Tag Zeugen

Was Autoeigentümer wissen sollten, die von ihrer Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls ihres Fahrzeugs

…. Leistungen begehren.

Wer sein Auto teilkaskoversichert hat, hat,

  • wenn sein Fahrzeug gestohlen wird,

grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Allerdings ist ein Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Fahrzeugdiebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • wenn der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei und
  • deshalb die Regulierung des Diebstahlschadens verweigert,

darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug gestohlen worden ist.

  • Für den Versicherungsnehmer bestehen dabei Beweiserleichterungen.

Er muss lediglich das äußere Bild einer versicherungsbedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegen und ggf. beweisen,

  • also lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen und
  • beweisen,

die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des – grundsätzlich als redlich unterstellten – Versicherungsnehmers zulassen.

Verlangt wird – zunächst jedenfalls –

  • nicht der Vollbeweis der Fahrzeugentwendung, sondern

nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung, wofür es im Allgemeinen ausreicht, wenn der Versicherungsnehmer

  • durch Zeugen oder
  • wenn Zeugen nicht vorhanden sind durch eigene Angaben,

nachweist,

  • das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und
  • es dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden zu haben.

Um zu einem angemessenen Ausgleich des Beweisrisikos zu gelangen und den Versicherer gegen den Missbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen zu schützen, billigt die Rechtsprechung aber auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu.

Die mit dem – zunächst – gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung für den Versicherungsnehmer verbundenen Beweiserleichterungen entfallen dann, wenn

  • auf Grund konkreter Tatsachen,
  • die entweder unstreitig oder vom Versicherer bewiesen sind,

nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht.

Dabei reichen für den „Gegenbeweis“ des Versicherers

  • nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen,
  • sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen.

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich ergeben,

  • sowohl aus den Tatumständen allgemein,
  • als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsstellers und
  • aus seinem Verhalten (Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 –).

Ist das der Fall, muss das Vorliegen eines Diebstahls durch den Vollbeweis geführt werden können (vgl. hierzu auch Landgericht (LG) Coburg, Urteil vom 08.12.2016 – 22 O 95/16 – sowie OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –).

Wann und ggf. wie kann ein Nottestament errichtet werden

…. und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein errichtetes Nottestament wirksam ist?

In ordentlicher Form errichtet werden kann ein Testament

  • entweder zur Niederschrift eines Notars, indem
    • der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder
    • ihm offen oder verschlossen eine Schrift, die von ihm nicht unterschrieben sein muss, mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält (vgl. § 2232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • oder durch eine Erklärung, die vom Erblasser
    • eigenhändig geschrieben und
    • unterschrieben sein muss (vgl. § 2247 BGB).

Ausnahmsweise ist unter den in §§ 2249 Abs. 1, 2250 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen auch zulässig die Errichtung eines Nottestaments

  • § 2249 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Testierende aufhält, wenn
    • zu besorgen ist, dass der Testierende früher sterben wird, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist;
  • gemäß § 2250 Abs. 1 BGB in der durch § 2249 BGB bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen, wenn
    • der Testierende sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist;
  • gemäß § 2250 Abs. 2 BGB durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen, wenn
    • der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist.

Wirksamkeitsvoraussetzung für ein errichtetes Nottestament gemäß § 2250 Abs. 2 BGB

  • durch mündliche Erklärung
  • vor drei Zeugen

ist damit,

  • dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet,
  • dass voraussichtlich weder
    • die Errichtung eines Testaments vor einem Notar
    • noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist.

Der Todesgefahr gleich steht eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert.

Die derart nahe Gefahr des Todes bzw. der Testierunfähigkeit muss dabei

  • entweder objektiv vorliegen,
    • wobei eine Todesgefahr objektiv noch nicht vorliegt, wenn der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat,
    • sondern erst, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen, also aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars zu befürchten ist

oder

  • subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen.

Ein nach § 2250 Abs. 2 BGB vor drei Zeugen mündlich errichtetes Nottestament wäre demzufolge dann unwirksam, wenn

  • es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Erblasser bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintretender Testierunfähigkeit befunden hat

und

  • jedenfalls bei einem der drei Testamentszeugen nicht die subjektive Annahme bestanden hat, dass sich der Erblasser in akuter Todesgefahr befindet.

Darauf hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.02.2017 – 15 W 587/15 – hingewiesen.

Übrigens:
Zu den zwingenden Erfordernissen für den Errichtungsakt gehört auch

  • die Aufnahme einer Niederschrift (§ 2250 Abs. 3 Satz 1 BGB),
  • die von den Zeugen unterschrieben werden muss (§ 2250 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) und § 2249 Abs. 1 S. 5 BGB).

Das Mitwirken von drei und nicht nur von zwei Zeugen ist unerlässlich für die Formwirksamkeit eines Testamentes gemäß § 2250 Abs. 2 BGB.

Sie müssen

  • gemeinsam bei der Erklärung zugegen sein und
  • diese anhören.

Darüber hinaus obliegt Ihnen die Verantwortung dafür, dass der erklärte letzte Wille zutreffend im Sinne des Erblassers schriftlich niedergelegt wird (vgl. hierzu Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 29.12.2015 – 6 W 93/15 –).