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LG Köln entscheidet: Wer gesundheitsschädliche Flüssigkeiten in einer unauffälligen Flasche für Dritte zugänglich lagert

…. kann sich wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht schadensersatz- und schmerzensgeldzahlungspflichtig machen.  

Mit Urteil vom 13.05.2022 – 12 O 459/19 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem der Kläger von dem mit ihm befreundeten Beklagten 

  • Schmerzensgeld

verlangt, weil er, als er bei dem Beklagten in dessen Geschäft war und Durst verspürte, sich aus einer bereits geöffneten Limonadenflasche,

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Eine strafbare Unfallflucht kann bei einem Unfallgeschehen auf nicht der Öffentlichkeit zugänglichen (Verkehrs)Grund

…. nicht begangen werden.

Darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 11.11.2019 – 1 OLG 2 Ss 77/19 – hingewiesen.

Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) liegt somit vor, wenn der Fahrer eines PKWs beispielsweise auf einem Parkplatz,

  • der durch eine entsprechende Beschilderung als Privatparkplatz gekennzeichnet ist,
  • auf dem nur parken darf, wer eine Stellfläche gemietet hat und
  • auf dem die Ein- und Ausfahrt nur durch das Passieren einer Schrankenanlage – für die die Mieter eine elektronische Karte haben – möglich ist,

mit seinem Fahrzeug gegen ein anderes Kraftfahrzeug stößt,

  • dadurch einen Fremdschaden verursacht und
  • anschließend, obwohl er den Anstoß bemerkt hatte, die Unfallstelle verlässt ohne die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.

Denn das Unfallgeschehen hat sich in diesem Fall

  • nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche,
  • sondern auf nichtöffentlichem Verkehrsraum

ereignet.

Ein als solcher gekennzeichneter Privatparkplatz wird nach Ansicht des Strafsenats,

  • jedenfalls dann, sofern die einzelnen Stellplätze vermietet sind,

auch noch nicht allein dadurch zum öffentlichen Parkplatz, dass er wegen eines Defektes an der Schrankenanlage

  • „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ wird bzw. ist und
  • dies vom Eigentümer des Parkplatzes bzw. von dem Verfügungsberechtigten geduldet wird.

Vielmehr wird ein solcher Privatparkplatz zu einer öffentlichen Verkehrsfläche nur bzw. erst, wenn er

  • trotz vorhandener Hinweise auf eine Nutzungsbeschränkung

durch entgegengesetzte längere Übung

  • nicht nur praktisch für jedermann zugänglich,
  • sondern dies nach außen hin auch erkennbar geworden ist.

Entscheidend für die Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit ist nämlich, ob die

  • von dem Eigentümer des Privatparkplatzes bzw. von dem Verfügungsberechtigten

geduldete Mitnutzung durch Unberechtigte

  • lediglich gelegentlich stattfindet

oder ob die Nutzung

  • aufgrund längerer Übung praktisch durch jedermann erfolgt und
  • es sich quasi „eingebürgert“ hat, dass die Parkfläche entgegen ihrer Kennzeichnung als Privatparkplatz auch durch einen größeren unbestimmten Personenkreis in Gebrauch genommen wird.

Übrigens:
Ein Verkehrsraum, so der Strafsenat, ist öffentlich dann, wenn er

  • entweder ausdrücklich oder
  • mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten

für

  • jedermann oder
  • aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe

zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird, wie

  • eine nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmete Verkehrsfläche oder
  • eine Verkehrsfläche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht
    • auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder
    • auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird oder
  • eine Verkehrsfläche, bei der ohne Rücksicht auf eine förmliche (wegerechtliche) Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse allein auf Grund ausdrücklicher oder nur stillschweigender Duldung seitens des Verfügungsberechtigten die Benutzung
    • durch jedermann oder jedenfalls durch bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zugelassen und
    • die von der Allgemeinheit zu diesem Zweck auch tatsächlich benutzt wird.

OLG Celle entscheidet wann die Reiserücktrittsversicherung bei Stornierung einer Reise wegen einer Durchfallerkrankung

…. leistungspflichtig ist.

Mit Urteil vom 03.12.2018 – 8 U 165/18 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass eine Reiserücktrittsversicherung,

  • nach deren Versicherungsbedingungen ein Versicherungsfall u.a. vorliegt, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird,

bei Stornierung einer gebuchten Flugreise wegen einer Durchfallerkrankung dann eintrittspflichtig ist, wenn dem Versicherten die trotz Einnahme von Medikamenten fortbestehende Durchfallerkrankung

  • überfallartig und ohne Vorwarnung zwingt, in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen und
  • für ihn deshalb, weil die jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette nicht gewährleistet ist,

ein Reiseantritt insgesamt unzumutbar ist.

Danach ist entscheidend dafür, ob die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen ist,

  • weder die konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung,
  • noch die technische Durchführbarkeit der Reise, sondern

das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Reise unzumutbar erscheinen lässt und bei einer

  • trotz Einnahme von Medikamenten fortbestehenden

Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung,

  • die den Erkrankten überfallartig und ohne Vorwarnung zwingt, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen,

ist dem Erkrankten jedenfalls der Antritt einer Flugreise deswegen nicht zuzumuten, weil

  • eine Toilette schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe, nicht jederzeit zugänglich ist sowie
  • die Möglichkeit, eine der Toiletten an Bord des Flugzeugs in Anspruch nehmen zu können, auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 14.02.2019).