Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs von der Prospektabgabe ab, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen.
Allerdings muss man wissen, dass, wenn laut Hinweis im Verkaufsprospekt die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte nach „dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)“ ermittelt worden sind, es nach dieser Richtlinie möglich ist, den Kraftstoffverbrauch auf einem Fahrleistungsprüfstand zu messen,
- sowohl dadurch, dass der Prüfstand eingestellt wird auf die Rollwiderstandswerte des konkreten Fahrzeugs,
- als auch dadurch, dass unabhängig von den Rollwiderstandswerten des konkreten Fahrzeugs, die Bremse des Prüfstandes nach bestimmten vorgegebenen Tabellenwerten eingestellt wird.
Da beide Verfahren nach der Richtlinie 80/1268/EWG zugelassen sind und die Richtlinie keinem dieser Verfahren den Vorzug gibt, kann demzufolge ein Fahrzeugkäufer auch nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte,
- nach der einen oder
- der anderen Methode ermittelt,
eingehalten werden.
Das bedeutet, verbraucht das Fahrzeug mehr Kraftstoff als im Verkaufsprospekt angegeben, liegt ein erheblicher Fahrzeugmangel
- nicht schon dann vor, wenn beispielsweise bei Einstellung des Fahrleistungsprüfstandes auf den tatsächlichen Rollwiderstand des konkreten Fahrzeugs, der so gemessene Verbrauchswert die Prospektangaben um mehr als 10% übersteigt,
- sondern nur, wenn sich auch bei der Ermittlung des Verbrauchswertes nach der anderen in der Richtlinie erlaubten Prüfungsmethode ein die Prospektangabe um mehr 10% übersteigender Spritverbrauch ergibt.
Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 08.06.2015 – 2 U 163/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von dem Käufer eines Neuwagens die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs verlangt worden war, die Klage abgewiesen, weil eine Überprüfung durch einen Sachverständigen ergeben hatte,
- dass zwar bei einer der beiden, nach der Richtlinie 80/1268/EWG möglichen Verbrauchsermittlungen, die Verbrauchswerte um mehr als 12% über den Prospektangaben lagen,
- bei der anderen der Mehrverbrauch aber bei allen Einsatzvarianten (innerorts, außerorts und kombiniert) unter 9 % über den Prospektwerten lag,
die obergerichtliche Grenze des 10%-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt, damit nicht überschritten war und ein Mehrverbrauch von weniger als 10% lediglich eine unwesentliche Abweichung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, die kein Rücktrittsrecht begründet.
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