Tag Zahlungsauftrag

BGH entscheidet, dass Banken nicht ausnahmslos für jede TAN, die sie per SMS an Kunden versenden, ein Entgelt verlangen dürfen

…. und dass vorformulierte Klauseln, die das einschränkungslos vorsehen, unwirksam sind.

Mit Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15 – hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass vorformulierte Klauseln in Verträgen über Zahlungsdienste zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern,

  • wenn sie aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts vorsehen,

dass

  • jede smsTAN, die an Kunden versandt wird, 0,10 € kostet (unabhängig vom Kontomodell) und
  • ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird,

wegen Verstoßes gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine Klausel,

  • die eine Bepreisung von „smsTAN“ ausnahmslos vorsieht,

somit beispielsweise also auch in den Fällen, in denen

  • eine übersandte TAN auf Grund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder
  • wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird oder
  • eine TAN, die zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dem Kunden wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht,

entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des zahlungsdienstnutzenden Kunden von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB abweicht.

Denn nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB, so der Senat, kann für die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN nur dann als Bestandteil der Hauptleistung ein Entgelt gefordert werden, wenn

  • sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und
  • damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und TAN“ fungiert,

weil von der Bank nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.07.2017 – Nr. 121/2017 –).

Wiederholte verspätete Zahlung der Wohnungsmiete (auch nur um wenige Tage) kann Kündigung rechtfertigen

Darauf hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 17.03.2017 – 7 S 6617/16 – hingewiesen.

Danach soll der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ordentlich kündigen können, wenn der Mieter,

  • obwohl er von dem Vermieter in mehreren Schreiben auf die Wichtigkeit des rechtzeitigen Mieteingangs hingewiesen worden war,

die Miete nachfolgend weiter wiederholt erst um wenige Tage verspätet bezahlt.

Ein solches Verhalten des Mieters sei, so das LG,

  • als nicht unerhebliche Pflichtverletzung zu bewerten,

weil es zeige, dass

Beachtet in diesem Zusammenhang muss aber (auch),

dass

  • es gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung im Überweisungsverkehr
    • nicht darauf ankommt, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist,
    • sondern es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt hat.

Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn strittig ist ob eine Mietzahlung rechtzeitig erfolgt ist

Gemäß § 556b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist,

kommt es für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung im Überweisungsverkehr

  • nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist.
  • Vielmehr genügt es, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

Bestimmt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages,

  • „ …. dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der monatlichen Miete im Voraus nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters ankommt,
  • der Mieter aus mehrfach verspäteter Mietzahlung keine Rechte herleiten,
  • dies vielmehr im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein kann ….“

ist diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam,

  • weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach den Auslegungsregeln der § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 BGB die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen ist,
  • gemäß § 270 Abs. 1 BGB der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen trägt, weil der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat,
  • § 270 Abs. 1 BGB aber nicht die Gefahr erfasst, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, da der Ort der Leistungshandlung nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners bleibt,

der Schuldner somit zwar rechtzeitig alles getan haben muss, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen, der Leistungserfolg – die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto – jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners gehört und er demzufolge auch für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einzustehen hat.