Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 18.03.2022 – 142 C 12408/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Wohnungsbesitzer,
- der seinen Briefkasten mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet hatte,
an der Briefkastenanlage
- zwei Werbeflyer eines Umzugsunternehmens
vorgefunden hatte, die in eine
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