Tag Zulässigkeit

Wann liegt ein vom Persönlichkeitsrecht umfasstes und durch das Kunsturhebergesetz geschütztes Bild(nis) einer Person vor?

Bildnisse einer Person,

  • wie beispielweise Fotografien von ihr,

dürfen nach § 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz – KunstUrhG) grundsätzlich nur mit 

  • Einwilligung

des Abgebildeten 

  • verbreitet oder 
  • öffentlich zur Schau gestellt 

werden, außer, 

  • sie sind einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG positiv zuzuordnen und
  • es werden durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).   

Um ein vom Persönlichkeitsrecht umfasstes Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG handelt es sich, wenn die abgebildete Person 

  • erkennbar

ist, wozu aber 

  • weder notwendigerweise eine Abbildung der Gesichtszüge gehört,
  • noch, dass der Abgebildete schon für nur flüchtige Betrachter auf dem Bild erkennbar sein muss. 

Da das Recht am eigenen Bild schon dann beeinträchtigt wird, falls der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne 

  • von Freunden und Bekannten anhand der Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform 

als abgebildet identifiziert werden, genügt es vielmehr schon, dass der Abgebildete, 

  • mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, 

durch Merkmale, 

  • die sich aus dem Bild ergeben und 
  • die gerade ihm eigen sind, 

von einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar ist (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19 –).

Übrigens:
Dazu, 

  • wonach sich beurteilt, ob eine Bildveröffentlichung beispielsweise im Rahmen einer Presseberichterstattung zulässig ist 

sowie dazu, was maßgebend dafür ist, ob 

  • ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) und 
  • dessen Verbreitung im konkreten Fall berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG),  

vgl. unseren Blog

Was Patienten und Ärzte über die Zulässigkeit der Anwendung eines nicht allgemein anerkannten Behandlungskonzepts, also

…. einer Außenseitermethode und den Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung wissen sollten.

Wird bei einem Patienten eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode angewandt,

  • also beispielsweise nach einem Bandscheibenvorfall bei der durchgeführten Operation in die Fusion des von dem Bandscheibenvorfall betroffenen Segmentes auch ein symptomloses Nachbarsegment – wegen dort vorhandener Zeichen einer beginnenden Degeneration und der Vermeidung von Symptomen an diesem Segment – einbezogen,

stellt die Anwendung eines solchen nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden und nur von einer Mindermeinung vertretenen Behandlungskonzepts, nicht schon ohne weiteres einen Behandlungsfehler dar.

  • Denn die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes und der Arzt ist bei der Wahl der Therapie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt.

Allerdings dürfen Ärzte eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nur dann anwenden, wenn eine verantwortliche medizinische Abwägung, unter Vergleich

  • der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile
  • mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten

die Anwendung dieser Methode rechtfertigt.

Höhere Belastungen oder Risiken für den Patienten müssen dabei

  • in den Besonderheiten des konkreten Falles oder
  • in einer günstigeren Heilungsprognose

eine sachliche Rechtfertigung finden.

Wenn danach

  • die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode sachlich nicht gerechtfertigt war und
  • der Arzt nicht zur Einschätzung ihrer Zulässigkeit kommen durfte,

liegt ein Behandlungsfehler vor,

  • der den Arzt aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet.

Außerdem erfordert die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Methode

  • zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten

dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode.

Dem Patienten müssen

  • nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden,

sondern er ist

  • auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht medizinischer Standard ist.

Der Patient muss wissen,

  • auf was er sich einlässt,

um abwägen zu können,

  • ob er die Risiken einer (eventuell nur relativ indizierten) Behandlung im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten und auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will.

Ist der Arzt seiner diesbezüglichen Aufklärungspflicht in dem erforderlichen Umfang nicht nachgekommen, kann er wegen unzureichender Aufklärung schadensersatzpflichtig sein (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15.10.2019 – VI ZR 105/18 –).

Dieselgate: OLG Karlsruhe entscheidet, dass Käufer von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge die Schadensersatzpflicht

…. des Motorherstellers feststellen lassen können und der Motorhersteller sich gegen den schlüssigen Klagevortrag zum subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • dass u.a. der damalige Vorstandsvorsitzende des Motorenherstellers frühzeitig Kenntnis von der in die Steuerung der Motoren integrierten unzulässigen Abschalteinrichtung sowie von dem Eintritt eines kausalen Schadens bei den Käufern hierdurch gehabt und sämtliche, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände gekannt habe,

nicht lediglich damit verteidigen kann, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass

  • Vorstandsmitglieder im aktien-rechtlichen Sinne an der Entwicklung der beanstandeten Software beteiligt waren oder
  • die Entwicklung oder Verwendung seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten.

Mit Urteil vom 18.7.2019 – 17 U 160/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Fahrzeugkäufer (im Folgenden: Kläger),

  • der von einem Fahrzeughändler einen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI erworben hatte,
  • in dessen Dieselmotor des Typs EA 189 von der Motorherstellerin, der Volkswagen AG (im Folgenden: Beklagte), eine nach Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zur Umgehung geltender Stickoxidnormen installiert worden war,

von der Beklagten die Schäden ersetzt haben möchte,

  • die er durch den Abschluss des Kaufvertrages über das somit nicht den gesetzlichen Vorschriften Fahrzeug erlitten hat,

entschieden, dass der von dem Kläger gestellte Klageantrag,

  • „festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug Skoda Octavia 2,0 TDI, FIN: … verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom … gegenüber der Beklagten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt“,

zulässig und

  • wegen der sittenwidrigen und zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB iVm § 31 BGB analog führenden unternehmerischen Strategieentscheidung der Beklagten,
    • einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen eigener Konzernunternehmen einzubauen und
    • diese sodann mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr zu bringen,

begründet ist.

Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags hat das OLG ausgeführt,

  • dass der Antrag durch die konkrete Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden schädigenden Ereignisses den Anforderungen des § 253 Zivilprozessordnung (ZPO) genügt, da eine noch nähere Bezeichnung dem Kläger als technischem Laien weder möglich noch zumutbar ist,
  • dass der Kläger für diesen Feststellungsantrag auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hat, weil ein Kläger seine Klage dann nicht in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten muss, sondern in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann, wenn – wie hier –
    • im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden,
    • allerdings die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, sondern die Entstehung noch weiteren Schadens sehr wahrscheinlich ist, die der Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution ebenfalls von dem Beklagten grundsätzlich ersetzt verlangen kann,
      • wie künftig noch anfallende der Erhaltung oder Wiederherstellung dienende Aufwendungen (z.B. Kosten für nach Empfehlung des Herstellers durchzuführende Inspektionen; Kosten eines erforderlichen Ölwechsels; Kosten für erforderliche Reparaturen).

und

  • dass es auf die Frage, ob nach Erhebung der Klage sämtliche ersatzfähigen Vermögensschäden – auch im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Stilllegung des in Streit stehenden Fahrzeugs – entstanden und bezifferbar geworden sind, nicht ankommt, weil eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten.

Übrigens:
Hingewiesen hat das OLG in den Entscheidungsgründen ferner ausdrücklich darauf, dass, wenn sich eine beklagte Motorenherstellerin gegen schlüssigen Klägervortrag zum subjektiven Tatbestand des § 826 BGB, nämlich,

  • dass (u.a.) der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, … , frühzeitig Kenntnis von der in die Steuerung der Motoren integrierten unzulässigen Abschalteinrichtung sowie von dem Eintritt eines kausalen Schadens bei den Käufern hierdurch gehabt und sämtliche, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände gekannt habe,

lediglich damit verteidigt, dass

  • „nach dem aktuellen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder im aktien-rechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung oder Verwendung der Software … seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten“,

darin ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO liegt, was dazu führt, dass

  • der klägerische Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt

und es dann demzufolge

  • weder auf die im Ergebnis allerdings zu bejahende Frage, ob die Beklagte einer sekundären Darlegungslast nachzukommen hat,
  • noch auf die zu verneinende Frage ankommt, ob dieser genügt worden ist.