.08.2018 – Sp 2 O 278/17 – hat das Landgericht (LG) Heilbronn in einem Fall, in dem eine Frau einen vom Abgasskandal betroffenen VW Beetle Cabrio 2.0 TDI für rund 27.400 Euro gekauft hatte,

  • in dem ein Motor verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

entschieden, dass

  • die VW AG als Fahrzeughersteller, für alle aus dieser Manipulation resultierenden Schäden aufkommen muss und
  • einer entsprechenden Feststellungsklage der Fahrzeugkäuferin, die daneben auch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen den Fahrzeugverkäufer vor dem LG Stuttgart klagt, stattgegeben.

Dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG wegen zumindest bedingt vorsätzlich begangener sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Schäden aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB zusteht, hat das LG u.a. damit begründet, dass das Auto von der Fahrzeugkäuferin,

  • hätte diese Kenntnis von der unzulässigen Steuersoftware im Motor gehabt,

nicht zu dem demselben Preis gekauft worden wäre, da,

  • selbst dann, wenn weder eine Wertminderung, noch nachteilige Emissionswerte Folge dieser Abgasmanipulation sein sollten,

kein vernünftiger Käufer sich auf die Unsicherheit eines möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen würde (Quelle: Legal Tribune Online, 10.10.2018).

Dieselgate: Landgericht Koblenz entscheidet im Abgasskandal, dass die VW AG als Motorherstellerin wegen sittenwidriger Schädigung

…. Fahrzeugkäufern gegenüber, auch nach dem Aufspielen des auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes entwickelten Software-Updates, haftet.

Mit Urteil vom 26.07.2018 – 1 O 318/17 – hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden, dass die VW AG

  • wegen (zumindest billigend in Kauf genommener) vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB

einem Fahrzeugkäufer gegenüber auch dann schadensersatzpflichtig ist, wenn

  • sie den verkauften PKW nicht produziert,
  • sondern „nur“ den darin eingebauten, mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor hergestellt hat,

und in einem Fall, in dem der Kläger ein Fahrzeug der Marke Skoda mit der Schadstoffklasse Euro 5 zum Neupreis von ca. 25.000 Euro erworben hatte,

  • in dem ein von der VW AG hergestellter Motor des Typs EA 189 verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

die VW AG verurteilt, an den Fahrzeugkäufer

  • einen Betrag in Höhe des vollen Kaufpreises zu zahlen,
  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Dass es sich

  • bei der Installation und Verwendung der unzulässigen Steuersoftware im Motor um eine sittenwidrige Handlung gehandelt hat,
  • durch die Fahrzeugkäufer (zumindest bedingt) vorsätzlich geschädigt worden sind,

hat das LG damit begründet, dass

  • die VW AG, was als sittenwidrig anzusehen sei,
    • in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umwelt- sowie Abgasvorschriften außer Acht gelassen,
    • zugleich ihre Kunden manipulierend beeinflusst,
    • mit der Abschaltvorrichtung überdies ihr Vorgehen gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern planmäßig verschleiert habe, sowie
    • der Einbau manipulierende Motorsteuerungssoftware in die Motoren aus Gewinnstreben mit dem Ziel erfolgt sei, Entwicklungs- und Herstellungskosten im Interesse einer Profitmaximierung gering zu halten und auf kostengünstigem Wege eine Einhaltung der im Gesundheitsinteresse der Gesamtbevölkerung geltenden gesetzlichen Abgaswerte vorzutäuschen,
  • ohne unmittelbare Beteiligung entsprechender leitender Angestellter und auch des Vorstands der VW AG die Entwicklung und der Einbau der Manipulationssoftware in bestimmten Motoren nicht denkbar sei

und

  • die Schädigung der Fahrzeugkäufer darin liege, dass diese ein Fahrzeug erworben haben, dass sie in Kenntnis des Umstandes einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätten, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug für über 25.000 Euro erwerbe, wenn er wisse,
    • dass in dem Fahrzeugmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung versteckt ist,
    • die den Entzug der Betriebserlaubnis und die Stilllegung des Fahrzeugs zur Folge haben kann (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Dieselgate – LG Hamburg entscheidet: Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug gegen mangelfreien typengleichen Neuwagen eintauschen

…. und zwar auch dann, wenn der Käufer zwischenzeitlich im Zuge der Rückrufaktion das Software-Update hat aufspielen lassen.

Mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) am 07.03.2018 verkündetem Urteil – 329 O 105/17 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg einen Autohändler, der dem Kläger einen VW Tiguan verkauft hatte,

  • in dem vom Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut worden war,
    • die erkannte, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und
    • bewirkte, dass bei der Messung der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand weniger Stickoxide ausgestoßen wurden als im normalen Fahrbetrieb auf der Straße,

verurteilt, dem Kläger,

  • Zug um Zug gegen Rückübereignung dieses mangelhaften Fahrzeugs,

ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung, wie der gekaufte VW Tiguan, nachzuliefern.

Dass der Kläger, trotz des zwischenzeitlich aufgespielten Software-Updates, diesen Anspruch auf Nacherfüllung hat, hat die Kammer u.a. damit begründet, dass,

  • weil sich der Hersteller eines unzulässigen Abschaltmechanismus für die Messung der Stickoxid-Werte unter Prüfbedingungen bedient hatte, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
  • dieser Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates, da auch danach jedenfalls ein deutlicher Fahrzeugminderwert verbleibt, nicht ausreichend beseitigt wird,
  • eine Nacherfüllung durch Neulieferung eines Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig und
  • durch Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguan eine Nachlieferung auch möglich ist.

Dieselgate: Für Schadensersatzklagen der vom VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufer gegen die Volkswagen-AG müssen Rechtsschutzversicherungen Deckungsschutz gewähren

Mit Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf darauf hingewiesen, dass für auf Rückabwicklung der Kaufverträge gerichtete Schadensersatzklagen von vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufern gegen die Volkswagen-AG

  • hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und

Rechtsschutzversicherer für solche Klagen eine Deckungszusage erteilen müssen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • bereits mehrere Landgerichte (LG) in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen-AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware, unter anderem gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (wegen sittenwidriger vorsätzlichen Schädigung) bejaht haben (vgl. LG Krefeld, Urteile vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 –; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –; LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –; LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 –; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 – sowie LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –),
  • nach dem bisherigen Verhalten der Volkswagen-AG nichts dafür spreche, dass sie freiwillig Schadensersatzanspruch leisten werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre und
  • es den vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufern nicht zuzumuten sei, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Volkswagen-AG zuzuwarten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 26.10.2017).

LG Braunschweig weist die Klage eines Käufers eines manipulierten VW-Dieselautos gegen die Volkswagen-AG ab

…. die von einer amerikanischen Anwaltskanzlei und dem Dienstleister Myright, der nach eigenen Angaben mehr als 100.000 VW-Kunden vertritt, zu einer Art Musterklage im VW-Skandal bestimmt worden war.

Mit Urteil vom 31.08.2017 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig die Schadensersatzklage eines PKW-Käufers abgewiesen,

  • der im Jahr 2010 einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler erworben

und

  • nicht den Autohändler auf Gewährleistung in Anspruch genommen hatte,
  • sondern von der Volkswagen-AG Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises, gegen Rückgabe des Fahrzeugs, deshalb wollte,

weil

  • von dieser, ohne Wissen des Käufers, der Motor des Fahrzeugs mit einer Software ausgestattet worden war, welche die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimierte.

Begründet hat die Kammer die Klageabweisung damit, dass

  • die von der Volkswagen-AG eingebaute Software, weil es sich bei dieser um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle, zwar gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoße und
  • mangels Offenlegung dieser Software gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Anmeldung des Fahrzeugtyps das Fahrzeug somit nicht vollständig mit der erteilten Typgenehmigung übereinstimme,

jedoch aus diesem Verstoß,

  • da er nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Typgenehmigung führe,
  • sondern die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Verkehr weiterhin Bestand habe,

kein Schadensersatzanspruch resultiere.

Abgesehen davon, so die Kammer weiter,

  • seien die einschlägigen Rechtsnormen nicht als Schutzgesetze anzusehen, die einen Käufer vor Vermögensschäden bewahren sollen,
  • sondern dienten u. a. der Harmonisierung und Spezifizierung der technischen Anforderung sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz.

Ob das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, Bestand haben wird, bleibt abzuwarten (Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 31.08.2017).

Übrigens:
Die Klageabweisung bedeutet nicht,

  • dass von Käufern manipulierter Dieselautos gegen die Volkswagen-AG keine Ansprüche geltend gemacht werden können,
  • sondern nur, dass Klagen gegen die Volkswagen-AG mit dem Antrag auf Rücknahme des Fahrzeugs und Rückerstattung des Kaufpreises möglicherweise keinen Erfolg haben und
  • sie zeigt auch, dass eine individuelle Vorgehensweise angebracht und wichtig ist.