Tankvolumen ist nicht gleich Menge des verfahrbaren Kraftstoffs

Tankvolumen ist nicht gleich Menge des verfahrbaren Kraftstoffs

Das im Kfz-Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen ist nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen.

  • Ist eine Restmenge Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen, dient dies dem Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen.
  • Ebenso dem Schutz des Motors dient eine herstellerseits gewollte Computereinstellung, die neben einer solchen Restmenge im Pumpensumpf eine weitere Kraftstoffrestmenge unberücksichtigt lässt und deshalb nur die Restreichweite anzeigt, die gefahrlos noch zurückgelegt werden kann.
    Dadurch soll verhindert werden, dass der Tank soweit leer gefahren wird, dass die Kraftstoffpumpen – etwa bei extremen Kurvenfahren – Luft ansaugen können, was ebenfalls zu Motorschäden führen könnte.

 

Deshalb stellt es keinen Mangel dar, wenn das im Kfz-Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden kann. Vielmehr entspricht die Konstruktion der Tankanlage in einem solchen Fall dem Stand der Technik.

Darauf hat – nach Anhörung eines Sachverständigen – der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 16.06.2015 – 28 U 165/13 – hingewiesen und aufgrund dessen entschieden, dass ein Porsche mit einem lt. Ausstellungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tankvolumen nicht mangelhaft ist,

  • wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und
  • wenn die letzten 3,3 l im Tank für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von dem Kläger, der bei dem beklagten Autohaus einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 Euro mit einem lt. Ausstattungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank erworben hatte, moniert worden, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, so dass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.2015 mitgeteilt.

 


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