Bei Tonaufzeichnungen aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung handelt es sich um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)) von Verteidigern und Angeklagten grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können.
Darauf hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 11.02.2015 – 2 Ws 8/15 – hingewiesen (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11.02.2014 – 1 StR 355/13 –).
Die Aufzeichnung von Telefongesprächen führt, wie der 2. Strafsenat des OLG Nürnberg ausgeführt hat, zu einem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) Dritter.
- Deshalb können derartige Maßnahmen nach der Abwägung des Grundrechtseingriffs mit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse durch den Gesetzgeber
- Betroffene Personen sind von der Maßnahme zu unterrichten,
- allerdings erst, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten möglich ist (§ 101 Abs. 5 Satz 1 StPO).
- Wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen, was aktenkundig zu machen ist (§ 101 Abs. 8 Satz 1, 2 StPO).
Ausfluss der zum Schutz der Rechte der betroffenen Dritten vorhandenen Regelungen ist,
- dass die gewonnenen Daten stets der vollen staatlichen Kontrolle unterliegen und
- eine vollständige Vernichtung der Daten nach Abschluss des Verfahrens gewährleistet wird.
Dies ist nur möglich, wenn eine Herausgabe der Daten an Verteidiger oder Angeklagte ausgeschlossen ist.
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