Trifft das Gepäck eines Fluggastes erst mit erheblicher Verzögerung am Zielort ein, kann das Luftfahrtunternehmen auch zur 

Trifft das Gepäck eines Fluggastes erst mit erheblicher Verzögerung am Zielort ein, kann das Luftfahrtunternehmen auch zur 

…. Erstattung des Flugpreises verpflichtet sein. 

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle 

hingewiesen und in einem Fall, in dem 

  • keine Pauschalreise i.S.d. §§ 651a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern

von einem Fluggast lediglich 

  • zwei einzelne Beförderungsleistungen, nämlich

ein

  • Flug nach Kenia und 
  • 14 Tage später ein Rückflug 

gebucht worden, sein Gepäck aber erst mit einer 

  • Verzögerung von einer Woche 

in Mombasa eingetroffen war, entschieden, dass dem Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen, 

auch,

  • wegen vorvertraglicher Verletzung von Aufklärungspflichten,

aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB den 

  • vollen Preis des Hinflugs 

dann erstatten muss, wenn 

  • zu dem Zeitpunkt als der Fluggast den Flug gebucht hat, dem Luftfahrtunternehmen bekannt war oder sein musste, dass die gleich- oder rechtzeitige Beförderung des Reisegepäcks zum Zielort mit einiger Wahrscheinlichkeit in Frage steht,
  • darauf der Fluggast vor der Buchung von dem Luftfahrtunternehmen nicht hingewiesen worden ist  

und die

  • gleichzeitige oder zumindest sehr zeitnahen Gepäckbeförderung 

für den Fluggast so 

  • wesentlich von Bedeutung 

war, dass die Beförderungsleistung zum Zielort für ihn keinen Wert hatte.

Von so wesentlicher Bedeutung kann eine zeitnahe Gepäckbeförderung für einen Fluggast sein, wenn der Fluggast 

  • durch das dauerhafte Fehlen seines Gepäcks 

in seinem Aufenthalt in einem fremden Land 

  • ganz erheblich 

beeinträchtigt wird, insbesondere, wenn in dem Zielland die Ersatzbeschaffung für den Gepäckinhalt

  • – soweit überhaupt möglich – 

einen deutlich höheren Zeitaufwand erfordert und dadurch die Erreichung des eigentlichen geplanten Reisezwecks nachhaltig gestört ist. 

Der Rückflug, sofern er vertragsgemäß durchgeführt wird, muss allerdings bezahlt werden.

Übrigens:
Wäre, 

  • anstelle der zwei einzelnen Beförderungsleistungen, 

eine Pauschalreise i.S.d. §§ 651a ff. BGB, 

  • mit den Flügen als deren Bestandteile, 

gebucht worden, sähe es anders aus.   

Dann würde

  • wegen der Nichtbeförderung des Gepäcks auf dem Hinflug 

ein Reisemangel vorliegen, der gegenüber dem Reiseveranstalter zu einer 

  • umfassenden Minderung des Reisepreises (und damit anteilig auch des auf den Rückflug entfallenden Anteils an dem Reisepreis) 

führen kann.


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