Tag Wirksamkeit

Was gilt, wenn der Erblasser zunächst ein notarielles, später ein dazu in Widerspruch stehendes privatschriftliches Testament 

…. errichtet und nachfolgend die Abschrift des notariellen Testaments erneut unterzeichnet hat?

Mit Beschluss vom 26.01.2022 – 31 Wx 441/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem von einem Erblasser ein 

  • notarielles Testament 

errichtet, nachfolgend ein dazu in Widerspruch stehendes  

  • privatschriftliches Testament 

wirksam errichtet und später die

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Was ist eigentlich, wenn die Wirksamkeit einer erteilten Vorsorgevollmacht von Dritten in Zweifel gezogen wird?

…. Muss dann ein Betreuer bestellt werden?

Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist 

  • gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

eine Betreuung grundsätzlich nicht erforderlich. 

Das gilt auch, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Erteilung der Vorsorgevollmacht bestehen.

  • Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht vom Betreuungsgericht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. 

Ob eine bestehende Vollmacht 

  • dann, wenn sie in Zweifel gezogen wird, 

dem Bevollmächtigten ermöglicht, 

  • die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer zu besorgen, 

ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn 

  • die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht ausermittelt ist und 

nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie 

  • wirksam oder 
  • unwirksam

ist. 

Bleiben Bedenken, kommt es darauf an, ob die 

  • Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr 

eingeschränkt ist, 

  • entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben 
  • oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist.

Unabhängig davon kann 

  • trotz erteilter Vorsorgevollmacht 

eine Betreuung dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte 

  • ungeeignet ist, 

die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil 

Übrigens:
Infos nicht nur über die Vorsorgevollmacht, sondern auch über die Patientenverfügung findet man hier

Was, wer einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen und diesen später widerrufen hat, wissen und

…. beachten sollte.

Mit Beschluss vom 27.11.2018 – 4 U 40/18 – hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin darauf hingewiesen, dass Verbraucher,

  • die einen Darlehensvertrag geschlossen und
  • später der Bank gegenüber den Widerruf hinsichtlich ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen erklärt haben,

sich dann nicht (mehr) auf ihren erklärten Widerruf berufen können, wenn

  • sie sich nach dem Widerruf – trotz Zweifeln an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages – auf eine Konditionenanpassungsvereinbarung einlassen
    • – die die Fortführung des Darlehens zu geänderten Bedingungen unter Fortbestand von nicht abgeänderten weiteren Bestimmungen beinhaltet –
  • ohne sich gleichzeitig ihre Rechte aus dem bereits zuvor erklärten Widerruf ausdrücklich vorzubehalten.

Behalten sich Verbraucher die Rechte aus ihrem bereits zuvor erklärten Widerruf nämlich nicht vor, kann der nachträgliche Abschluss eines Konditionenanpassungsvertrages,

  • im Hinblick auf den darin zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach einer Fortführung der Darlehensverträge zu geänderten Konditionen,

als ein bestätigendes Festhalten an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages angesehen werden, mit der Folge, dass

  • die Verbraucher nunmehr daran gehindert sind, sich darauf zu berufen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag sich durch ihre Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.

Was gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung über den Anspruch auf Versorgung mit

…. medizinischem Cannabis zur Linderung ihrer Beschwerden wissen sollten.

Mit Urteil vom 15.04.2019 – 46 KR 455/18 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück darauf hingewiesen, dass

  • nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis

nur dann besteht, wenn

  • es keine (ebenso geeignete) Alternativtherapie gibt.

Da in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • in dem von einem an chronischer, schubweiser verlaufender Multiplen Sklerose Erkrankten zur Behandlung seiner Erkrankung
  • die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten zulasten seiner gesetzlichen Krankenversicherung beantragt worden war,

ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aber

  • für die unterschiedlichen Beschwerden

verschiedene anerkannte,

  • von dem Erkrankten bisher noch nicht ausprobierte,

medikamentöse Therapien hatte benennen können, ist,

  • wegen der noch nicht erprobten Wirksamkeit dieser bei dem Erkrankten auch zur Anwendung kommenden Alternativtherapien,

der Antrag des Erkrankten vom SG (als derzeit noch nicht in Betracht kommend) abgelehnt worden (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück vom 22.05.2019).

Volljährige sollten, solange sie noch dazu in der Lage – also (noch) geschäftsfähig – sind, eine Vorsorgevollmacht erstellen

…. weil für sie ansonsten im Betreuungsfall,

  • der jederzeit, beispielsweise nach einem Unfall eintreten kann,
  • wenn man krankheitsbedingt nicht mehr entscheidungsfähig ist,

vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden muss und wird,

  • der dann für sie die anstehenden Entscheidungen trifft.

Ohne entsprechende Bevollmächtigung können nämlich

  • auch Angehörige, wie Ehe-, Lebenspartner oder Kinder

keine Entscheidungen für einen entscheidungsunfähigen Volljährigen treffen und dürfen weder Krankenunterlagen einsehen, noch erhalten sie Auskünfte von den behandelnden Ärzten.

In einer Vorsorgevollmacht können Volljährige regeln, wer,

  • das kann der Ehe-, Lebenspartner, ein Kind, ein sonstiger Angehöriger oder eine andere Vertrauensperson sein,

für den Fall, dass sie selbst krankheitsbedingt hierzu nicht mehr selbst in der Lage sein sollten, ihre rechtlichen Angelegenheiten besorgen soll, also beispielsweise

  • alle Angelegenheiten der Gesundheitssorge sowie der Pflege,
  • die Behörden, Versicherungen, Renten-und Sozialleistungs- sowie
  • die Vermögenangelegenheiten usw.

Handeln muss ein Bevollmächtigter stets im wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers. Er darf und muss sich dabei an einen ihm vom Vollmachtgeber (in der Vorsorgevollmacht) erteilten Auftrag und damit verbundene Weisungen halten.

Erforderlich werden kann, trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, eine Betreuerbestellung durch das Amtsgericht (ausnahmsweise) nur dann,

  • wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen

oder

  • wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet

oder

  • wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür,

  • dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt,

kann nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten bestellt werden (Kontrollbetreuer),

Übrigens:

  • Solange ein Volljähriger geschäftsfähig ist, kann er eine erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen.
  • Seine Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht kann und sollte man bei der Betreuungsbehörde (bei der Stadt bzw. dem Landratsamt) öffentlich beglaubigen lassen. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist dazu nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) befugt (vgl. hierzu Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015 – 11 Wx 71/15 –).
  • Wünschen Volljährige in bestimmten, künftig möglicherweise eintretenden Lebens- bzw. Behandlungssituationen eine bestimmte ärztliche Behandlung oder wünschen sie eine solche nicht (mehr), wie etwa (weitere) lebenserhaltende Maßnahmen, sollten sie – neben einer Vorsorgevollmacht – auch eine Patientenverfügung erstellen.
  • Privatschriftliche Vorsorgevollmachten (aber auch in Zusammenhang damit erstellte Patientenverfügungen) können der Bundesnotarkammer zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister übermittelt werden.
    Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, weil damit sichergestellt ist, dass Gerichte rechtzeitig erfahren, ob und ggf. was ein Betroffener in betreuungsrechtlicher Hinsicht verfügt hat.

Wichtig für Verbraucher zu wissen, wenn sie einen mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen haben

…. oder widerrufen möchten.

Ein Verbraucher, der mit einer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensvertrag nachfolgend widerrufen hat, kann,

  • wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs zwischen den Parteien besteht,

gegen die (die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anerkennende) Bank negative Feststellungsklage erheben mit dem Antrag,

  • es werde festgestellt, dass der Bank aus dem (näher bezeichneten) Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom …….. kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

Dass eine solche negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig ist, hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass auf den Vorrang der Leistungsklage,

  • also darauf, die Bank auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen,

sich der Verbraucher dann verweisen lassen muss, wenn er

  • die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt,
  • weil dann dieses Interesse sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt.

nicht dagegen, wenn er

  • die negative Feststellung begehrt, dass die Bank aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen ihn hat,
  • da sich dieses Begehren mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden lässt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2017 – Nr. 75/2017 –).

Ob eine solche zulässige negative Feststellungsklage in der Sache Erfolg hat, also begründet ist, hängt wiederum davon ab, ob der Verbraucher zum Widerruf berechtigt war, beispielsweise aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung.

Wann und ggf. wie kann ein Nottestament errichtet werden

…. und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein errichtetes Nottestament wirksam ist?

In ordentlicher Form errichtet werden kann ein Testament

  • entweder zur Niederschrift eines Notars, indem
    • der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder
    • ihm offen oder verschlossen eine Schrift, die von ihm nicht unterschrieben sein muss, mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält (vgl. § 2232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • oder durch eine Erklärung, die vom Erblasser
    • eigenhändig geschrieben und
    • unterschrieben sein muss (vgl. § 2247 BGB).

Ausnahmsweise ist unter den in §§ 2249 Abs. 1, 2250 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen auch zulässig die Errichtung eines Nottestaments

  • § 2249 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Testierende aufhält, wenn
    • zu besorgen ist, dass der Testierende früher sterben wird, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist;
  • gemäß § 2250 Abs. 1 BGB in der durch § 2249 BGB bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen, wenn
    • der Testierende sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist;
  • gemäß § 2250 Abs. 2 BGB durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen, wenn
    • der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist.

Wirksamkeitsvoraussetzung für ein errichtetes Nottestament gemäß § 2250 Abs. 2 BGB

  • durch mündliche Erklärung
  • vor drei Zeugen

ist damit,

  • dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet,
  • dass voraussichtlich weder
    • die Errichtung eines Testaments vor einem Notar
    • noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist.

Der Todesgefahr gleich steht eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert.

Die derart nahe Gefahr des Todes bzw. der Testierunfähigkeit muss dabei

  • entweder objektiv vorliegen,
    • wobei eine Todesgefahr objektiv noch nicht vorliegt, wenn der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat,
    • sondern erst, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen, also aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars zu befürchten ist

oder

  • subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen.

Ein nach § 2250 Abs. 2 BGB vor drei Zeugen mündlich errichtetes Nottestament wäre demzufolge dann unwirksam, wenn

  • es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Erblasser bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintretender Testierunfähigkeit befunden hat

und

  • jedenfalls bei einem der drei Testamentszeugen nicht die subjektive Annahme bestanden hat, dass sich der Erblasser in akuter Todesgefahr befindet.

Darauf hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.02.2017 – 15 W 587/15 – hingewiesen.

Übrigens:
Zu den zwingenden Erfordernissen für den Errichtungsakt gehört auch

  • die Aufnahme einer Niederschrift (§ 2250 Abs. 3 Satz 1 BGB),
  • die von den Zeugen unterschrieben werden muss (§ 2250 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) und § 2249 Abs. 1 S. 5 BGB).

Das Mitwirken von drei und nicht nur von zwei Zeugen ist unerlässlich für die Formwirksamkeit eines Testamentes gemäß § 2250 Abs. 2 BGB.

Sie müssen

  • gemeinsam bei der Erklärung zugegen sein und
  • diese anhören.

Darüber hinaus obliegt Ihnen die Verantwortung dafür, dass der erklärte letzte Wille zutreffend im Sinne des Erblassers schriftlich niedergelegt wird (vgl. hierzu Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 29.12.2015 – 6 W 93/15 –).

Was, wer einen Verbraucherdarlehensvertrag nach Widerruf rückabwickeln will, wissen sollte

Wer nach einem mit einer Bank abgeschlossenen und noch valutierten Verbraucherdarlehensvertrag seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hat,

  • kann, wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs besteht, nicht auf Feststellung klagen, dass aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist,
  • sondern muss die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die er rückgewährt haben möchte, beziffern und eine entsprechende Leistungsklage erheben.

Das hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – entschieden.

In einem solchen Fall deckt sich nämlich

  • das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen,
  • wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die beziffert werden können,

so dass,

  • weil eine Klage auf Leistung möglich sowie zumutbar ist und das Rechtsschutzziel erschöpft,

eine Feststellungsklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ist

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, gilt das jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten.
Denn in einem solchen Fall rechtfertigt die Bank die Erwartung nicht, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.02.2017 – Nr. 20/2017 –).