Erben mehrere Personen ein Hausgrundstück,
- das einer der Miterben zusammen mit dem Erblasser bewohnt hat und
- nach dem Tod des Erblassers weiterhin bewohnt,
kann von diesem die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung des Hausgrundstücks an die Erbengemeinschaft erst verlangt werden, wenn
- ein Verlangen geäußert worden ist, die Verwaltung und Benutzung des zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks neu zu regeln.
Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht hierfür nicht aus.
Darauf hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Mönchengladbach mit Beschluss vom 22.04.2016 – 11 O 1/16 – hingewiesen.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass
- nach § 743 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeder Miteigentümer zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird,
- grundsätzlich also eine Berechtigung zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums besteht, ohne dafür eine Entschädigung an die anderen Miteigentümer entrichten zu müssen,
- demzufolge der Anspruch auf Nutzungsentgelt nicht schon dadurch ausgelöst wird, dass ein Miteigentümer das im Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt,
- nach § 745 Abs. 2 BGB jedoch jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen kann und
- ein Anspruch auf Nutzungsentgelt damit erst vom Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens für die Zukunft entstehen kann.