In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert. Darauf, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden ist und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trägt, kommt es dabei nicht an. Voraussetzung ist nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat.
Das hat die 1. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.2014 – S 1 U 461/12 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein inzwischen vierjähriges Kind geklagt, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte.
Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen.
Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt.
Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.
Die 1. Kammer des SG Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches (SGB), das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 8a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.
Das und dass das Urteil (noch) nicht rechtskräftig ist hat die Pressestelle des Sozialgerichts Düsseldorf mitgeteilt.
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