Tag Zurücknahme

Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, sollte (auch) bedenken, dass das Verschlechterungsverbot nicht gilt, 

…. was bedeutet, dass, 

  • sollte der Einspruch keinen inhaltlichen Erfolg haben und nicht zum Freispruch führen,

die Strafe auch höher ausfallen kann als im Strafbefehl festgesetzt und deswegen vor, spätestens aber nach Einspruchseinlegung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Der Geschäftsführer einer Modemarke, der,

  • nachdem er betrunken auf einem E-Roller gefahren war,

gegen den daraufhin 

  • wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht (AG) erlassenen Strafbefehl, in dem eine

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Was Auto- und Kraftradfahrer wissen und beachten sollten, nachdem Verkehrsminister Scheuer die neue StVO-Novelle überarbeiten lassen will

Verkehrsminister Scheuer will 

  • die erst am 28.04.2020 in Kraft getretene 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und 
  • die damit geänderten Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) 

teilweise überarbeiten lassen. 

Insbesondere, dass nach der mit der StVO-Novelle einhergehenden neuen BKatV bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften

die Verhängung 

  • eines Fahrverbots 

droht, wird als unverhältnismäßig angesehen.

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, denen eine 

  • nach dem 27.04.2020 begangene 

Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und gegen die

  • lediglich aufgrund der obigen, verschärften Regelung in der geänderten BKatV 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

  • Eine (teilweise) Zurücknahme bzw. Wiederabmilderung der verschärften Neuregelung über die Verhängung eines Fahrverbots bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Überschreitung von mehr als 20 km/h innerorts und mehr als 25 km/h außerorts – vor der letzten gerichtliche Entscheidung über den Einspruch – könnte sich nämlich ggf. zugunsten des Betroffenen auswirken.  

Zur Erinnerung:
Nach der bis zum 28.04.2020 geltenden BKatV drohte ein Fahrverbot in der Regel 

  • erst ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.