Tag Zustandekommen

Nicht immer haften (Kraft)Fahrzeugführer oder -halter (mit), wenn es zur Kollision mit einem Fußgänger kommt

§ 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt an Fußgänger, 

  • die beabsichtigen die Fahrbahn zu überqueren, 

erhöhte Sorgfaltsanforderungen. 

Sie müssen beim Überqueren der Fahrbahn, 

  • auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich den Vorrang hat, 

besondere Vorsicht walten lassen, an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen (z. B. Fußgängerüberwegen i. S. v. § 26 StVO) 

  • auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen, 
  • bei Annäherung eines Fahrzeugs warten 

und Fußgänger dürfen insbesondere nicht versuchen, 

  • noch kurz vor einem herannahendem Fahrzeug 

die Fahrbahn zu überqueren. 

Wird ein Fußgänger den Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO nicht gerecht, d.h. betritt er beispielsweise, 

  • ohne sich zuvor in irgendeiner Art und Weise zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug nähert, 

unter groben Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO, die Fahrbahn, spricht, 

  • wenn er dort von einem Fahrzeug angefahren wird, 

gegen den Fußgänger regelmäßig 

  • der Anscheinsbeweis 

der schuldhaften alleinigen Unfallverursachung.

Der Fußgänger muss dann, 

  • um nicht allein für die Unfallfolgen zu haften, 

das Vorliegen eines sog. atypischen Unfallverlaufs darlegen und beweisen, d.h. er muss beweisen, dass der Führer des Fahrzeugs, von dem er angefahren worden ist, 

  • ebenfalls schuldhaft zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls beigetragen hat, 
  • also beispielweise unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nicht auf Sicht gefahren ist oder nach § 1 Abs. 2 StVO gegen das allgemeines Rücksichtnahmegebot verstoßen hat.

Gelingt es dem Fußgänger nicht, dem Fahrzeugführer ein Mitverschulden an dem Unfall nachzuweisen, kommt, wenn es sich 

  • bei dem Fahrzeug, von dem der Fußgänger angefahren wurde, 

um ein Kraftfahrzeug gehandelt hat,

  • wegen der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr, 

nur eine Mithaftung des Kraftfahrzeughalters für die Unfallfolgen aus § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Betracht, diese Betriebsgefahr kann aber,

  • worauf der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 401/20 – hingewiesen hat,

hinter dem massiven Verschulden (Eigenverschulden) des Fußgängers vollständig zurücktreten.

Warum man die Inhalte von Versicherungsantrag und –schein immer vergleichen sollte

Liegt nämlich eine

  • den Versicherungsnehmer benachteiligende Abweichung zwischen den Inhalten des Versicherungsantrags und dem Versicherungsschein vor,

hängt es vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab, ob und falls ja, mit welchem Inhalt der Versicherungsvertrag als geschlossen gilt,

  • ob nach § 5 Abs. 1 VVG mit der Abweichung oder
  • nach § 5 Abs. 3 VVG mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers.

Weicht der

  • Inhalt des Versicherungsscheins dagegen zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags ab,

so kommt der Versicherungsvertrag,

  • auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG,

mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande,

  • wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.06.2016 – IV ZR 431/14 – hingewiesen und damit eine bislang strittige Rechtsfrage geklärt.

Begründet hat der Senat die Entscheidung damit,

  • dass § 5 Abs. 2 VVG, weil es sich dabei um eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer handelt, nur im Falle einer den Versicherungsnehmer benachteiligenden Abweichung anzuwenden ist,
  • also im Falle einer dem Versicherungsnehmer günstigen Abweichung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages ausschließlich die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG gilt.

Die Genehmigungsfiktion hat insoweit konstitutive vertragsgestaltende Wirkung. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass alle Bedingungen eines Versicherungsvertrages in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt werden und damit im Streitfall leicht beweisbar sind.

Eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs. 1 VVG ist, so der Senat weiter, nur dann zu machen, wenn

  • der Erklärende – also der Versicherer – in Wahrheit etwas anderes wollte und
  • der Erklärungsempfänger – also der Versicherungsnehmer – dies erkannt hat,

mithin der übereinstimmende Wille beider Parteien auf einen anderen Regelungsinhalt gerichtet war.
In diesen Fällen,

  • also wenn ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis vorliegt,

ist unabhängig von der Regelung des § 5 VVG der wahre Wille des Erklärenden maßgebend (BGH, Urteil vom 22.02.1995 – IV ZR 58/94 –).